Leitsatz (amtlich)
Hat eine Beschwerde eines Beteiligten aufgrund zulässigen neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer bei aktiver und sorgfältiger Prozessführung auch in erster Instanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, so ist die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu versagen.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Heinsberg (Aktenzeichen 31 F 148/17) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 17.1.2018 - 31 F 148/17 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).
Gründe
I. Der Antragsteller ist der volljährige Sohn des Antragsgegners. Er befindet sich seit Dezember 2016 in der dualen Ausbildung zum Bachelor of Arts Fitnessökonomie. Die praxisorientierte Ausbildung wird in dem Unternehmen G. GmbH vermittelt. Der Antragsteller erhielt im ersten Ausbildungsjahr eine Bruttovergütung in Höhe von 400,00 Euro, welche sich mit jedem neuen Ausbildungsjahr um 100,00 Euro erhöht.
Der Antragsteller, der einen eigenen Hausstand hat, hat den Antragsgegner auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen. Er hat erstinstanzlich mit Antrag vom 10.5.2017 Verfahrenskostenhilfe für den Antrag begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn ab Dezember 2016 monatlichen Ausbildungsunterhalt in Höhe von 220,00 Euro zu bezahlen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat vorgetragen, zahlungswillig zu sein, jedoch sei die Unterhaltsberechnung des Antragstellers insbesondere bezüglich der Darstellung des Einkommens der Kindesmutter unschlüssig. Nach Vorlage weiterer Einkommensunterlagen insbesondere solcher der Kindesmutter ist dem Antragsteller mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.7.2017 teilweise Verfahrenskostenhilfe für den beabsichtigten Unterhaltsantrag bewilligt worden (GA Bl. 73 ff.). Zugleich ist Termin zur Erörterung auf den 6.9.2017 bestimmt worden. Terminvorbereitend ist der Antragsteller u.a. aufgefordert worden, seine eigenen Verdienstbescheinigungen seit Beginn der Ausbildung bis einschließlich August 2017 sowie den letzten Einkommenssteuerbescheid seiner Mutter zur Akte zu reichen. Mit Schriftsatz vom 3.8.2017 hat der Antragsteller die Auflagen des Gerichts lediglich teilweise erfüllt, insbesondere seine eigenen Gehaltsbescheinigungen nur für den Zeitraum bis einschließlich März 2017 vorgelegt.
Zum Termin zur mündlichen Erörterung am 6.9.2017 ist der Antragsteller, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden war, nicht erschienen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller wegen universitärer Pflichten verhindert sei. Im Termin ist der Sachverhalt ausführlich erörtert worden. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Vortrag beider Beteiligten noch ergänzungsbedürftig sei. Wegen der Hinweise im Einzelnen wird auf das Protokoll vom 6.9.2017 verwiesen (GA Bl. 137 ff.). Im Termin zur mündlichen Erörterung haben die Beteiligten einen Vergleich abgeschlossen; dem Antragsteller blieb der Widerruf vorbehalten. Innerhalb der hierzu gesetzten Frist hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Vergleich widerrufen und führte zur Begründung aus, dass der Antragsteller keine Rückmeldung zur Akzeptanz des Vergleichs gegeben habe. Es ist ein weiterer Termin zur mündlichen Erörterung anberaumt worden. Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller den Termin auch persönlich wahrnehmen solle; eine Verhinderung solle er mitteilen. Im Übrigen ist der Antragsteller aufgefordert worden, zu den im Termin am 6.9.2017 erteilten Hinweisen rechtzeitig vor dem weiteren Erörterungstermin Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2017 reichte der Antragsteller den Einkommenssteuerbescheid seiner Mutter für den Veranlagungszeitraum 2016 zur Akte. Zum Termin zur mündlichen Erörterung am 18.10.2017 ist der Antragsteller wiederum nicht erschienen. Der Verfahrensbevollmächtigte teilte mit, der Antragsteller habe ihn angeschrieben und mitgeteilt, dass er eine Rippenfellentzündung habe. Weiterhin teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, dass der Antragsteller nicht vergleichsbereit sei. In diesem Termin wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Antragsteller von seinem Arbeitgeber im Juni 2017 eine Gratifikation erhalten habe. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sagte zu, sich hierzu zu erklären und den entsprechenden Beleg vorzulegen. Mit Zustimmung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden mit Schriftsatzfrist bis zum 18.12.2017. In der Folgezeit reichte der Antragsteller noch den aktuellen BaföG-Bescheid vom 16.11.2017 zur Akte und teilte mit, dass er erst ab Januar 2018 eine erhöhte Ausbildungsvergütung be...