Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Höchstgrenze der Verlängerung der Bewährungszeit gemäß § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB. Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung (SenE vom 19.03.2010. 2 Ws 194/10. im Anschluß an OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011. III-2Ws 29/11. und OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2008. 2 Ws 107/08- jeweils zitiert nach juris).
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Höchstgrenze der Verlängerung der Bewährungszeit gemäß § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB - Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung ( SenE vom 19.03.2010 - 2 Ws 194/10 - im Anschluß an OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2Ws 29/11 - und OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2008 - 2 Ws 107/08- jeweils zitiert nach [...] ).
Tenor
I.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
II.
Die Dauer der mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 24.06.2008 bestimmten Bewährungszeit wird um ein weiteres Jahr verlängert; sie endet nunmehr am 23.06.2014.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts K. vom 24.06.2008 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Dauer der ursprünglich auf drei Jahre bestimmten Bewährungszeit wurde durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 10.02.2009 zunächst um ein Jahr verlängert, da der Verurteilte sich während laufender Bewährungszeit strafbar gemacht hatte und durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 27.11.2008 wegen versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war.
Aufgrund zwischenzeitlicher Inhaftierung des Verurteilten, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt K., übernahm die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. am 11.03.2010 die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung.
Das Landgericht K. verlängerte die Dauer der Bewährungszeit durch Beschluss vom 27.01.2011 um weitere 6 Monate, da der Verurteilte sich erneut strafbar gemacht hatte und durch Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 23.11.2010 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt worden war.
Der Verurteilte wurde in der Folge vom Amtsgericht O. durch Urteil vom 13.04.2011 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 25.05.2011 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilungen verlängerte das Landgericht K. durch Beschluss vom 26.07.2011 die Bewährungszeit letztmalig um weitere sechs Monate, mithin insgesamt auf fünf Jahre.
Am 03.01.2012 sah das Landgericht K. trotz der erneuten Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 20,- € wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz durch Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 12.07.2011 von einer weiteren Verlängerung der Bewährungszeit unter anderem mit der Begründung ab, dass die Bewährungszeit bereits von ursprünglich drei auf fünf Jahre verlängert worden sei und daher eine weitere Verlängerung der Bewährungszeit ausscheide.
Der Verurteilte ist schließlich durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 26.03.2013, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Tatzeit war der 07.10.2012, zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung hat die Staatsanwaltschaft Köln am 28.04.2013 beantragt, die Bewährungszeit um eine angemessene Zeit zu verlängern. Daraufhin ist dem Verurteilten mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 13.06.2013 die Gelegenheit gegeben worden, zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Verlängerung der Bewährungszeit im hiesigen und in einem Parallelverfahren Stellung zu nehmen.
Mit Datum vom 08.07.2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. dann allerdings vermerkt, dass aus Rechtsgründen eine weitere Verlängerung der Bewährungszeit im hiesigen Verfahren nicht mehr möglich sei, da diese bereits insgesamt auf fünf Jahre verlängert worden sei. Eine Verlängerung der Bewährungszeit sei daher nur noch in dem Parallelverfahren möglich. Die erneut zur Stellungnahme aufgeforderte Staatsanwaltschaft hat dem folgend am 11.07.2013 im hiesigen Verfahren nunmehr den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt. Mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 17.07.2013 ist dem Verurteilten rechtliches Gehör zu dem beabsichtigten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung im hiesigen Verfahren mit der Begründung erteilt worden, dass eine weitere Verlängerung der Bewährungszeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. In dem Parallelverfahren sei jedoch weiterhin beabsichtigt, die Bewährungszeit gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft um ein Jahr zu verlängern.
Das Landgericht K. hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.08.2013 die Strafaussetzung zur Bewährung im hiesigen Verfahren widerrufen. Die erneute Verurt...