Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrechnung des Notars vom 7. November 1994. Notarkosten
Leitsatz (redaktionell)
Die Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 KostO mit dem doppelten Gebührensatz nach § 36 Abs. 2 KostO entsteht nach allgemeiner Auffassung nur dann, wenn der Entwurf als selbständige notarielle Leistung begehrt wird. Von einer solchen selbständigen Bedeutung kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber mit dem Entwurf andere Zwecke als die Vorbereitung einer Beurkundung verfolgt (Rohs/Wedewer, KostO, 4. Aufl., 1992, § 145 Rdnr. 10). Im Unterschied dazu erhält der Notar nach § 145 Abs. 3 KostO nur die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten Gebühr (eine volle Gebühr), wenn der Entwurf aus Anlaß eines Beurkundungsauftrages zur Vorbereitung der Beurkundung gefertigt, dem Auftraggeber auf dessen Erfordern ausgehändigt wurde und anschließend die Beurkundung aus Gründen unterbleibt, die nicht in der Person des Notars liegen.
Normenkette
KostO §§ 145, 156
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 09.07.1996; Aktenzeichen 11 T 39/95) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 2) für den von ihm erarbeiteten und dem Beteiligten zu 1) unter dem 21. Oktober 1993 übersandten Entwurf für einen Ehe-/Erbschaftsvertrag die mit Rechnung vom 7. November 1994 verlangte Beurkundungsgebühr (das Doppelte der vollen Gebühr) aus § 145 Abs. 1 KostO in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 2, 46 Abs. 3 KostO erheben darf oder ob nur die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten Gebühr (also eine volle Gebühr) erfallen ist, weil die Beurkundung selbst nicht vorgenommen wurde (§ 145 Abs. 3 KostO).
Der Beteiligte zu 1) hatte sich Mitte September 1993 kurz vor dem für Ende September 1993 vorgesehenen Eheschließungstermin in der betreffenden Angelegenheit an den Beteiligten zu 2) gewandt. Der vorgesehene Vertrag sollte möglichst noch vor der Hochzeit abgeschlossen werden. Nach Erhalt des Entwurfs Ende Oktober 1993 teilte der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 21. Dezember 1993 mit, daß er und seine Ehefrau mit dem Textvorschlag einverstanden seien, ein Erbvertrag derzeit aber nicht geschlossen und die Versicherungsbeträge nicht genannt werden sollten. Ferner bat er um Mitteilung der zu erwartenden Gebühren vor der Ausfertigung des endgültigen Vertrages und um zügige Beurkundung bis Ende Januar 1994 wegen der zwischenzeitlich auch von seiner Seite eingetretenen Verzögerung.
Der Beteiligte zu 2) antwortete mit Schreiben vom 7. Januar 1994, in dem er die Angabe der Versicherungssumme als unerläßlich bezeichnete und den geänderten Vertrag sowie die Gebührenmitteilung nach Angabe der Versicherungssummen in Aussicht stellte. Mit Schreiben vom 18. März 1994 machte der Beteiligte zu 1) nähere Angaben über seine Lebensversicherungen. Nachdem er danach nichts von dem Beteiligten zu 2) hörte, bat er diesen mit Schreiben vom 4. Mai 1994, alle weiteren Vorbereitungen bezüglich des Vertragsentwurfs einzustellen und erklärte, die Angelegenheit sei für ihn erledigt.
Gegen die Kostenrechnung vom 7. November 1994 legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde mit dem Ziel ein, die Rechnung auf eine Gebühr mit Nebenkosten herabzusetzen.
Mit dem angefochtenen und hiermit zur weiteren Sachdarstellung in Bezug genommenen Beschluß (Bl. 60 f) hat das Landgericht nach Anhörung des Präsidenten des Landgerichtes die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) auf 580,75 DM abgeändert.
Zur Begründung hat das Landgericht angeführt, die für die Annahme eines Beurkundungsauftrages im Sinne des § 145 Abs. 3 KostO ausreichende, für den Beteiligten zu 2) erkennbare und hinreichend konkretisierte Beurkundungsabsicht habe der Beteiligte zu 1) vorliegend durch Hinweis auf die geplante vom Beteiligten zu 2) noch vor der Eheschließung vorzunehmende Beurkundung verdeutlicht. Die Festlegung eines bestimmten Beurkundungstermines sei hierfür nicht erforderlich. Für die Frage, ob sich aus dem Verhalten des Beteiligten zu 1) ein selbständiger Entwurfsauftrag ergebe oder das mit einem Beurkundungsauftrag zusammenhängende Erfordern eines Entwurfes nach § 145 Abs. 3 KostO vorliege, sei auch unerheblich, ob beide Vertragspartner oder nur einer von ihnen mit dem Notar in Verbindung getreten sei.
Schließlich werde durch diese nicht restriktive Auslegung des § 145 Abs. 3 KostO der Anwendungsbereich für Abs. 1 dieser Vorschrift nicht derart eingeschränkt, daß er praktisch leerlaufe.
Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten weiteren Beschwerde macht der Beteiligte zu 2) geltend, die Annahme eines konkludenten Beurkundungsauftrages durch das Beschwerdegericht sei verfehlt. Das Landgericht statuiere für die Annahme eines Entwurfsauftrages im Sinne des § 145 Abs. 1 KostO überzogene Anforderungen und beachte im Gegensatz dazu bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines konkludenten ...