Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarkosten
Leitsatz (amtlich)
Dem Notar steht die Entwurfsgebühr gem. § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO zu, wenn er bei einem nicht beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft zugleich mit dem Auftrag auf Beurkundung einen solchen auf Entwurfsfertigung erhält und nach Aushändigung des Entwurfs der Beurkundungsauftrag zurückgenommen wird.
Normenkette
KostO § 145 Abs. 1 S. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 4, § 32
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 19.07.2011; Aktenzeichen 19 T 132/10) |
LG Stuttgart (Entscheidung vom 19.07.2011; Aktenzeichen 19 T 420/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2011, Az. 19 T 132/10 und 19 T 420/10, wird
zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Kostengläubigers wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2011, Az. 19 T 132/10 und 19 T 420/10
abgeändert:
Die Beanstandung der Kostenschuldnerin gegen die Kostenrechnungen des Kostengläubigers vom 18. Januar 2010, Nummer 101760 (II UR 25/2010) und Nummer 101761 (II UR 26/2010), wird
zurückgewiesen
und die Anweisung an den Kostengläubiger auf Rückerstattung von 871,08 € wird
aufgehoben.
3. Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei. Auslagen sind nicht zu erstatten.
4. Die Kostenschuldnerin hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 437,27 € zu tragen. Das Beschwerdeverfahren ist im Übrigen gerichtsgebührenfrei. Auslagen und außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.308,35 € (Beschwerde der Kostenschuldnerin: 437,27 € und des Kostengläubigers: 871,08 €)
Gründe
I. Der Kostengläubiger fertigte im Dezember 2009 für die Kostenschuldnerin Entwürfe einer General- und Vorsorgevollmacht (II UR 25/2010) sowie eines Testaments (II UR 26/2010) und übersandte diese mit Begleitschreiben vom 17. Dezember 2009 der Kostenschuldnerin zur Kenntnisnahme und Durchsicht. Zu einer Beurkundung kam es in der Folgezeit nicht. Daraufhin erstellte der Kostengläubiger am 18. Januar 2010 für den Entwurf der General- und Vorsorgevollmacht sowie des Testaments Kostenrechnungen (Nr. 101760) über 437,27 € und (Nr. 101761) über 871,08 €, insgesamt 1.308,35 €. Erhoben wurde jeweils eine Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 450.000 €. Die Kostenrechnungen wurden von der Kostenschuldnerin Ende Januar 2010 beglichen.
Am 24. März 2010 legte die Kostenschuldnerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten "Kostenbeschwerde" ein und forderte die Erstattung der bezahlten Rechnungsbeträge.
Die dem Landgericht Stuttgart vom Kostengläubiger zur Entscheidung vorgelegte Beanstandung gegen die Kostenrechnungen wurde nach Anhörung des Bezirksrevisors und Durchführung einer Beweisaufnahme mit Beschluss vom 9. Juli 2011 (Az. 19 T 132/10 und 19 T 420/10) dahingehend beschieden, dass lediglich die 0,25-Gebühr nach § 130 Abs. 2 KostO (Rücknahme des Beurkundungsauftrags) von jeweils 138 € zuzüglich Portoauslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 437,27 € in Ansatz gebracht werden könne. Unter Zurückweisung der Beanstandung im Übrigen wurde der Kostengläubiger angewiesen, den zu viel empfangenen Betrag von 871,08 € zurückzuerstatten.
Gegen die am 21. Juli 2011 zugestellte Entscheidung haben der Kostengläubiger auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde am 9. August 2011 und die Kostenschuldnerin am 19. August 2011 Beschwerde eingelegt.
Der Kostengläubiger hält die Abrechnung der Entwurfsgebühr für gerechtfertigt. Die Kostenschuldnerin widerspricht ihrer Kostenhaftung insgesamt, weil der den Kostengläubiger beauftragende Zeuge .... ohne eine sie verpflichtende Vollmacht gehandelt habe.
Im einzelnen wird Bezug genommen auf den Beschluss des Landgerichts und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten.
II. Die gem. § 156 Abs. 3 KostO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaften Beschwerden sind zulässig (§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO i.V.m. § 58 ff FamFG).
1. Das Rechtsmittel der Kostenschuldnerin ist jedoch unbegründet.
Sie beruft sich darauf, dass sie weder einen Auftrag zur Beurkundung oder zur Fertigung von Entwürfen für eine Generalvollmacht oder ein Testament noch dem Zeugen ... eine Vollmacht erteilt habe. Dies sei durch die Beweisaufnahme bestätigt worden.
Das Landgericht hatte am 12. Januar 2011 den Kostengläubiger angehört und den Zeugen ... vernommen sowie am 9. Mai 2011 die Kostenschuldnerin ebenfalls angehört. Auf den Inhalt der Protokolle wird verwiesen.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin nicht zu beanstanden. Sie kann nicht ihre Bewertung bzw. die ihres Verfahrensbevollmächtigten an diejenige des Gerichts setzen.
Denn über das Ergebnis einer Beweisaufnahme (§ 29 FamFG) entscheidet allein das Gericht nach freier Überzeugung (vgl. auch § 37 Abs. 1 FamFG). Dabei erstreckt sich die Beweiswürdigung nicht nur auf e...