Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 16.07.2004; Aktenzeichen 42 F 157/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - Bonn v. 16.7.2004 - 42 F 157/03 - EA - SO - abgeändert.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das gemeinsame Kind der Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) C.T. wird einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den Verfahrensbeteiligten zu 1) (Antragsteller) übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfahrensbeteiligte zu 2)) (Antragsgegnerin).

 

Gründe

Die gem. § 620c ZPO zulässige, insb. frist- und formgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.

Zu Recht wehrt sich der Antragsteller dagegen, dass in der angegriffenen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragsgegnerin übertragen worden ist.

Nach Auffassung des Senates ist bis zur Entscheidung über die Hauptsache das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater, den Antragsteller, zu übertragen.

Für die einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes besteht ein Regelungsbedürfnis, weil sich die Kindeseltern nach anfänglicher Übereinstimmung über den Aufenthalt des Sohnes C. bei der Kindesmutter nunmehr nicht mehr darüber verständigen können, bei welchem der beiden Elternteile C. verbleiben soll. Das FamG hatte daher im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gem. § 620 Nr. 1 ZPO darüber zu entscheiden, wo sich C. vorläufig aufhalten soll. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich die Eltern zunächst einig darüber waren, dass C. bei der Kindesmutter, der Verfahrensbeteiligten zu 2), verbleiben sollte. Diese in Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ursprünglich getroffene einvernehmliche Regelung hat keinen Bestand mehr.

Nach dem Grundgedanken des § 1671 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist einem Elternteil ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung des in Frage stehenden Teils der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der Senat ist der Auffassung, dass vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Antragsteller zu übertragen ist. Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass es angesichts der Unterschiedlichen Lebensverhältnisse der Kindeseltern dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn der jetzt gut 3 1/4 Jahre alte C. einstweilen bei dem Vater bleibt.

Nicht zu entscheiden hatte der Senat in diesem Zusammenhang die Frage, ob das Jugendamt bei der sich ihm bietenden Situation mit der Wegnahme des Kindes vorschnell handelte und, wenn es Handlungsbedarf sah, eine gerichtliche Entscheidung hätte herbeiführen müssen. In vorliegendem Verfahren geht es nämlich nicht um eine Sanktion des Handelns des Jugendamtes, sondern um eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung über den vorläufigen Verbleib von C. Dem Antragsteller kann keine verbotene Eigenmacht vorgeworfen werden. Er durfte auf die Rechtmäßigkeit des Handelns des Jugendamtes vertrauen. Auch wenn der Kindesvater durch seine Berichte ggü. dem Jugendamt möglicherweise dessen kritische Haltung ggü. der Kindesmutter geschürt und damit das Einschreiten des Jugendamtes mit herbeigeführt hat, kann ihm das nicht vorgeworfen werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kindesvater bei der gegebenen Sachlage das Angebot des Jugendamtes, das Kind zu sich zu nehmen, in Kenntnis aller Umstände nicht hätte annehmen dürfen, rechtfertigt dies nach Auffassung des Senats in Ansehung des Kindeswohls nicht, der Antragsgegnerin allein aus diesem Grund nunmehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzusprechen. Wichtiger erscheint es dem Senat, dass C. zunächst zur Ruhe kommt und sich orientieren kann.

Dies erscheint im Haushalt des Kindesvaters besser gewährleistet. Dabei stützt der Senat zunächst seine Überzeugung auf den Inhalt der vom Jugendamt A abgegebenen Stellungnahmen sowie auf die Aussage der Sachbearbeiterin des Jugendamtes der Bundesstadt A (Frau C-T) bei ihrer Anhörung im Termin am 16.7.2004. Dort (vgl. Sitzungsprotokoll v. 16.7.2004, Bl. 14-16 GA) hat Frau C.-T. zunächst ausgeführt, dass C. mehrmals unbeaufsichtigt im Treppenhaus sich aufgehalten habe und dort von Nachbarn aufgefunden worden sei. Anlass für das letzte Eingreifen des Jugendamtes war, dass C. am 13.7.2004 erneut von Nachbarn im Treppenhaus unbeaufsichtigt aufgefunden worden sei und dass die Kindesmutter über eine Stunde das Fehlen des Kindes nicht bemerkt habe. Daher sei das Jugendamt eingeschritten und habe C. zunächst kurzfristig in einer Pflegefamilie untergebracht. Es habe eine vorläufige Gefährdungsprognose auf dem Hintergrund der Erfahrungen in den letzten 10 Monaten bestanden. Mehrmals sei das Jugendamt durch Stellungnahmen und Briefe von Nachbarinnen und des Antragstellers darauf hingewiesen worden, dass möglicherweise die Antragsgegnerin ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen könne. Frau C-...

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