Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 229 F 138/16) |
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 3.7.2017 - 229 F 138/16 - wird zurückgewiesen.
2. Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in B bewilligt.
3. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 3.7.2017 - 229 F 138/16 - nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.
4. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang.
Gründe
I. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO). Der Senat beabsichtigt daher, die Beschwerde der Antragstellerin nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.
Dem gegenüber war dem Antragsgegner zur Verteidigung gegen die Beschwerde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 119 ZPO).
II. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Räumung und Herausgabe des Wohnhauses "I Weg 50 in B" zurückgewiesen und sie auf den Widerantrag hin verpflichtet, die notariell beurkundete Rückauflassungsvereinbarung vom 22.4.2016, bei welcher der Antragsgegner als vollmachtloser Vertreter der Antragstellerin gehandelt hat, zu genehmigen. Zutreffend hat das Amtsgericht die Voraussetzungen des Rückübertragungsanspruchs des Antragsgegners nach § 6 des notariellen Grundstücksübertragungsvertrages vom 4.12.1997 - URNr. 1536 für 1997 des Notars T - bejaht, wonach die Antragstellerin verpflichtet ist, den ihr im Jahr 1997 übertragenen Grundbesitz auf den Antragsgegner zurück zu übertragen, wenn u.a. der Antrag auf Scheidung gestellt wird und der Antragsgegner innerhalb von zwei Monaten, nachdem er vom dem Anspruchsgrund Kenntnis erlangt hat, die Rückübertragung schriftlich verlangt.
Das Amtsgericht hat den Begriff der "Stellung des Scheidungsantrags" nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass auf den Scheidungsantrag abzustellen ist, der geeignet war, zur Scheidung der Ehe zu führen. Das war der Scheidungsantrag der Antragstellerin, auf Grund dessen der Antragsgegner innerhalb der Frist von zwei Monaten ab Kenntniserlangung sein Rückübertragungsrecht geltend gemacht hat.
Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren führt nicht zu einer anderen, ihr günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Im Ansatz zu Recht geht die Antragstellerin zwar davon aus, dass für die Auslösung des Rückübertragungsanspruches ohne Bedeutung ist, ob der Scheidungsantrag von ihr oder von dem Antragsgegner gestellt wurde. Ohne Erfolg wendet sie hingegen ein, dass - nach herkömmlichem Sprachgebrauch - für den Lauf der Ausübungsfrist auf die Anhängigkeit eines Scheidungsantrages abzustellen ist. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei dem Begriff "Stellung des Scheidungsantrages" um einen Rechtsbegriff, wie aus § 130 Ziffer 2 ZPO, § 137 Abs. 1 ZPO und insbesondere § 297 ZPO folgt. Mit der Stellung des Antrags im Sinne der vorbezeichneten Normen gibt der Rechtsuchende dem Gericht vor, worüber es in der Sache verbindlich entscheiden soll. Wenn ein Volljurist wie der beurkundende Notar in einem Grundstücksübertragungsvertrag den Begriff der Stellung des Scheidungsantrags verwendet, muss davon ausgegangen werden, dass dieser als Rechtsbegriff in der feststehenden Bedeutung der Umreißung der Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts verwendet und diesem nicht die Bedeutung im herkömmlichen Sprachgebrauch der bloßen Einreichung des Antrages bei Gericht beigemessen werden sollte, wie die Antragstellerin meint. Die zur Anhängigkeit führende Antragstellung, die nach den oben genannten, auch für die hier zu beurteilende Ehesache geltenden zivilprozessualen Regelungen lediglich vorbereitend ist, begründet indes noch keine Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts. Diese entsteht vielmehr erst dann, wenn durch die Zustellung der Antragsschrift und der damit einhergehenden Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist.
Ob damit für den Lauf der Ausschlussfrist auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustellen ist oder sogar erst auf den Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung in mündlicher Verhandlung im Sinne des § 297 ZPO kann hier dahinstehen, da der Antrags...