Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.09.2023 (1 O 110/23) wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit Zahlungsansprüche geltend im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen und Sportwetten, an denen der Kläger auf den Internetseiten der Beklagten teilgenommen hat.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 (Bl. 412 ff. der LG-Akte) hat die Beklagte beantragt, den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens des Europäischen Gerichtshofs Az. C-440/23 gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass am 11.07.2023 ein maltesisches Zivilgericht in einem Klageverfahren eines deutschen Spielers gegen einen maltesischen Glücksspielanbieter dem Europäischen Gerichtshof insgesamt sieben Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt habe. Die Fragen seien darauf gerichtet, die Vereinbarkeit der Vorschriften des GlüStV 2012 - insbesondere die Regelungen des § 4 GlüStV 2012 zum Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet - mit Unionsrecht zu klären. Diese Fragen seien auch für den vorliegenden Rechtsstreit von maßgebender Bedeutung.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13.09.2023 (Bl. 459 f. der LG-Akte) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass bereits auf nationaler Ebene höchstrichterlich entschieden sei, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar war.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde vom 27.09.2023 (Bl. 565 ff. der LG-Akte). Sie führt hierzu aus, die Entscheidung des Landgerichts sei ermessensfehlerhaft. Ein Bedarf für die Aussetzung des Verfahrens könne nur dann nicht bestehen, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig sei, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen bleibe oder zu den Rechtsfragen bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs aus anderen Vorabentscheidungen aus gleichgelagerten Fällen vorliege. So liege der Fall aber nicht; die streitgegenständlichen Fragen über die Anwendung von Unionsrecht bedürften der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 02.10.2023 (Bl. 589 der LG-Akte) dem Senat vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
A) Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig.
Zwar findet gemäß § 252 ZPO gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt.
§ 252 ZPO ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat, was sich aus dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz ergibt, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.10.2014, 4 W 33/14, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2008, 9 W 78/08, zitiert nach juris Rn. 1; OLG Köln, Beschluss v. 13.05.1977, 6 W 80/76, zitiert nach juris Rn. 24 ff.; Jaspersen in: BeckOK, ZPO, 50. Edition, Stand. 01.09.2023, § 252 Rn. 4; Stackmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 252 Rn. 17). Entsprechendes gilt mit nämlicher Begründung für die Aufhebung einer erfolgten Aussetzung bzw. für die Ablehnung einer Aussetzung zwecks Vorlage (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 10.08.2022, 23 W 42/21, zitiert nach juris Rn. 16; Jaspersen, a.a.O.).
Uneinigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Frage, ob § 252 ZPO auch für den Fall auszuschließen ist, in dem die Aussetzung damit begründet wird, es gelte die Entscheidung über die Vorlage in einer Parallelsache abzuwarten. Teilweise wird insoweit die Anfechtbarkeit von isolierten Aussetzungsbeschlüssen, die nicht mit einer eigenen Vorlage des aussetzenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union verbunden sind, mit der Begründung bejaht, dass die Parteien durch die Aussetzung mit einem fremden Vorlageverfahren konfrontiert würden, das nicht Teil des auszusetzenden Zivilprozesses sei, so dass im Rechtsweg zumindest die Klärung ermöglicht werden müsse, ob eine Parallelsache vorliegt und deshalb eine Aussetzung gerechtfertigt ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 14.02.2022, 4 W 16/21, zitiert nach juris Rn. 34 ff.). Die Gegenauffassung verneint die Anfechtbarkeit isolierter Aussetzungsbeschlüsse demgegenüber mit der Begründung, dass es aus der Sicht der Parteien keinen Unterschied mache, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom Europäischen Geri...