Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Unsubstantiierter Parteivortrag und Amtsermittlung im WE-Verfahren
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 4.11.1994 wird der angefochtene Beschluß des Landgerichts Köln vom 13.10.1994 -29 T 59/94- aufgehoben. Der in der Antragschrift vom 10.12.1993 erhobene Hauptantrag wird abgewiesen. Zur Verhandlung und Entscheidung über den am 4.2.1994 angekündigten Hilfsantrag wird das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat dann auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu entscheiden.
Gründe
Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist zulässig. Ihre sofortige weitere Beschwerde gegen die vorbezeichnete Entscheidung des Landgerichts Köln wurde form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache fuhrt die Beschwerde zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses, zur Abweisung des Hauptantrages und zur Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich des Hilfsantrages. Der angefochtene Beschluß beruht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne von § 27 Abs. 1 FGG. Bezüglich des Hilfsantrages ist dies ein Verfahrensmangel, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt wurde, § 12 FGG.
Der Hauptantrag des Antragstellers ist nicht begründet. Die von den Vorinstanzen gegebene Begründung trägt seinen Zahlungsanspruch nicht. Der Vorwurf, bereits die Art der Kontoführung der Antragsgegner zur Instandhaltungsrücklage führe zur Schadensersatzpflicht, geht fehl. Ob diese Praxis der Kontoführung mit den Pflichten eines sorgfältigen Verwalters in Einklang gebracht werden kann, darf offenbleiben. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dieser vermeintlichen Pflichtverletzung der Antragsgegner und dem vom Antragsteller eingeklagten Schaden fehlt. Der vom Antragsteller geforderte Schaden ist der nicht ausgezahlte Anteil an der Instandhaltungsrücklage. Dieser Schaden kann durch die Tatsache, daß die Antragsgegner die Rücklage im Gesamtobjekt hausbezogen und nicht bezogen auf die einzelnen Gemeinschaften führten, nicht ursächlich entstanden sein. Das von den Antragsgenern vorgelegte Kontenblatt dokumentiert vielmehr augenscheinlich, daß eine Trennung und Berechnung der Einzelanteile buchhalterisch problemlos möglich war. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer vertraglichen Pflichtverletzung der Antragsgegner mit dem vom Antragsteller verlangten Schadensausgleich ist nur denkbar, wenn man auf die Umbuchung der Instandhaltungsrücklage auf das Bewirtschaftungskostenkonto abstellt. Doch auch insoweit ist der Antragsteller nicht berechtigt, von den Antragsgegnern 7801,25 DM zu verlangen. Sein Begehren, ihm die auf seinen Wohnungsanteil entfallende Instandhaltungsrücklage nach einem Verwalterwechsel vollständig auszuzahlen, anstatt das Geld an den neuen Verwalter zu überweisen, läuft darauf hinaus, die Instandhaltungsrücklage insoweit aufzulösen. Dazu gibt es keine tragfähige rechtliche Grundlage. Ein entsprechender verbindlicher Beschluß ist nicht ersichtlich. Ein zustimmender Beschluß erscheint auch nicht nachholbar. Die Auflösung der Instandhaltungsrücklage ist mit dem Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung nicht in Einklang zu bringen, § 21 Abs. 5 Ziff. 4 WEG. Vertretbar ist eine solche Maßnahme allein, wenn gerade die vorzeitige Auflösung der Rücklage ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Diese Feststellung ist hier nicht möglich, und dürfte ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar sein (vgl. BayObLG Rpfleger 1981, 284).
Nach Abweisung des Hauptantrages muß jetzt der Hilfsantrag der Antragsteller beschieden werden, den geforderten Betrag an den neuen Verwalter der Gemeinschaft zu zahlen. Auch wenn den Akten weder eine Zustellung des Schriftsatzes der Antragsteller vom 4.2.1994 mit diesem Antrag, noch eine Verhandlung darüber entnommen werden kann, darf davon ausgegangen werden, daß dieser Antrag mit zur Entscheidung des Landgerichts stand. Im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses heißt es, daß der Antragsteller hilfsweise Zahlung an den neuen Verwalter fordere. Eine Entscheidung des Hilfsantrages ist dem Senat verwehrt. Der Sachverhalt ist dazu nicht hinreichend aufgeklärt, § 12 FGG. Da dies durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachgeholt werden kann, muß das Verfahren insoweit aufgehoben und zurückverwiesen werden.
Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen wird gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 WEG nach der Verfahrensordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt. Diese bestimmt in § 12 FGG den Grundsatz der Amtsermittlung. Anders als im Zivilprozeß bleibt das Gericht danach nicht auf die vorgetragenen Behauptungen und Beweisangebote beschränkt. Es kann und muß eigene Nachforschungen anstellen. Dieses Prinzip besteht auch in den sogenannten privatrechtlichen Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, wozu die Wohnungseigentumssachen gehören. Sie unterliegen lediglich insoweit einer Parteidisposition, als die Beteiligten das Verfahren durch Antragsrücknahme, Verzicht, Vergleich, oder durch übereinstimmende Erledigungserklärung ...