Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Hausgeld aus dem Wirtschaftsplan, falls zwischenzeitlich die Jahresabrechnung vorliegt
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf rückständige Hausgeldzahlungen aus dem Wirtschaftsplan erlischt nicht, wenn nachträglich die Jahresabrechnung vorliegt. Er wird nur der Höhe nach nunmehr begrenzt durch das, was nach der Jahresabrechnung geschuldet ist. Die Jahresabrechnung begründet nur insoweit eine neue originäre Verbindlichkeit, als sie über die Vorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan hinausgeht.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 19.05.2003; Aktenzeichen 29T 99/02) |
Tenor
Unter Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 19.5.2003 – 29 T 99/02 – wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache in Höhe eines weiteren Betrages von 175,02 Euro erledigt ist. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin 1.336,98 Euro nebst 8 % Zinsen seit dem 25.3.2002 zu zahlen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des LG ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu beanstanden. Nach dem Sach- und Streitstand in zweiter Instanz war der Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Hausgeldes für die Monate Januar und Februar 2002 i.H.v. 1.512 Euro nebst der zuerkannten Zinsen verpflichtet. Die Befugnis der Antragstellerin zur Geltendmachung der rückständigen Beträge ergibt sich aus der Beschlussfassung der Erbbauberechtigten vom 23.9.2002 zu TOP 19, des Weiteren auch aus der Beschlussfassung zu TOP 17 und 18. Dass diese Beschlüsse zwischenzeitlich in einem gerichtlichen Verfahren für ungültig erklärt worden sind, kann dem Vortrag des Antragsgegners nicht entnommen werden. Soweit nach seinem Vortrag diese Beschlüsse gegen die Regelung in § 14 Abs. 5 der Teilungserklärung verstoßen, wonach der Verwalter nur berechtigt sein soll, rückständige Beiträge namens der übrigen Erbbauberechtigten gerichtlich geltend zu machen, führt dies entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Dies hat der (OLG Köln v. 30.7.2003 – 16 Wx 149/03, OLGReport Köln 2003, 353) – ausgeführt, auf dessen Gründe verwiesen wird. Auch i.Ü. lässt das Vorbringen des Antragsgegners in der Rechtsbeschwerdeinstanz Rechtsfehler des LG nicht erkennen. Die Vorinstanzen haben die von ihm ggü. dem geltend gemachten Wohngeldanspruch erhobenen Einwendungen zu Recht als unbegründet angesehen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der Entscheidungen der Vorinstanzen Bezug genommen. Die Antragsstellerin kann den Wohngeldanspruch auch nach der Beschlussfassung der Wohnungserbbauberechtigten vom 5.6.2003 über die Jahresabrechnung 2002 weiterhin auf den Eigentümerbeschluss über den Wirtschaftsplan 2002 stützen. Soweit sich aus der Jahresabrechnung i.E. hinsichtlich beider Wohnungen des Antragsgegners ein geringerer Schuldsaldo ergibt, der die Forderung aufgrund des Wirtschaftsplans begrenzt, hat die Antragsstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ihren Leistungsantrag reduziert und i.Ü. das Verfahren in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. Die Verfahrensweise ist zulässig, weil ein neuer Streitgegenstand nicht eingeführt wird, sondern die Forderung aufgrund des Wirtschaftsplans lediglich im Hinblick auf den geringeren Schuldsaldo aus der Jahresabrechnung begrenzt wird. Die Jahresabrechnung begründet nur insoweit eine neue und originäre Verbindlichkeit als sie über die Vorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan hinaus geht; i.Ü. hat der Beschluss über die Jahresabrechnung nur bestätigende Wirkung (vgl. OLG Köln v. 30.7.2003 – 16 Wx 149/03, OLGReport Köln 2003, 353 m.w.N.). Da der geltend gemachte Leistungsantrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, ist die teilweise Hauptsachenerledigung des Verfahrens festzustellen. Der Antragsgegner schuldet an rückständigen Wohngeld für die Monate Januar und Februar 2002 nach der Reduzierung des Leistungsantrages jedenfalls noch die von der Antragstellerin beantragten 1.336,98 Euro, die ab Rechtshängigkeit nach der Teilungserklärung mit 8 % zu verzinsen sind.
Ein Ruhen des Verfahrens wegen der vom Antragsgegner vorgetragenen Verfassungsbeschwerde, die gegen den Senatsbeschluss vom 30.7.2003 (OLG Köln v. 30.7.2003 – 16 Wx 149/03, OLGReport Köln 2003, 353)– eingelegt worden sein soll, ist nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dem unterlegenen Beteiligten zu 2) nicht nur die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen, sondern auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, weil er sich mit den Hausgeldzahlungen in Verzug befindet und die Zahlung ohne vertretbare Gründe verweigert. D...