Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachrangige Haftung der Großeltern für den Kindesunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Die Großeltern eines unterhaltsbedürftigen Kindes haften gem. § 1606 Abs. 2 BGB nachrangig nach den Eltern des Kindes, das heißt, es muss feststehen, dass diese nicht leistungsfähig sind. Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist oder sich der Unterhaltspflicht entzieht, erhöht sich zunächst gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB der Haftungsanteil des andern Elternteiles. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstellt mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet wird, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern (vgl. Wendl/Staudigel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2 Rz. 545; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745 [1776]; OLG Jena FamRZ 2006, 569 ff.; OLG Jena MDR 2009, 755 f.). Sollte der barunterhaltspflichtige Vater nicht leistungsfähig sein, muss daher die Mutter trotz der Betreuung kleiner Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für den Unterhalt der Kinder sorgen, soweit ihr dies möglich ist. Im Verhältnis zu ihren jeweiligen Eltern steht es nicht im Belieben des betreuenden Elternteils, ob er sein Kind selbst versorgen möchte. Voraussetzung ist vielmehr, dass die alleinige Betreuung und Versorgung des Kindes durch einen Elternteil in dessen Interesse erforderlich ist, weil eine Möglichkeit zu einer anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Versorgung nicht besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Kind ab seinem 3. Lebensjahr Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat (vgl. Wendl/Staudigel, a.a.O., § 2 Rz. 52) und der betreuende Elternteil arbeiten kann.
Die Darlegungslast für die Tatsachen, die einen Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen seine Großeltern rechtfertigen - so insb. zur Leistungsunfähigkeit der eigenen Eltern - trifft das minderjährige Kind.
Normenkette
BGB § 1606 Abs. 2, 3 S. 1, Abs. 1, 2 S. 1, § 1603 Abs. 2 S. 2, § 1607 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Eschweiler (Beschluss vom 19.10.2009; Aktenzeichen 12 F 429/08) |
Tenor
Das als sofortige Beschwerde zu wertende "Rechtsmittel" der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des AG - Familiengericht - Eschweiler vom 19.10.2009 - 12 F 429/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Das zulässige - insb. fristgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Klägerin (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht zwar recht knapp und wenig aussagekräftig den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe deswegen zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Die Klägerin nimmt einen ihrer Großväter, nämlich den Vater ihres nichtehelichen Vaters, auf Unterhalt in Anspruch. Diesen Anspruch hat die Klägerin allerdings - wie das Familiengericht im Ergebnis zutreffend annimmt - nicht schlüssig dargetan. Der Beklagte als Großvater des unterhaltsbedürftigen Kindes haftet gem. § 1606 Abs. 2 BGB nachrangig nach den Eltern des Kindes, das heißt, es muss feststehen, dass diese nicht leistungsfähig sind. Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist oder sich der Unterhaltspflicht entzieht, erhöht sich zunächst gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB der Haftungsanteil des andern Elternteiles. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstellt mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet wird, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern (vgl. Wendl/Staudigel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2 Rz. 545; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745 [1776]; OLG Jena FamRZ 2006, 569 ff.; OLG Jena MDR 2009, 755 f.). Sollte der barunterhaltspflichtige Vater nicht leistungsfähig sein, muss daher die Mutter trotz der Betreuung kleiner Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für den Unterhalt der Kinder sorgen, soweit ihr dies möglich ist. Im Verhältnis zu ihren jeweiligen Eltern steht es nicht im Belieben des betreuenden Elternteils, ob er sein Kind selbst versorgen möchte. Voraussetzung ist vielmehr, dass die alleinige Betreuung und Versorgung des Kindes durch einen Elternteil in dessen Interesse erforderlich ist, weil eine Möglichkeit zu einer anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Versorgung nicht besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Kind ab seinem 3. Lebensjahr Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat (vgl. Wendl/Staudigel, a.a.O., § 2 Rz. 52) und der betreuende Elternteil arbeiten kann.
So ist der Vortrag der Klägerin zur mangelnden Leistungsfähigkeit ihrer Mutte...