Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabeansprüche des Vertragserben
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, gemäß § 2287 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
2. Handelt es sich um eine gemischte Schenkung, bei der zwar eine Gegenleistung in der Form der vereinbarten Pflegeverpflichtung gewährt wurde, die jedoch unter dem Wert der hingegebenen Grundstücke liegt, geht der Anspruch aus § 2287 BGB nur dann auf Herausgabe, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt, andernfalls geht er auf Zahlung des Wertunterschiedes in Geld.
3. Ein Ansatz von 60 Stunden monatlich zu je 5.– DM für das Jahr 1974 ist in Anwendung des § 287 ZPO für eine Grundpflege nicht zu beanstanden.
Normenkette
BGB § 2287
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 07.05.1993; Aktenzeichen 17 O 220/89) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 7. Mai 1993 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 22o/89 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sin-ne des § 114 Satz 1 ZPO.
Dem Kläger steht als vertragsmäßig bedachter Schlußerbe nach der am 24. 11. 1987 verstorbenen Frau M. F. wegen der von dieser mit notariellem Vertrag vom 8. 2. 1974 vorgenommenen Übertragung der Grundstücke E. Straße 246 in B./B. auf die Beklagte gegen diese kein Anspruch gemäß § 2287 Abs. 1 BGB auf die geltend gemachte Übertragung eines 1/6 Miteigentumsanteils hinsichtlich der in Rede stehenden Flurstücke zu.
Auch unter Zugrundelegung seines Vorbringens hat der Kläger auf-grund der Vorschrift des § 2287 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf den geltend gemachten Miteigentumsanteil an den der Beklagten übereigneten Grundstücken. Denn auch der Kläger geht in seiner Berufungsbegründung davon aus, daß sich (lediglich) eine gemischte Schenkung feststellen läßt, die zwar auch für § 2287 Abs. 1 BGB relevant ist, aber hinsichtlich des Schenkungsanteils nur zu einem Anspruch auf Zahlung des Wertunterschieds in Geld führen kann. An-sprüche des Klägers auf der Grundlage des § 2287 Abs. 1 BGB hat das Landgericht zutreffend auch deswegen verneint, weil die Erb-lasserin ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an dem Übertragungsvertrag hatte.
1. Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beein-trächtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, gemäß § 2287 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Gegenstand des Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB ist mithin das Geschenk. Gegenstand des Klagebegehrens ist indes das Grundstück. Auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in der Berufung handelt es sich im vorliegenden Fall um eine gemischte Schenkung, bei der zwar eine Gegenleistung in der Form der vereinbarten Pflegeverpflichtung gewährt wurde, die jedoch – wie der Kläger geltend macht – unter dem Wert der hingegebenen Grundstücke liegt. In einem solchen Fall geht der Anspruch aus § 2287 BGB nur dann auf Herausgabe, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt, andernfalls geht er auf Zahlung des Wertunterschiedes in Geld (vgl. BGH FamRZ 1964, 429, 43o; BGH NJW 1953, 5o1; Palandt-Edenhofer, BGB, 53. Aufl., § 2287 Rdnr. 16). Ein Vergleich des Wertes der überlassenen Grundstücke, wie er sich nach dem im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten des Sach-verständigen Dipl.-Ing. F. vom 12. 3. 1992 und seinen ergänzenden schriftlichen Ausführungen vom 5. 11. 1992 darstellt, mit dem Wert der von der Beklagten übernommenen Gegenleistung in Form der Pfle-geverpflichtung ergibt nicht ein Überwiegen des unentgeltlichen Charakter des Übertragungsvertrages. Vielmehr reicht im Gegenteil der Wert der Pflegeverpflichtung sogar nahe an den Wert des Grundstücke heran.
Der Sachverständige hat in überzeugender und nachvollziehbarer Weise den Wert der Grundstücke unter Einschluß der aufstehenden Gebäude für den maßgeblichen Bewertungsstichtag zum 4. 2. 1974 auf 125.ooo.- DM ermittelt. Hiervon in Abzug zu bringen ist der ver-traglich eingeräumte Anspruch auf die Erbringung von Pflegelei-stungen durch die Beklagte. Die Vertragsparteien selbst haben den monatlichen Wert der im Vertrag beschriebenen Pflegeleistungen mit 3oo.- DM angegeben, wobei zu berücksichtigen ist, daß dieser nied-rige Wert im Notarvertrag aus Kostengründen genannt ist. Diesen Wert erachtet auch der Senat entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. in seinem Gutachten vom 12. 3. 1992 für eine Grundpflege im Jahre 1974 als angemessen, die eine norma-le Aufwartung bezüglich der Wohnung und der...