Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Vertragserben
Normenkette
BGB § 2287
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 3 O 322/98) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.1998 – 3 O 322/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Parteien sind zusammen mit vier weiteren Geschwistern der Klägerin Vertragserben der am 31.10.1997 verstorbenen Frau G. H..
Die Erblasserin und ihre Ende 1991 verstorbene Schwester C. H. hatten sich durch notariellen Erbvertrag vom 25.2.1991 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tode der Längstlebenden ihre vier Nichten und Neffen, darunter die Klägerin, sowie der Beklagte als ihr Großneffe zu je 1/5 zu gleichen Teilen Erbe werden sollten.
Bis zum Tode der Frau C. H. besuchte der Beklagte die Erblasserin und ihre Schwester monatlich ca. 2-3 mal. Er kümmerte sich um Haus und Garten und ging mit ihnen einkaufen. Nach dem Tode der Schwester der Erblasserin wurden seine Besuche häufiger. Über seine bisher geleistete Unterstützung hinaus half er der Erblasserin nunmehr bei den Dingen, zu denen die Erblasserin selbst nicht mehr in der Lage war. Er übernahm insbesondere ihren Schriftverkehr in Steuerangelegenheiten und Abrechnungen mit der Krankenkasse. Er begleitete sie zu notwendigen Arztbesuchen, unterstützte sie in der Anwendung ärztlich verordneter Therapien und besuchte sie nahezu täglich während mehrerer Krankenhausaufenthalte. Im Jahre 1993 zog der Beklagte auf Wunsch der Erblasserin in eine Wohnung im Obergeschoß des von ihr ebenfalls bewohnten Hauses, nachdem die Erblasserin, die inzwischen auf ständige Hilfeleistungen angewiesen war, zuvor erfolglos versucht hatte, Mieter zu finden, die bereit waren, sich um Haus und Garten zu kümmern und ihr die benötigte Hilfe zu leisten. Der Beklagte nutzte die Wohnung, deren Mietwert 1.000 DM betrug, seitdem unentgeltlich und unterstützte die Erblasserin weiterhin in der oben beschriebenen Weise. Im Verlaufe des Jahre 1994 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Erblasserin. Aufgrund dessen intensivierte der Beklagte seine Leistungen für die Erblasserin, bis sie Ende 1994 in ein Altenheim übersiedelte. Auch danach kümmerte er sich weiterhin um sie.
Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995 übertrug die Erblasserin dem Beklagten ihren im Grundbuch von H. unter Blatt 3434 verzeichneten Grundbesitz. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte, der Erblasserin an dem übertragenen Grundbesitz ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht einzuräumen, dessen Wert 38.054,40 DM betrug. Der Beklagte verpflichtete sich außerdem, der Erblasserin den Grundbesitz u.a. dann zurückzuübertragen, wenn sie außerstande werden würde, ihren angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten oder die übrigen Voraussetzungen des § 528 BGB vorlägen.
Die Klägerin hat behauptet, dass die Übertragung des Grundbesitzes auf den Beklagten ohne ein die Übertragung rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin erfolgt sei. Sie ist der Auffassung gewesen, dass der Beklagte daher zur Übertragung des ihm nach dem Erbvertrag zustehenden 1/5 Anteils des Grundbesitzes verpflichtet sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie je einen 1/5-Anteil der im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl für H. Blatt 3434 eingetragenen Flurstücke 896, 934 und 935 der Flur 9 der Gemarkung H. Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.610,88 DM aufzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Erblasserin habe ihm den Grundbesitz übertragen als Dank für seine Pflege und Versorgung und um sich dies auch für die Zukunft zu sichern.
Hilfsweise hat der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen Aufwendungen auf das ihm von der Erblasserin übertragene Grundstück in Höhe von insgesamt 28.991,22 DM aus der Zeit von Mitte 1993 bis Ende 1997 geltend gemacht. Er hat dazu behauptet, die von ihm getätigten Aufwendungen hätten zu Wertsteigerungen des Hausgrundstückes geführt.
Darüber hinaus hat sich der Beklagte auf eine Entreicherung wegen Vertrags- und Erwerbskosten in Höhe von 2.191,95 DM sowie wegen von ihm gezahlter Schenkungssteuer berufen.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen stattgegeben Zug um Zug gegen Zahlung von 8.049,27 DM.
Gegen das am 04.12.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 04.01.1999 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 04.03.1999 eingereichten weiteren Schriftsatz begründet.
Der Beklagte nimmt auf sein...