Leitsatz (amtlich)
Ein Mehrheitsbeschluss, Gerichts- und Anwaltskosten laufender Verfahren vor Beendigung der Verfahren nicht in die Jahresabrechnung einzustellen und aus der Instandhaltungsrücklage vorzufinanzieren ist nichtig.
Normenkette
WEG § 16
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 16/02) |
AG Köln (Aktenzeichen 204 II 123/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Köln vom 18.12.2002 – 29 T 16/02 – wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5112,92 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. den §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch i.Ü. zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des LG Köln lässt keinen Rechtsfehler erkennen und hält der Kontrolle im Rechtsbeschwerdeverfahren im vollen Umfang statt, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO.
Mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das LG angenommen, dass der im Rechtsbeschwerdeverfahren in der Sache allein noch angefochtene Beschluss zu TOP 5 vom 18.4.2000 zu einer Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels führt, für die der Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt. Der Kostenverteilungsschlüssel ist vorliegend durch § 16 WEG i.V.m. XVII Nr. 3 der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung klar und eindeutig geregelt. Danach ist es zwar der Norm des § 16 Abs. 5 WEG gem. richtig, die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG – einschl. zu leistender Vorschüsse auf gerichtliche und/oder außergerichtliche Kosten – nicht im Sinne des Verteilungsschlüssels des § 16 Abs. 2 WEG in die Jahresabrechnung einzustellen. Die dies anordnende Vorschrift des § 16 Abs. 5 WEG ist jedoch keinesfalls „missglückt”, wie das AG Köln in der Ausgangsentscheidung angenommen hat, und zwar auch nicht für die praktische Anwendung. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5 WEG ist vielmehr sachgerecht und zwingend; denn sie verbietet die Umlegung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer ohne Rücksicht auf deren Beteiligtenstellung im Einzelnen und namentlich ohne Rücksicht auf die letztendlich für die Kostenverteilung allein maßgebliche gerichtliche Kostenentscheidung nach § 47 WEG. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass solche Kosten von der Jahresabrechnung auszunehmen wären; vielmehr sind sie in die Jahresabrechnung und die jeweiligen Einzelabrechnungen nach dem allgemeingültigen Kostenverteilungsschlüssel einzustellen, aber eben unter Aussparung des jeweiligen Verfahrensgegners der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist diese Verteilung sodann gem. der gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 47 WEG durch Belastung der unterlegenen Wohnungseigentümer – eventuell – zu korrigieren (vgl. auch BayObLG v. 25.6.1992 – 2Z BR 25/92, BayObLGReport 1992, 42 = NJW-RR 1992, 1431 [1433]; bestätigt durch BayObLG v. 18.3.1993 – 2Z BR 108/92, BayObLGReport 1993, 49 = WuM 1993, 486 f.).
Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegener ist auch der Entscheidung des Senats vom 17.1.1996 (OLG Köln v. 17.1.1996 – 16 Wx 202/95, OLGReport Köln 1996, 272 = WuM 1996, 245 f.) nichts Anderes zu entnehmen. In dieser Entscheidung hat der Senat die Ermächtigung des Verwalters durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, Kosten aus gerichtlichen Verfahren vorschußweise aus dem Girokonto der Gemeinschaft (nicht aus der Instandhaltungsrücklage), auch rückwirkend, zu entnehmen, als mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung vereinbar angesehen, woran er auch festhält, da aus den Gründen der zitierten Entscheidung ein solches Vorgehen zur Vermeidung der Erhebung von Sonderumlagen allein praktikabel ist. Damit war jedoch nichts gesagt über die – oben dargelegte – Pflicht zur Einstellung solcher Entnahmen in die jeweilige Jahresabrechnung.
Zu einer Abänderung dieser Verpflichtung und damit zu einer Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels war die Gemeinschaft nicht befugt. Hierzu fehlte ihr die „Beschlusskompetenz” („absolute Beschlussunzuständigkeit”, vgl. BGH v. 20.9.2000 – V ZB 58/99, BGHZ 145, 158 [170] = MDR 2000, 1367). Weder das WEG noch die einschlägige Gemeinschaftsordnung eröffnen insoweit eine Beschlusszuständigkeit der Gemeinschaft. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 WEG ist nicht einschlägig (vgl. nur Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. 2000, § 21 Rz. 59 und Rz. 62); die vorliegende Gemeinschaftsordnung sieht keine Öffnungsklausel vor. Damit hätte der in Rede stehende Beschlussinhalt einer Vereinbarung gem. § 10 Abs. 2 WEG bedurft, die nicht vorliegt. Die Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Beschlusses (vgl. wiederum BGH v. 20.9.2000 – V ZB 58/99, BGHZ 145, 158 [170] = MDR 2000, 1367).
Die angebliche Bestandskraft des Beschlusse...