Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 17 O 101/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (17 O 273/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 05.07.2017 zu einem Kaufpreis in Höhe von 68.000,- EUR den gebrauchten Personenkraftwagen Porsche Typ A S mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B. Das vom Kläger erworbene Kraftfahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 897 ausgestattet. Der Kläger nimmt die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit unter Verweis auf eine angeblich in dem von ihm erworbenen Kraftfahrzeug zum Einsatz kommende Motorsteuerungssoftware auf Schadensersatz in Höhe des von ihm aufgewandten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges sowie auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch und begehrt im Übrigen die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten. Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 197 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit am 15.11.2019 verkündetem Urteil, dem Kläger zugestellt am 21.11.2019, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 197 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger greift mit der am 03.12.2019 eingegangenen und nach entsprechender Fristverlängerung am 16.01.2020 begründeten Berufung das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichens Vorbringens an.
Er beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln, 17 O 101/19,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 63.725,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 bezüglich der Beklagten zu 1. und seit Rechtshängigkeit bezüglich der Beklagten zu 2. Abzüglich einer im Termin zu bestimmenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Porsche A S Diesel, Fahrzeug-Ident-Nr. B zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme des unter Ziffer 1. bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befinden,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der ANWALTSKANZLEI C in Höhe von 989,73 EUR durch Zahlung freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückweisen.
Mit Beschluss vom 21.04.2020 (Bl. 421 ff. d.A.) hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen und ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. 1. Die Berufung des Klägers unterliegt der Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht veranlasst ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 4 ZPO).
2. Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senates vom 21.04.2020, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und an dem der Senat auch in der geänderten Besetzung ausdrücklich festhält, hingewiesen worden. Dort heißt es:
"2. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch der Senat geht davon aus, dass der Kläger auf Grundlage seines Vorbringens weder gegen die Beklagte zu 1., noch gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 63.725,72 EUR nebst Verzugszinsen und abzüglich einer der Höhe nach noch zu bestimmenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des von vom Kläger am 05.07.2017 gebraucht erworbenen und von der Beklagten zu 1. produzierten Kraftfahrzeuges der Marke Porsche Typ A S zusteht. Die Beklagten befinden sich insoweit auch weder im Annahmeverzug, noch sind sie verpflichtet, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 989,73 EUR freizustellen.
a. Zwar nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass den Käufern von mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestatteten Kraftfahrzeugen aus §§ 826,