Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu deliktischen Haftungsansprüchen wegen Verletzungen bei Fußballspiel

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 500/09)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.

Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg

 

Gründe

Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei hat es die für deliktische Haftungsansprüche in Fällen der vorliegenden Art geltenden Besonderheiten seiner Entscheidung in zutreffender Weise zugrunde gelegt. Danach unterliegt die Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel besonderen Voraussetzungen, um dadurch dem Umstand gerecht zu werden, dass alle Beteiligten einvernehmlich einen mit üblicherweise auch körperlichem Einsatz geführten Wettkampf betreiben, der - wie den Spielern auch bewusst ist - die erhöhte Gefahr der Zufügung gegenseitiger Verletzungen in sich birgt. Es muss daher zum einen ein (objektiver) Regelverstoß vorliegen und zum anderen bei der Frage, ob er schuldhaft begangen worden ist, die Besonderheit des Wettkampfsports berücksichtigt werden. Die Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel nehmen also grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Für die Frage des Verschuldens sind allerdings die Besonderheiten eines Fußballspiels als schnellem und bisweilen hektischem Kampfspiel zu berücksichtigen. Das Spielgeschehen fordert von dem einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen, bei denen er in Bruchteilen einer Sekunde Chancen abwägen und Risiken eingehen muss, um dem Spielzweck erfolgreich Rechnung zu tragen. Bei einem so angelegten Spiel darf der Maßstab für einen Schuldvorwurf nicht allzu streng bemessen werden. Liegt das regelwidrige Verhalten noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen und gebotenen Härte und einer unzulässigen Unfairness, so ist ein haftungsbegründendes Verschulden nicht gegeben. Eine Haftung ist erst bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit und bei Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß zu bejahen (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; NJW 1976, 957; BGHZ 154, 316 = NJW 2003, 2018; OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; Senat Beschl. v. 19.6.2006 - 11 U 67/06; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. 2010, § 823 BGB Rz. 217 m.w.N.).

Das bedeutet im vorliegenden Fall: Für die Frage des Verschuldens kommt es darauf an, ob der Angriff des Beklagten darauf gerichtet war, den Ball zu treffen und dadurch der Kontrolle des Klägers zu entziehen, dabei aber absichtslos fehlgegangen ist, oder ob eine Spielsituation vorgelegen hat, bei der es aus Sicht des Beklagten als aussichtslos erscheinen musste, den Ball noch zu treffen, und sein Angriff daher tatsächlich nur noch dem Kläger selbst gelten konnte in der Absicht, ihn dadurch an der weiteren Ballkontrolle zu hindern (also schlagwortartig: Sollte - regelkonform - der Ball vom Gegner oder sollte - regelwidrig - der Gegner vom Ball getrennt werden). Zu Verletzungen bei Fußballspielen hat die Rechtsprechung unter Zugrundelegung dieses Maßstabes mehrfach entschieden, dass selbst ein sog. Grätschsprung noch nicht den Schluss auf ein haftungsrelevantes Verschulden gestattet (BGH NJW 1976, 957; OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2000, 271; OLG Hamm VersR 1998, 68; OLG Nürnberg VersR 1998, 69). Eine zu einer Haftung führende grobe Unfairness wurde bejaht in Fällen, in denen der Angriff von (schräg) hinten geführt worden war (OLG Hamm VersR 1999, 1115; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043) oder in denen nach den sonstigen Umständen eine "Blutgrätsche" eindeutig feststellbar war (OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477).

Die zu dieser Frage durchgeführte Beweisaufnahme hat das LG fehlerfrei und überzeugend gewürdigt. Eine grobe Unsportlichkeit des Beklagten ergibt aus keiner der mit dem Einverständnis der Parteien verwerteten Protokolle der Zeugenaussagen aus dem Verfahren LG Aachen 8 O 479/07. Insbesondere der in diesem Verfahren als Zeuge vernommene Schiedsrichter W. hat den Vorfall nicht einmal als Foul bewertet, sondern ausgeschlossen, dass der Beklagte in die Beine des Klägers gerätscht sei. Das ist im Übrigen selbst nach der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim LG nicht der Fall gewesen (Sitzungsniederschrift vom 26.4.2010, S. 1 f.). Danach kam der Beklagte auf den Kläger zugelaufen, d.h. der Angriff ist jedenfalls nicht von hinten geführt worden, wozu auch passt, dass - nach Darstellung des Klägers - der Schienbeinschoner gebrochen worden war. Auch hat der Kläger ein Versehen, bei dem der Angriff nicht dem Mann, sondern dem Ball galt, für möglich gehalten. Aus der Schwere der Verletzungen lassen sich ohne weitere konkrete Anknüpfungstatsachen keine Schlussfolgerungen auf die Art des Angriffes und damit auf die Schwere der Regelverletzung ziehen (OLG Nürnberg und OLG Fra...

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