Leitsatz (amtlich)
Hauptsacheklage im Sinne des § 494 a ZPO ist nur die der Zielrichtung des Beweissicherungsverfahrens entsprechende Klage. Ist das Beweissicherungsverfahren auf die Feststellung von Mängeln gerichtet, genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur ein prozessualer Angriff des Antragstellers, der die im Beweissicherungsverfahren geprüften Mängel zum Streitgegenstand hat.
Normenkette
ZPO § 494a
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 28.05.1996; Aktenzeichen 18 OH 47/92) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. 6. 1996 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 28. 5. 1996 – 18 OH 47/92 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die gemäß §§ 494 a Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Antragstellerin des vorliegenden Beweissicherungsverfahrens die Kosten der Antragsgegnerin zu 1) auferlegt.
Gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO sind der Antragstellerin die Kosten der Antragsgegnerin zu 1) des Beweissicherungsverfahrens aufzuerlegen. Der Anordnung des Landgerichts vom 26. 10. 1995 gegen die Antragsgegnerin Klage zur Hauptsache zu erheben, ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Hauptsacheklage in diesem Sinne ist nämlich nur die der Zielrichtung des Beweissicherungsverfahrens entsprechende Klage. Ist das Beweissicherungsverfahren auf die Feststellung von Mängeln gerichtet genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur ein prozessualer Angriff des Antragstellers, der die im Beweissicherungsverfahren geprüften Mängel zum Streitgegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt insofern nicht, daß im Werklohnprozeß umgekehrten Rubrums den dort geltend gemachten Ansprüchen die im Beweissicherungsverfahren festgestellten Mängel durch Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnung entgegen gehalten wurden. Wonach dem Wortlaut des § 494 a steht die Verwertung des Ergebnisses des Beweissicherungsverfahrens als Verteidigungsmittel nicht der Weiterverfolgung der Beweiserhebung im Rahmen eines prozessualen Angriffs gleich.
Aus Sinn und Zweck des § 494 a ZPO ergibt sich nichts anderes. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung eine Regelungslücke schließen, nachdem bis zu seiner Einführung bestehenden Rechtszustand war eine Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners dann nicht möglich, wenn der Antragsteller nach der Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung eines Hauptprozesses absah. In diesem Fall soll der Antragsteller nach den Vorstellungen des Gesetzgebers so gestellt werden, als er habe obsiegt (Bt-Drucksache 11/8283, Seite 48). Mit diesem gesetzgeberischen Ziel, eine einfache Titulierung des Kostenerstattungsanspruchs aus einem Beweissicherungsverfahren ohne weitere Sachprüfung zu ermöglichen, wäre es unvereinbar, wenn die Verwertung des Beweisergebnisses mit Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht der Klageerhebung gleich gestellt würden. Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zur Aufrechnung kann nämlich nur ergehen (§ 322 Abs. 2 ZPO), wenn und soweit die Hauptforderung schlüssig ist. Soweit über die Aufrechnung in diesen Fällen nicht entschieden wird, fehlte es an einer die Beweiserhebung betreffenden Kostenentscheidung (OLG Düsseldorf MDR 1994, 201). Entsprechendes gilt dann, wenn der Gegenstand der Beweiserhebung nur mit einem Zurückbehaltungsrecht in einen Prozeß umgekehrten Rubrums eingeführt wird. Diese Ungewißheit über die Erstreckung der Kostenentscheidung des Prozesses umgekehrten Rubrums ist mit dem hinter § 494 a ZPO stehenden Ziel, klare Verhältnisse hinsichtlich der Kosten der Beweiserhebung zu schaffen, unvereinbar.
Hinter diesen Überlegungen muß zurücktreten, daß prozeßökonomische Gründe gegen die Erhebung einer Klage oder Widerklage über den Gegenstand der Beweissicherung und für eine Aufrechnung in einem Prozeß umgekehrten Rubrums sprechen können (vgl. Herget, MDR 91,311, 314 (315)). Dieser Nachteil muß angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 494 a ZPO und des hinter ihm stehenden Ziels in Kauf genommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren bis 8.000,00 DM.
Fundstellen