Leitsatz (amtlich)
Nach der Neufassung der Nr. 9003 KV GKG durch das 2. KostRModG kann die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden ( wie OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2014, Az.: 2 Ws 134/14).
Tenor
Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts B. wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
In dem zu Grunde liegenden Verfahren ermittelte die Staatsanwalt B. u.a. gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts einer fahrlässigen Körperverletzung. Mit Schreiben vom 03.12.2013 bestellte sich Rechtsanwalt B. aus K. als Verteidiger der Beschuldigten und beantragte Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 26.02.2014 wurde ihm durch die Staatsanwaltschaft die beantragte Akteneinsicht gewährt. Die Verfahrensakte wurde mit Begleitschreiben vom gleichen Tage an den Verteidiger der Beschuldigten versandt, wobei als Versandart "Einschreiben" angegeben wurde. Ausweislich eines Eingangsstempels wurde die Akte tatsächlich jedoch an das Amts- bzw. Landgericht K. übersandt, wo sie am 05.03.2014 einging. Die Akte wurde dort mit der Gerichtsfachnummer des Verteidigers versehen und in das entsprechende Gerichtsfach eingelegt.
Mit Rechnung vom 28.05.2014 stellte die Gerichtskasse K. dem Verteidiger der Beschuldigten für die Versendung der Akte eine Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG i.H.v. 12 € in Rechnung. Gegen diese Kostenrechnung hat die Beschuldigte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 02.07.2014 Erinnerung eingelegt und insoweit ausgeführt, dass eine Aktenversendungspauschale nicht zu erheben sei, wenn die Akte, wie vorliegend, in das bei Gericht eingerichtete Anwaltsfach eingelegt worden sei. Als Begründung wurde insoweit ausgeführt, dass bare Auslagen für Transport- und Verpackungskosten nicht angefallen seien.
Auf die Erinnerung hat das Amtsgericht B. die Kostenrechnung vom 28.05.2014 mit Beschluss vom 30.07.2014 für gegenstandslos erklärt und die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20.03.2014 (Az.: 2 Ws 134/14) verwiesen und sich die dortigen Ausführungen zu Eigen gemacht.
Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht B. hat mit Schreiben vom 04.08.2014 gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts B. Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG auch nach dem 01.08.2013 zu erheben sei, da die Norm trotz der Neufassung der Bestimmung inhaltlich gleich geblieben sei. Bereits vor der Gesetzesänderung sei anerkannt gewesen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Aktenversendungspauschale auch dann vorliegen würden, wenn eine Akte in ein Gerichtsfach bei einem anderen Gericht eingelegt werde. Der Sinn und Zweck einer Pauschale bestehe gerade darin, dass nicht im Einzelfall geprüft werden müsse, auf welche Weise der Aktentransport stattgefunden habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass auch bei einem Transport durch justizinterne Kurierfahrzeuge Kosten anfielen.
Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 12.09.2014 als unbegründet verworfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage hat die Strafkammer die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die unter dem 18.09.2014 eingelegte und am 02.10.2014 begründete weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht B.. Sie vertritt die Auffassung, dass nach dem Wortlaut der Nr. 9003 KV GKG der Ansatz einer Aktenversendungspauschale vorliegend zu Recht erfolgt sei. Durch die Neufassung der vorstehenden Bestimmung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRModG) sollte (allein) der in der Vorbereitung einer Versendung, dem Transport innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie der in den Gemeinkosten eines Dienstfahrzeuges liegende justizinterne Verwaltungsaufwand bei dem Ansatz einer Aktenversendungspauschale außer Betracht bleiben. Nicht hiervon umfasst sollten jedoch die bei einer konkret durchgeführten Fahrt anfallenden Benzinkosten sein. Im Hinblick auf den Charakter einer Pauschale sei es insoweit auch nicht erforderlich, diese Kosten konkret zu berechnen. Entscheidend sei vielmehr, dass bare Auslagen, wie hier in Gestalt der Benzinkosten für das Dienstfahrzeug, überhaupt angefallen seien.
Mit Beschluss vom 07.10.2014 hat das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin ist gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist, sondern von der 7. großen Strafkammer des Landgerichts B. mit drei Berufsrichtern (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG, 122 Abs. 1 GVG).
2.
Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Im Rahmen des dem Senat gemäß §§ 66 Abs....