Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 28 O 278/21)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.10.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.10.2021 - 28 O 278/21 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.10.2021 - 28 O 278/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 600 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger hat am 29.07.2021 - im Nachgang an ein vorangegangenes einstweiliges Verfügungsverfahren (LG Köln - 28 O 282/20) - eine Unterlassungs- und Zahlungsklage wegen einer aus seiner Sicht unzulässigen "Sperre" seines (privaten) Accounts in dem sog. sozialen Netzwerk der Beklagten wegen eines Postings am 21.07.2020 erhoben. Am 18.08.2021 hat er diese Klage erweitert wegen einer weiteren Sperre vom gleichen Tag aufgrund eines weiteren Postings. Beim ersten Posting, das vor der damals in A laufenden Debatte um die Umbenennung von Straßen und eine "Dekolonialisierung" der Stadt getätigt worden war und wie nachstehend eingeblendet lautete:

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wurde die "Sperre" seitens der Beklagten wie folgt begründet:

((Abbildung))

Beim zweiten Posting, das wie folgt gestaltet war und vor dem Hintergrund des tagesaktuellen Themas des Baus der B-Fabrik in C bzw. der Ankündigung eines neuen B-Cybertruck-Modells gepostet worden war:

((Abbildung))

lautete die Begründung:

((Abbildung))

Der Kläger rügte insofern u.a. auch das Fehlen einer genaueren Begründung und verlangte Unterlassung zu derartigem Sperrverhalten "ohne ihm mitzuteilen, gegen welche Regelung der 'Gemeinschaftsstandards' er verstoßen haben soll." Insgesamt macht der Kläger hier klageweise (nur) vertragliche Ansprüche geltend und rügt u.a., dass die "Gemeinschaftsstandards" der Beklagten etc. AGB-rechtlich unwirksam seien bzw. jedenfalls in den beiden Fällen nicht korrekt angewandt worden seien und von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Beiträge unterhalb der Strafbarkeitsschwelle von der Beklagten zumindest so nicht sanktioniert werden dürften. In der Klageschrift hat der Kläger die Beschwerdeführerin dabei als "Zustellungsbevollmächtigte" angegeben und dazu auf § 5 Abs. 1 NetzDG verwiesen.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 13.09.2021 (Bl. 98 f. d.A.) einen frühen ersten Termin bestimmt und dabei - obwohl der Kläger im Schriftsatz vom 18.08.2021 auf eine erste Anfrage hin um eine Zustellung an die Beklagte ersucht hatte (Bl. 73 d.A.) - eine Zustellung an die Beklagte über die nunmehrige Beschwerdeführerin verfügt. Es hat dabei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der Zustellungsbevollmächtigung nach § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. vorliegen dürften. Bei der Auslegung dieser Vorschrift sei maßgeblich, dass der von den Parteien vorgetragene Prozessstoff unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sei. Daraus folge, dass die Beklagte es nicht in der Hand haben könne, durch die konkrete Begründung einer Maßnahme die gerichtliche Prüfung der Frage, ob ein "rechtswidriger Inhalt" i.S.d. Vorschrift vorliegt, zu veranlassen bzw. zu unterbinden. Hierauf könne es ankommen, wenn die von der Beklagten getroffene Maßnahme sich - entgegen deren Auffassung - nicht mit einer aus den sog. Gemeinschaftsstandards herzuleitenden Befugnis begründen lasse, weil diese nicht einschlägig oder nicht wirksam sein könnten o.ä. Deswegen liege ein Verfahren "wegen rechtswidriger Inhalte" auch vor, wenn sich die Beklagte "nur" auf das Vorliegen eines (einfachen) Verstoßes gegen ihre Gemeinschaftsstandards berufe.

Im Schriftsatz vom 22.09.2021, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 108 ff. d.A.), trat die Beschwerdeführerin dieser Auslegung entgegen und stellte eine entsprechende gesetzliche Zustellungsvollmacht aus § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. in Abrede; die Abgabe von Empfangsbekenntnissen zu gerichtlichen Zustellungen an die Beklagte - bei denen unter dem 23.09.2021 mitgeteilt wurde, dass das Landgericht an seiner Einschätzung festhalte (Bl. 110 d.A.) - wurde im Übrigen mit der gleichen Begründung verweigert (Bl. 120 f., 122 ff. d.A.).

Mit Schriftsatz vom 28.09.2021 (Bl. 125 ff. d.A.) hat die Beschwerdeführerin daraufhin sinngemäß beantragt, förmlich festzustellen, dass sie in diesem Verfahren für die Beklagte nicht zustellungsbevollmächtigt sei.

Der Kläger ist dem entgegengetreten, wobei wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 01.10.2021 (Bl. 132 ff. d.A.) Bezug genommen wird.

Das Landgericht hat daraufhin mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 08.10.2021 (Bl. 135 f. d.A.) diesen Antrag zurückgewiesen. Es hat dies darauf gestützt, dass es für die beantragte Beschlussfassung keine Grundlage im Verfahrensrecht gebe (vgl. Senat v. 11.01.2019, 15 W 59/18, BeckRS 2019, 16262 Rn. 11). Es hat ferner darauf hingewiesen, dass es nach wie vor vom Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung aus § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. aus den Gründen der Ladungsverfügung ausgehe.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.10.2021 (Bl. ...

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