Leitsatz (amtlich)

Der kommerzielle Charakter von Affiliate-Links in einem Beitrag eines redaktionellen Technik- und Verbraucherportals wird nicht hinreichend kenntlich gemacht, wenn die Erläuterung der Links in Form von Einkaufswagen-Symbolen oberhalb der Überschrift des Beitrags in einem optisch abgetrennten Bereich erfolgt.

 

Normenkette

UWG § 5a Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 168/20)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 06. Oktober 2020 - 84 O 168/20 - durch einstweilige Verfügung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Matratzen zu bewerben, wenn dies geschieht wie in den mit diesem Beschluss elektronisch untrennbar verbundenen Anlagen ASt 1 und ASt 2 wiedergegeben.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin vertreibt über ihren Online-Shop unter der Domain www.bett1.de eine Kaltschaummatratze unter dem Modellnamen "Bodyguard". Diese wurde von der Stiftung Warentest im Jahre 2015 erstmals getestet und mit der Gesamtnote "GUT 1,8" bewertet. Im Jahr 2018 wurde die Matratze mit der Gesamtnote "GUT 1,7" bewertet.

Die Antragsgegnerin betreibt das Portal www.d.de, ein redaktionelles Technik- und Verbraucherportal. Sie erzielt neben anderen Einnahmequellen Erlöse durch das Setzen sogenannter "Affiliate-Links" in ihren Beiträgen, welche auf Online-Shops Dritter weiterleiten, in denen das in dem Bericht beschriebene Produkt angeboten wird. Im Rahmen dieses Erlösmodells erhält die Antragsgegnerin eine Vergütung, wenn ein Leser ihrer Beiträge nach dem Anklicken des Affiliate-Links einen Kauf tätigt.

Die Antragstellerin stellte am 31.08.2020 fest, dass die Antragsgegnerin auf ihrer Webseite den oben wiedergegebenen Beitrag über Matratzen veröffentlichte. In dem Beitrag wird über die Ergebnisse von Matratzentests der Stiftung Warentest berichtet. Es wird angegeben, dass aus verschiedenen Kategorien die "aktuell am besten bewerteten Matratzen" vorgestellt werden. In der Kategorie "Kaltschaummatratzen" werden die Matratzen "LIDL Meradiso" und "MFO VitaScan" als Testsieger vorgestellt. Diese wurden von der Stiftung Warentest bei einem im Jahr 2020 durchgeführten Test mit "GUT 2,1" bewertet.

Im Jahr 2019 wurden die der gleichen Kategorie zugeordneten Matratzen "Emma One" und "Dunlopillo Elements" mit "GUT 1,7" bewertet.

Die Antragstellerin hält den Beitrag der Antragsgegnerin für wettbewerbswidrig. Es handle sich nicht um einen neutralen und objektiven Verbraucherberatungsartikel, sondern um redaktionelle Werbung zugunsten der genannten Matratzen. Das Affiliate-Verhältnis müsse die Antragsgegnerin deutlich erkennbar offenlegen.

Der Beitrag sei zudem irreführend im Sinne des § 5 UWG. Die Antragsgegnerin erwecke den Eindruck, dass die Ergebnisse der Tests der Stiftung Warentest mehrerer Jahre ausgewertet wurden, und die genannten Matratzen dabei in ihrer jeweiligen Kategorie am besten bewertet wurden. Dies sei aber bezüglich der Kategorie der Kaltschaummatratzen unzutreffend, denn die in dem Beitrag genannten Matratzen "LIDL Meradiso" und "MFO VitaScan" hätten ein schlechteres Testergebnis erzielt als die von der Antragstellerin vertriebene Matratze sowie die im Jahr 2019 getesteten Matratzen "Emma One" und "Dunlopillo Elements".

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07.09.2020 erfolglos abgemahnt.

Die Antragsgegnerin änderte daraufhin ihren Beitrag wie in der Anlage ASt 2 wiedergegeben.

Die Antragstellerin hält auch diesen Beitrag für wettbewerbswidrig. Insofern gelte Entsprechendes. Mit Schreiben vom 25.09.2020 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin erfolglos diesbezüglich abgemahnt.

Am 30.09.2020 hat die Antragstellerin beim Landgericht Köln im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine entsprechende Untersagung beantragt.

Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 06.10.2020 zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG nicht vorliege. Der kommerzielle Charakter der Beiträge werde durch den dem Beitrag vorangestellten Hinweis ausreichend kenntlich gemacht. Zudem wiesen die Verlinkungen auf die Internetseiten der einzelnen Anbieter auf den kommerziellen Charakter der Beiträge hin. Auch seien die Beiträge nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG. Die Antragstellerin zeichne kein jahresübergreifendes Bild, sondern teile mit, welche Matratzentests Gegenstand der Beiträge sind. Es werde deutlich, dass die Antragstellerin jeweils über den zeitlich letzten Test der verschiedenen Matratzenarten berichte. Daher müssten die ...

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