Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlinkung auf Strompreisvergleichsrechner

 

Leitsatz (amtlich)

Ein auf der Internetseite einer Rundfunkanstalt eingestellter Artikel mit "Tipps zum Stromanbieterwechsel" stellt keine geschäftliche Handlung, sondern einen redaktionellen Beitrag dar, auch wenn darin mit empfehlendem Hinweis auf den Strompreisvergleichsrechner eines dritten Unternehmens verlinkt wird, mit dem der Vergleich "ganz einfach gehe."

 

Normenkette

UWG § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 151/20)

 

Tenor

Unter Abänderung des am 10.03.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 84 O 151/20, wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.09.2020, Az. 84 O 151/20, aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, eine konkret zum Gegenstand des Antrags gemachte Internetdarstellung als Werbung zu kennzeichnen.

Die Antragstellerin ist ein Energieversorger, der bundesweit Kunden mit Strom und Gas versorgt. Sie bietet ihre Leistungen ohne Einschaltung von Maklern, Vermittlern oder Affiliate-Partnern an. Auf ihrer Internetseite bietet die Antragstellerin einen eigenen Rechner für ihre Strom- und Gastarife an.

Die Antragsgegnerin ist eine Landesrundfunkanstalt, die unter der Abkürzung "rbb" bekannt ist und neben Fernsehprogrammen eine Internetseite unter der Domain www.rbb-online.de unterhält, auf der Sendungen sowie textliche Inhalte eingestellt werden.

Am 14.08.2020 wurde der Geschäftsführer der Antragstellerin erstmals auf den Artikel "Service: Tipps zum Stromanbieter-Wechsel" auf der Internetseite der Antragsgegnerin aufmerksam. Laut Impressum ist die Antragsgegnerin als Anstalt des öffentlichen Rechts für diesen Artikel verantwortlich. Rechts neben dem Artikel findet sich ein Link zum Stromvergleichsrechner von "G.de", der die Leser direkt auf die Internetseite von G.de und dort unmittelbar zu dem Stromvergleichsrechner unter der Internetseite https://www.g.de/stromvergleich/ leitet.

Der Artikel war wie folgt gestaltet:

((Abbildung))

Bei G.de handelt es sich um das Unternehmen "G. Verbraucherinformation GmbH", welches die Webseite www.g.de betreibt. Ausweislich des Handelsregisterauszuges (Anlage OK AS 7) ist Zweck der Körperschaft "die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz". Der Satzungszweck wird verwirklicht durch eine unabhängige Recherche und Erarbeitung von Handlungsempfehlungen für Verbraucher. G. finanziert sich u.a. über Provisionen, die sie durch sogenannte Affiliate-Links von anderen Unternehmen dafür erhält, dass G. innerhalb der eigenen Internetseite Verlinkungen zu Affiliate-Partnern schaltet und dadurch den Nutzern der Internetplattform einen Zugang zu diesen verlinkten Unternehmen und deren Internetpräsenzen eröffnet, Vertragsabschlüsse ermöglicht und entsprechende, geschäftliche Abschlussmöglichkeiten eröffnet.

Bei dem Vergleichsrechner für Strom nutzt G. die Daten der Online-Vertriebsportale VERIVOX und CHECK24 und filtert diese nach eigenen Kriterien. Die anschließenden Ergebnisse werden teilweise so mit Affiliate-Links versehen, dass die Nutzer zu den beiden Vertriebsportalen gelangen, wobei G. eine Provision bei einem erfolgreichen Vertragsschluss erhält.

Die Antragstellerin, die in dem streitgegenständlichen Artikel der Antragsgegnerin eine unlautere redaktionelle Werbung im Sinne des § 5a Abs. 6 UWG sieht, hat am 11.09.2020 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts erwirkt, mit der der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Internetseite der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit Beiträgen zu Strom

a) den Anbieter G. Verbraucherinformation GmbH einseitig als Dienstleister für die Suche nach neuen Stromanbietern oder für Tarifwechsel für Strom hervorzuheben, ohne dass dies ausreichend deutlich als kommerzieller Inhalt für die Leserinnen und Leser kenntlich gemacht wird

und/oder

b) auf den Strompreisvergleichsrechner der G. Verbraucherinformation GmbH zu verlinken, ohne dass die Leserinnen und Leser vorab deutlich und unmissverständlich auf kommerzielle Inhalte auf der Website und in dem Vergleichsrechner hingewiesen werden,

wenn dies geschieht wie in der Anlage A zu entnehmen im Beitrag "Service: Tipps zum Stromanbieter-Wechsel" auf der Website https://www.rbb-online.de/zibb/service/geld/stromtarife.html.

Es folgt die Einblendung der konkreten Verletzungshandlung wie bereits oben wiedergegeben; darauf wird Bezug genommen.

Nach Widerspruch hat die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.09.2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 10.09.2020 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht gewesen, es handele sich bei dem Artikel nicht um Werbung, ...

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