Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers vom 08.09.2022 gegen den sein Gesuch auf Akteneinsicht zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 02.09.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers, mit der er sich gegen die Versagung von Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren wendet, ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Der Senat folgt der Auffassung des wohl überwiegenden Teils der Rechtsprechung und Literatur, nach der in Familiensachen gemäß dem FamFG einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegen die Versagung der begehrten Akteneinsicht durch das erstinstanzliche Gericht - als Endentscheidung bezüglich des Einsichtsgesuchs - das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG offensteht, weil es sich um eine in richterlicher Unabhängigkeit durch das verfahrensführende Gericht getroffene Entscheidung handelt (so etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.07.2022 - 20 WF 68/22 -, zit. n. juris, m. zahlr.w.N.; Sternal in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 13 FamFG Rz. 76, insbes. dort Fn. 204 ff., m.zahlr.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur, u. Rz. 84 m.w.N.) und nicht um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG (so die Gegenauffassung, etwa OLG Hamm, Beschl. v. 26.07.2011 - 2 WF 131/11 -, FamRZ 2012, 51 f.; weit. Nachw. auch zu dieser Auffassung bei Sternal, FamFG, a.a.O. Rz. 208, 214).

Die danach zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im folgenden: Antragsteller) ist - auch nach seiner eigenen Darstellung - nicht Beteiligter des vorliegenden Verfahrens im Sinne des § 7 FamFG mit einem Recht auf Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 1 FamFG, zumal das Verfahren seit vielen Jahren abgeschlossen ist. Zu den Beteiligten gehören diejenigen Personen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, und diejenigen, welche von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind, die sog. Muss-Beteiligten, sowie diejenigen, die vom Gericht hinzugezogenen werden können und hinzugezogen worden sind (vgl. etwa Sternal in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 13 Rz. 22 ff.). All das traf auf den Antragsteller ausweislich der Akten nicht zu.

Das Amtsgericht hat daher den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht an den am Verfahren nicht beteiligten Antragsteller zu Recht und aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen; auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen insbesondere im weiteren Beschluss vom 10.11.2022 zur Nichtabhilfe kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen werden.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Der Antragsteller ist am vorliegenden Verfahren, welches ausschließlich die elterliche Sorge über das verfahrensbetroffene minderjährige Kind betrifft, nicht beteiligt und auch nie beteiligt gewesen. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden, ebensowenig anderweitig erkennbar. Allein das nicht näher begründete Interesse daran, welche Person als Verfahrensbeistand und welche Person als Sachverständige/r im Verfahren tätig war, genügt nicht.

Generell ist es in den häufig - so auch hier - höchstpersönliche Verhältnisse behandelnden Familien-, insbesondere Kindschaftssachen, gerechtfertigt, selbst bei Darlegung eines berechtigten Interesses, an der es vorliegend fehlt, im Zweifel dem Geheimhaltungsbedürfnis der Beteiligten Vorrang einzuräumen (so etwa Feskorn in: Zöller, ZPO, § 13 FamFG Rz. 4). Sogar bei Akteneinsichtsgesuchen anderer Behörden ist neben der Darlegung eines berechtigten Interesses weitere Voraussetzung, dass schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind (Feskorn a.a.O. Rz. 5 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Ein nachvollziehbares Interesse des Antragstellers am Akteninhalt des vorliegenden Verfahrens oder an der Mitteilung der Person des Verfahrensbeistands - welcher im Übrigen entgegen der Darstellung des Antragstellers sehr wohl Beteiligter des Verfahrens ist - oder der mit der Erstellung eines Sachverständigen-Gutachtens beauftragten Person ist nicht erkennbar. Die Akte beinhaltet - wie sich schon aus der Natur als Angelegenheit der elterlichen Sorge ergibt - höchstpersönliche und intime Informationen nicht nur über das verfahrensbetroffene Kind, sondern auch über dessen weitere Angehörige, deren Belang für den Antragsteller nicht ansatzweise ersichtlich ist.

Die Gewährung von Akteneinsicht oder Mitteilung von Einzelheiten des Verfahrens sowie seinerzeit am Verfahren beteiligter Personen an den Antragsteller als am Verfahren nicht beteiligten Dritten kam nach alldem unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der vorgenannten verfahrensbetroffenen bzw. verfahrensbeteiligten Personen nicht in Betracht.

Die Kost...

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