Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 10.11.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 215/17 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.03.2021.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten kein über das Teilanerkenntnis hinaus gehender Anspruch auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zusteht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bemessung des Schmerzensgeldes mit 17.000 EUR nicht zu beanstanden.

Der Senat hat die Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt (vgl. BGH, VersR 2006, 710).

a) D. h. zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden ist, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Würdigung (das sind Widersprüche zwischen der protokollierten Aussage und den Urteilsgründen, Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung sowie Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, vgl. BGH, VersR 2005, 945) vorgetragen werden. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254, 258), bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. auch OLG München, Urteil v. 30.6.2006, 10 U 4663/05). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden.

Die Kammer ist vielmehr unter umfassender und erschöpfender Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen E. und P. zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass nicht feststellbar ist, dass die Klägerin weiterhin unter funktionseinschränkenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet, die unmittelbar auf das Unfallereignis zurückzuführen wären. Dabei hat die Kammer die Sachverständigengutachten zutreffend, lückenlos und frei von Widersprüchen wiedergegeben. Die Kammer hat auf dieser Grundlage fehlerfrei dargelegt, dass nach den Sachverständigengutachten weder die psychische Symptomatik auf direkten Unfallfolgen beruht, noch die von der Klägerin vorgetragenen funktionellen Beeinträchtigungen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.

Insofern ist die Frage, ob die von der Klägerin nach wie vor behaupteten Einschränkungen zu einer Berufsunfähigkeit führen, nicht mehr maßgeblich, da es bereits an der erforderlichen Kausalität mangelt. Bezüglich der Kausalität wären schließlich auch von einem Arbeitsmediziner keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten.

b) Auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen, hat die Kammer zutreffend angenommen, dass sich der von den Beklagten bereits gezahlte Betrag in Höhe von 17.000 EUR zum Ausgleich der von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen und zur Genugtuung ihrer Beschwernisse im oberen Bereich des zuzubilligenden Rahmens bewegt, so dass zu Recht ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch verneint wurde.

Die Einwendungen der Klägerin dazu, dass die Kammer die unfallbedingte Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Dauerfolgen des Unfalls nicht zutreffend festgestellt habe, greifen aus den dargestellten Gründen nicht durch. Ein höheres Schmerzendgeld würde jedoch nur bei einer weitergehenderen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder bei schwerwiegenderen Verletzungsfolgen in Betracht kommen.

2. Dementsprechend ist auch eine Erstattung des ab September 2016 geltend gemachten Verdienstausfalls bzw. eine weitergehende Feststellung von Ersatzpflichten zu Recht verneint worden.

Daher wird die Berufung nach gegenwärtigem Sachstand keinen Erfolg haben.

II. Die vorliegende Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht oder deren Klärung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnte. Auch erscheint dem Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Die Berufung dürfte deshalb im Beschlusswege zurückzuweisen sein, sofern nicht die Klägerin von der ihr mit der Stellungnahmefrist zugleich eingeräumten Möglichkeit einer kostengünstigeren Rücknahme des Rechtsmittels Gebrauch macht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16168840

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