Verfahrensgang
AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 25 F 158/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 11.05.2021 (25 F 158/20) abgeändert und das Recht des Kindesvaters auf Umgang mit seinen Töchtern L. F. R., geboren am 22.11.2018, und L. R. R., geboren am 10.01.2020, bis zum 31.03.2023 ausgeschlossen.
2. Im Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Für beide wurde in der Vergangenheit eine Betreuung eingerichtet.
Ein erstes Sorgerechtsverfahren (27 F 50/19) wurde eingeleitet, nachdem der Kindesvater sich von den Nachbarn verfolgt gefühlt, selbst die Wohnungstür zu der gemeinsam mit der Kindesmutter bewohnten Wohnung mit Ketchup beschmiert und dann die Polizei gerufen hatte. Das Amtsgericht ordnete Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB an. Der Kindesvater lehnte die angeordneten Jugendhilfemaßnahmen ab und fiel im weiteren Verlauf durch zwischenmenschlich unangepasstes Verhalten und verbale Entgleisungen auf.
Am 23.04.2020 meldete sich die Kindesmutter beim Jugendamt; sie habe sich wegen häuslicher Gewalt getrennt. Der Kindesvater habe am 22.04.2020 gedroht, das Haus anzuzünden, falls die Kindesmutter nicht zurückkehre. Nach einiger Zeit kehrte die Kindesmutter indes in den gemeinsamen Haushalt zurück und erklärte, alle Anschuldigungen seien gelogen.
Mit Beschluss vom 10.07.2020 entzog das Amtsgericht Bergisch Gladbach (25 F 91/20) den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. Beide Kinder wurden zu diesem Zeitpunkt in einer Pflegefamilie untergebracht.
Die Kindeseltern trennten sich erneut.
Parallel leitete das Amtsgericht ein Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht ein (25 F 76/20). In diesem Verfahren gab das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag, welches Ende 2020 erstellt worden ist. Am 18.01.2021 wurde im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens weiter ein mündliches Sachverständigengutachten erstattet. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass bei eingeschränkter Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters und Unterstützungsbedarf der Kindesmutter eine Rückübertragung des Sorgerechts auf die Kindeseltern aktuell nicht möglich sei, eine Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt aber perspektivisch möglich sein könne, wenn zuvor diverse Entwicklungsschritte durchlaufen würden. Vor diesem Hintergrund vertagte das Amtsgericht die Sorgerechtsentscheidung. Im Hinblick auf neu aufgetretene Umstände (Geburt der dritten Tochter L. im April 2021 und Trennung der Kindeseltern im Sommer 2021) beauftragte das Amtsgericht eine Ergänzung des Gutachtens, die bislang noch nicht vorliegt.
Darüber hinaus regelte das Amtsgericht den Umgang bis zum Abschluss des Sorgerechtsverfahrens im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (25 F 92/20).
Am 01.02.2021 wurde die Kindesmutter, zunächst nur mit L. F., in einer Mutter-Kind-Einrichtung aufgenommen. Aufgrund der dort festgestellten erneuten Schwangerschaft der Kindesmutter wurde von einer Aufnahme von L. R. abgesehen.
Im hiesigen Hauptsache-Umgangsverfahren hat das Amtsgericht mit angegriffenen Beschluss vom 11.03.2021 den Umgang der Kindeseltern wie folgt geregelt:
Die Kindeseltern sind berechtigt, Umgänge wie folgt wahrzunehmen:
a) in den geraden Kalenderwochen
ein begleiteter Umgangskontakt beider Eltern mit beiden Kindern dienstags von 11:00 bis 13:00 Uhr,
ein begleiteter Umgang des Kindesvaters mit L. F. Donnerstags von 15:00 bis 17:00 Uhr,
b) in den ungeraden Kalenderwochen
ein begleiteter Umgangskontakt beider Eltern mit L. R. dienstags von 9:00 bis 11:00 Uhr
zwei begleitete Umgangskontakte des Kindesvaters mit L. F. dienstags und donnerstags von 15:00 bis 17:00 Uhr.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde beider Kindeseltern, mit der sie ursprünglich beantragt hatten, an jedem ungeraden Werktag unbegleiteten Umgang mit den Kindern wahrnehmen zu können.
In der Folgezeit ist L. F. am 31.03.2021 erneut in der Bereitschaftspflegefamilie untergebracht worden. Am 06.04.2021 hat die Kindesmutter ihren Aufenthalt in der Mutter-Kind-Einrichtung abgebrochen.
Am 21.04.2021 wurde die Tochter L. S. mit einem schweren Herzfehler geboren. Sie befindet sich seit ihrer Geburt ununterbrochen in unterschiedlichen Kinderkliniken. Bezüglich L. ist ein weiteres Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht Gummersbach anhängig.
Nach der Geburt von L. hatten die Kindeseltern eine gemeinsame Wohnung in Wiehl angemietet. Die Umgangskontakte wurden in der Folgezeit ausgeweitet. Mit Bericht vom 18.07.2021 hat die Verfahrensbeiständin berichtet, dass beide Pflegefamilien keinen Kontakt mit den Kindeseltern wünschen, weil der Kindesvater vermehrt ausfallend geworden sei. Kurze Zeit später...