Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ein an der Gerichtsentscheidung mitwirkender Richter muss nicht an der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung teilgenommen haben
Normenkette
ZPO § 309
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 219/99) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 332/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.4.2000 – 29 T 332/99 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beteiligte zu zu 1) und 2) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Rechtsbeschwerdewert: 10.000 DM.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 WEG, 22, 27, 29 FGG) ist unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 FGG), beruht – was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann – nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Ein entsprechender Rechtsfehler ist weder dargetan noch ersichtlich.
I) Der Umstand, dass an der angefochtenen Entscheidung eine Richterin mitgewirkt hat, die nicht an der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 23.3.00 teilgenommen hat, stellt für sich allein keinen Verfahrensfehler dar. Zwar ist im Rubrum des Beschlusses ausdrücklich vermerkt, dass die Entscheidung „auf die mündliche Verhandlung” beschlossen worden sei. Gleichwohl führt die missverständliche Formulierung hier nicht zur entsprechenden Anwendung des § 309 ZPO hier nicht entsprechend anwendbar, wonach das Urteil nur von den Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben. In Wohnungseigentumssachen hat die mündliche Verhandlung nicht die gleiche Funktion wie im Zivilprozeß, in dem sie die alleinige Grundlage der Entscheidung ist. Im FGG-Verfahren ist schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten auch dann zu berücksichtigen, wenn es – wie im vorliegenden Fall – erst nach der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht. Der Richterwechsel bei der abschließenden Entscheidung ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OLG Köln FamRZ 92, 200; BayObLG WuM 91, 302; KG NJW-RR 94, 278).
II) Rechtsirrtumsfrei haben die Vorinstanzen entgegen dem Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) keinen begründeten Anlass gesehen, die Eigentümerbeschlüsse vom 12.8.99 zu den TOP 4, 5, 6 und 11 für ungültig zu erklären.
1) Die Entscheidung des Landgerichts, dass eine gesonderte ausdrückliche Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Annahme des Angebotes der Beteiligten zu 4) zum Abschluss des vorgelegten Verwaltungsvertrages nicht erforderlich war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Weil der Verwaltungsbeirat von den Wohnungseigentümern mehrheitlich durch Beschluss zum TOP 4 dem Abschluss beauftragt worden ist, liegt darin zugleich konkludent die mehrheitliche Genehmigung des vorgelegten Angebotes.
2) Ebensowenig rechtlich zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanzen, dass die gerügten Regelungen im Verwaltervertrag ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widersprechen und mit Stimmenmehrheit beschlossen werden können.
a) Das gilt zum einen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer für die keine Beschränkungen enthaltende und nicht auf die Bestimmungen des § 21 WEG bezugnehmende Regelung, dass die Verwalterin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Ein Verwalter kann aus den verschiedensten Gründen Verträge mit der Eigentümergemeinschaft abschließen müssen, eine Einschränkung durch enumerative Aufzählung der erlaubten Verträge ist nicht geboten. Der Einwand der Rechtsbeschwerdeführer, die Beteiligte zu 4) sei aufgrund der unbegrenzten Befreiung nunmehr im Außenverhältnis bevollmächtigt, über alle Gemeinschaftskonten an einem Tag zu verfügen, und könne dann mit dem Guthaben verschwinden, ist nicht richtig. Die Verfügungsbefugnis des Verwalters über die gemeinschaftlichen Gelder und mithin das Konto der Eigentümergemeinschaft gründet sich auf die Regelung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Diese kann allerdings gemäß § 27 Abs. 4 S. 2 WEG von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden. Deshalb könnte der Befürchtung der Rechtsbeschwerdeführer nur mit einer entsprechenden – mehrheitlich zu beschließenden – Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Verwalters Rechnung getragen werden, also nicht mit einer entsprechenden Begrenzung der Befreiung.
b) Zum anderen entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Beteiligte zu 4) gemäß § 2 Nr. 1 S. 3 des Verwaltungsvertrages berechtigt sein soll, einen Rechtsanwaltihrer Wahl mit der gerichtlichen Durchsetzung rückständiger Wohnungs- und Heizungsgelder zu beauftragen. Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die den Wohnungseigentümern zustehen, können diese den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG). Wird – wie hier unbeanstandet ...