Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 8 O 98/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Streitverkündeten zu 3) für die Beklagten gegen das am 27.09.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 98/17 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 5 Prozent und der Streithelferin zu 3) zu 95 Prozent auferlegt.
Dieser Beschluss und das angegriffene Urteil des Landgerichts Köln vom 27.09.2018 - 8 O 98/17 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über einen von der Klägerin behaupteten Mangel an dem Parkettfußboden, den die Beklagte zu 1) im Rahmen der Errichtung der Wohnung der Klägerin in der WEG A (B 7 in C) einzubauen hatte, wozu sie die Streithelferin zu 3) beauftragt hat. Die Klägerin macht nach einer Umstellung der Klage insoweit einen Vorschuss zur Mangelbeseitigung geltend. Die Rechtsvorgängerin der Streithelferinnen zu 1) und 2) war Generalunternehmerin der Beklagten zu 1).
Die Beklagte zu 1) firmierte ehemals unter D B GmbH & Co. KG, die Beklagte zu 2) ist ihre Komplementärin. Unter dem 29.08.2007 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) einen Kauf- und Werklieferungsvertrag (Bl. 1 ff. AH 1) hinsichtlich der Wohnung der Klägerin, die mit einer Fußbodenheizung und einer künstlichen Wohnraumbelüftung ausgestattet werden sollte und wurde. Als Sonderwunsch der Klägerin wurde nach einem entsprechenden Angebot der Beklagten zu 1) die Ausstattung der Wohnung mit dem Parkett "Integro Adler Ambiance Jatoba natur geölt" vereinbart (Bl. 30 ff. AH 1). Dieses Parkett wurde auch eingebaut. In der Teilungserklärung der WEG vom 08.06.2006 (Bl. 1 ff. AH 4) ist unter § 2 Ziffer 5 a) geregelt, dass der Fußbodenbelag einschließlich der Fußbodenheizung Bestandteile des Sondereigentums sind. Die Abnahmen von Sonder- und Gemeinschaftseigentum fanden im Zeitraum Ende 2007 bis Mitte 2008 statt, wobei streitig ist, ob letztere auch die Heizungsanlage umfasst hat. Die Klägerin bezog ihre Wohnung im Juli 2008 und nahm die Heizung erstmals im Dezember 2008 in Betrieb.
In der Heizperiode 2008/2009 stellte sich heraus, dass die Fußbodenheizung in der klägerischen Wohnung nicht ordnungsgemäß funktionierte, so dass übermäßig heißes Wasser durch einzelne Heizkreise der Wohnung floss. Die Ursache hierfür ist zwischen den Parteien streitig. Zugleich zeigten sich am Parkettboden der Klägerin Risse, Aufwölbungen der Lamellen an den Rändern und Deckschichtablösungen. Die Klägerin zeigte dies der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 31.12.2008 an (Bl. 36 f. AH 1), anschließend folgten weitere Mängelanzeigen mit Beseitigungsaufforderungen unter Fristsetzung. Die Beklagte zu 1) unternahm jedoch nichts.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) erfolglos auf, die Mängel am Parkett bis zum 16.12.2010 zu beseitigen (Bl. 86 ff. AH 1). Unter dem 08.05.2010 leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln - 8 OH 18/13 - ein, in dessen Rahmen der Sachverständige E unter dem 25.03.2015 ein Gutachten (Bl. 137 ff. BA) und unter dem 22.11.2016 ein Ergänzungsgutachten (Bl. 328 ff. BA) erstattete.
Die Klägerin hat behauptet, der Parkettschaden beruhe auf der fehlenden Eignung des verwendeten Materials zur Verlegung auf einer Fußbodenheizung. Auch im Falle eines regulären Betriebs der Fußbodenheizung wären daher - so die Klägerin - die festgestellten Schäden entstanden. Die erhöhte Oberflächentemperatur habe nicht sämtliche Räume betroffen. Die Probleme mit der Regulierung der Heizung hätten damit zusammengehangen, dass sämtliche Heizkreise vertauscht gewesen und damit nicht mehr mit den vorgesehenen Raumthermostaten regulierbar gewesen seien. Auch sei es nicht möglich gewesen, einzelne Heizkreise abzuschalten. Es sei möglich, dass diese Fehlfunktion der Heizung die Schadensbildung begünstigt habe. Die WEG habe bereits am 07.12.2007 die HSG F GmbH, die die Heizung auch eingebaut habe, mit der Wartung beauftragt. Der Fehler der Heizungsanlage sei durch die Neuzuordnung der Stellventile bzw. Erneuerung von Strangregulierventilen im Februar 2009 behoben worden. Die Heizungsanlage sei jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch nicht abgenommen gewesen. Laut Beklagter zu 1) sei die maßgebliche Vorlauftemperatur der Heizung 34 Grad Celsius, das Parkett sei aber nur bis zu einer Oberflächentemperatur von maximal 26 Grad Celsius freigegeben. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war sie der Auffassung, dass insoweit die Verjährung durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gehemmt worden sei.
Nachdem die Kläge...