Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Januar 2023 - 33 O 135/19 - aufgehoben, soweit das Verfahren bezüglich der Klageanträge zu 1 und 4 ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Beklagten vom 20. Dezember 2022 an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der klagende Verband für Y. nimmt die Beklagte als Betreiberin des Onlineportals X. wegen der angeblich rechtswidrigen Übermittlung von Nutzerdaten an Dritte und wegen der angeblichen Nichterfüllung diesbezüglicher Informationspflichten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSGVO auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Parteien streiten unter anderem über die Frage, ob der Kläger klagebefugt ist.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. November 2021 hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern
1. in Telemedien für das Tracking von Nutzern zu Analyse- und Marketingzwecken Technologien einzusetzen, die personenbezogene Daten von Nutzern an Empfänger übermitteln und dadurch das Verhalten von Nutzern websiteübergreifend nachverfolgen, ohne vor Beginn des Nutzungsvorgangs eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer für diese Verarbeitung einzuholen, wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 16 und K 69 dargestellt,
2. Telemedien anzubieten, ohne Nutzern zu Beginn des Nutzungsvorgangs Informationen, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Antrag 1 beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 20, K 51 und B 21 dargestellt,
3. im Falle gemeinsamer Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Antrag 1 entgegen Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSGVO das Wesentliche der Vereinbarung zwischen den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen den Nutzern nicht zur Verfügung zu stellen, wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 20, K 69, K 51 und B 21 dargestellt, und
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2019 zu zahlen.
Mit Beschluss vom 25. November 2021 hat das Landgericht das vorliegende Verfahren bis zur Erledigung des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahrens C-319/20 ausgesetzt. In diesem Verfahren hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28. April 2022 entschieden, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann (GRUR 2022, 920). In dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hat der Bundesgerichtshof daraufhin mit Beschluss vom 10. November 2022 - I ZR 186/17 - erneut den Europäischen Gerichtshof angerufen und hat ihm nunmehr die Frage vorgelegt, ob eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchstaben c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien (GRUR 2023, 193). Das Verfahren ist derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängig (C-757/22).
Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2023 das vorliegende Verfahren entsprechend § 148 ZPO erneut ausgesetzt bis zur Entscheidung im erneuten Vorabentscheidungsverfahren. Es hat ausgeführt, die Klagebefugnis des Klägers gemäß Art. 80 Abs. 2 DSGVO sei von der vom Bundesgerichtshof vorgelegten Frage abhängig. Der Kläger stütze den Klageantrag zu 2 auf eine Verletzung der Informationspflichten aus Art. 12 bis 14 DSGVO und den Klageantrag zu 3 auf eine Verletzung der Informationspflicht aus Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSGVO.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Der Kläger meint, die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Fragen...