Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 16 O 121/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 880,08 € (2.100,00 € - 1.173,60 € x 95 %).
Gründe
I.
Die Beklagten bilden als Rechtsanwälte laut Briefkopf auf den Schriftsätzen eine Bürogemeinschaft. Sie mieteten mit Vertrag aus 2002 von der Klägerin Räumlichkeiten an. Als Mieter sind dort bezeichnet die "Rechtsanwälte N.-I. vertr. durch Frau B. I. und Herrn I.".
Die Beklagten haben jeweils separate Kostenfestsetzungsanträge eingereicht. Sie sind der Ansicht, sie seien nicht als Gesellschaften bürgerlichen Rechts verklagt worden. Jeder von ihnen sei berechtigt, sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Sie seien im Termin nicht nur als Parteien, sondern auch als deren jeweiligen Rechtsvertreter aufgetreten.
Die Klägerin ist der Ansicht, Rechtsanwältin Hoffmann habe sich für beide Beklagte mit Schriftsatz vom 30. März 2006 bestellt.
Der Rechtspfleger hat lediglich die Verfahrens- und Terminsgebühr nebst Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG sowie die Pauschale in die Kostenausgleichung eingestellt. Dem hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Beklagten hat er nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zu Recht hat der Rechtspfleger den Antrag aus doppelte Festsetzung der Anwaltsgebühren nicht entsprochen und lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG festgesetzt.
Grundsätzlich steht es jedem Streitgenossen frei, sich von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die doppelten Anwaltskosten erstattungsfähig sind (BVerfG NJW 1990, 1224; a.A. Belz MK-ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 89; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. § 91 Rn. 13 "Streitgenossen"). Allerdings vertritt der Senat in ständiger Rechtssprechung (s. nur: Beschluss vom 17. November 2005 - 17 W 223/05 -) die Auffassung, es sei anhand des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, ob eine interessengerechte Prozessführung auch bei Mandatierung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich und zumutbar gewesen wäre. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Gesetz. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur diejenigen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Erforderlich ist deshalb ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung getrennter Rechtsanwälte (BGH NJW-RR 2004, 536). Ein solcher ist etwa dann gegeben, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges zusammen mit seiner Haftpflichtversicherung verklagt wird, letztere ihren Versicherungsnehmer aber verdächtigt, den Unfall zusammen mit dem Unfallgegner gestellt zu haben (Senat, Beschluss vom 26. September 2005 - 17 W 200/05 -; Beschluss vom 6. September 2004 - 17 W 165/04 -; Belz, a.a.O., m.w.N.). Werden zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt, die sich sodann selbst vertreten oder sich jeweils durch einen dritten Rechtsanwalt vertreten lassen, so liegt etwa in einem Regressprozess ein sachlicher Grund hierfür jedenfalls dann vor, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandates aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 -; s.a. OLG Schleswig JB 1987, 1719; Senat, Beschluss vom 19. Juni 1989 - 17 W 286/89 -).
Für einen derartigen Ausnahmefall sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Klägerin als Vermieterin hat die Beklagten im Klagewege lediglich in ihrer Eigenschaft als Mieter der Kanzleiräume in Anspruch genommen. Warum den Beklagten in einem solchen Fall die Vertretung durch einen von ihnen nicht zumutbar gewesen sein sollte, erschließt sich nicht.
Im Übrigen ist das Verhalten der Beklagten als treuwidrig weil widersprüchlich zu bezeichnen. Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte zu 2 ausweislich des Schriftsatzes vom 30. März 2006 ausdrücklich "für beide Beklagte" bestellt hatte. Dass der Beklagte zu 1. der Beklagten zu 2. in der Folgezeit das Mandat entzogen hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan.
2.
Lediglich vorbeugend und der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die vom Rechtspfleger vertretene Auffassung, der Umstand, dass der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtssprechung des BGH Rechts- und Parteifähigkeit zukomme, müsse sich auch kostenmäßig auswirken, ist in dieser Absolutheit unzutreffend. Handelt es sich um einen Aktivprozess der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dann kommt die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr nicht in Betracht. In Passivprozessen hat es allerdings der jeweilige Kläger in der Hand, ob er alleine die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder nur die Gesellschafter oder beide verklagt. Bei den...