Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 18.04.1991; Aktenzeichen 11 T 299/90)

 

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 18. April 1991 – 11 T 299/90 – wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte zu 5) hat die im weiteren Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 4) zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Als letztwillige Verfügungen des am 26. Juni 1989 verstorbenen Erblassers wurden am 10. Juli 1989 mehrere von ihm eigenhändig geschriebene und unterschriebene Schriftstücke vom 12. und 13. November 1985, 22. Februar, 21. und 22. August sowie 04. und 13. November 1986 eröffnet, die der Erblasser zusammen am 14. November 1986 beim Amtsgericht Leverkusen in amtliche Verwahrung gegeben hatte. Wegen des Inhalts der Urkunden wird auf die Testamentsakten Bezug genommen.

Die Beteiligten zu 1) und 5) sind die beiden Töchter des Erblassers aus dessen erster Ehe, die Beteiligten zu 2) bis 4) die Kinder der Beteiligten zu 5).

Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1) einen gemeinschaftlichen Erbschein vom 15.01.1990 erteilt, der sie zu 1/10 und die Beteiligte zu 2), 3) und 4) zu je 3/10 als Erben ausweist.

Schon zu Lebzeiten hatte der Erblasser jeweils ein Grundstück an die Beteiligten zu 1) und 5) übertragen.

Mit den genannten Verfügungen, in denen sämtliche Beteiligte als „Erben” bezeichnet waren, bestimmte er weiter, daß seine 10 %ige Beteiligung an der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts „Fa. H. R.” der Beteiligten zu 1) zufallen sollte. Der Wert dieser Beteiligung beträgt nach den Angaben der Beteiligten zu 1) 11.352,00 DM. Weiter wendete er sein Grundstück B. 3 in L.-R. den Beteiligten zu 2) und 4) zu je 1/3 zu. Schließlich traf er im Schriftstück vom 22.02.1986 folgende Anordnungen:

  1. „…
  2. Das gesamte Inventar-Wohneinrichtung soll solange im Haus N. 18 verbleiben, wie meine Frau dort wohnt. Sollte meine Frau das Anwesen verlassen, hat sie einen Anspruch von 51 % von den gesamten Inventar-Wohneinrichtungen. Der Rest geht zu gleichen Teilen an meine beiden Kinder.
  3. Mein persönlicher Besitz geht ebenfalls zu gleichen Teilen an meine beiden Kinder.
  4. …”

Die Beteiligte zu 5) begehrt die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins durch das Nachlaßgericht. Sie ist der Auffassung, auch sie sei gemäß Ziffer 3 der Verfügung vom 22.02.1986 Erbin geworden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Beteiligte zu 5) Eigentümer einer Bildersammlung im Wert von 30.000,00 DM gewesen sei, die als „persönlicher Besitz” zum Nachlaß gehöre.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 5) sei allenfalls Vermächtnisnehmerin geworden.

Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und dazu ausgeführt, daß das Grundstück B. nach seinem Wert ganz eindeutig den Hauptteil des Nachlasses ausmache, unter den gegebenen Umständen bestehe kein Zweifel am Willen des Erblassers zur testamentarischen Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) bis 4), während der Beteiligten zu 5) nur ein Vermächtnis zugewandt sei. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Bilder Eigentum des Erblassers gewesen seien und mit 30.000,00 DM zu bewerten seien, so seien sie doch in keinem Fall als persönlicher Besitz nach Ziffer 3 der Verfügung vom 22.02.1986 anzusehen, sondern sie fielen unter Ziffer 2 dieser Verfügung.

Ob auch die Beteiligte zu 1) Erbin geworden ist, wovon das Nachlaßgericht ausgegangen war, hat das Landgericht offengelassen, da dies kein Recht für die Beteiligte zu 5) begründe, die Einziehung des Erbscheins zu verlangen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Beteiligte zu 5) mit ihrer weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Abs. 4, 20 FGG statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 5) ergibt sich schon aus der Zurückweisung ihrer Beschwerde durch das Landgericht (vgl. nur BayObLG Z 1981, 173 (175); Keidel-Kunzte-Winkler, FGG, 12. Aufl., § 20 Rn. 6).

2.

In der Sache ist die weitere Beschwerde jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO) stand, da sie nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Landgericht hat das Testament zutreffend für auslegungsbedürftig gehalten, da daraus nicht eindeutig hervorgeht, ob und inwieweit die Anordnungen des Erblassers als Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder als Vermächtnis (§ 1939 BGB) anzusehen sind, denn die bloße Bezeichnung der testamentarischen Bedachten als „Erbe” ist gemäß § 2087 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht maßgebend für die Frage, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt. Vielmehr beurteilt sich nach dem auszulegenden Inhalt der letztwilligen Verfügung, ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist (vgl. BayObLG FAMRZ 1990, 1399 (1340)).

Die Auslegung des Landgerichts, daß die Beteiligte zu 5) nach dem Testament nicht Erbin geworden ist, weist keinen Rec...

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