Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 15.07.1991; Aktenzeichen 11 T 115/91) |
AG Gummersbach (Vorbehaltsurteil vom 11.02.1991; Aktenzeichen 4 VI 479/90) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6. wird der Beschluß der 11. Ferien-Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Juli 1991 – 11 T 115/91 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts Gummersbach vom 11. Februar 1991 – 4 VI 479/90 – an das Landgericht zurückverwiesen.
Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1. bis 4. sind Enkelinnen des am 6. Oktober 1990 verstorbenen Herrn O. S., der aus … stammte, jedoch seit langem in Deutschland lebte und die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Der Erblasser errichtete unter dem 10. April 1989 drei fast vollständig gleichlautende handschriftliche Testamente, die sich in drei Umschlägen befanden, von denen einer nur mit dem Namen des Erblassers und dem Wort „Testament” versehen ist, während die beiden anderen auch noch den Namen des Beteiligten zu 5. bzw. der Beteiligten zu 6. tragen.
Der Text der Testamente lautet unter anderem wie folgt:
„Ich, O. S., geboren am 7. Mai 19… in … erkläre hiermit das Nachstehende als meinen letzten Willen: Erben sind meine vier Enkelkinder, d.s. die vier Töchter meiner Tochter M., A., Mi., K. und P..
Zusammen mit ihnen setze ich als Erben Frau H. W. … und H.H. Kaplan A. C. ein.
Meine Elfenbeinsammlung (Christliche Kunst) vererbe ich Kaplan A. C. zusammen mit:
1 Gotischen Madonna
4 Gemälden (Ölgemälde)
2 Zeichnungen
1 Ecce Homo (Holz)
1 Truhe
4 Wandteller (Delft – bunt)
4 Wandteller (Delft – blau)
1 Tisch
1 Schrank
3 Putten
Frau H. W. bekommt:
1 Schrank
1 Tisch mit 4 Stühlen (Eiche)
1 Christus (Elfenbein)
16 Teile aus meiner Elfenbeinsammlung (profane Kunst)
1 Madonna von mir geschnitzt
4 Gemälde (Ölgemälde)
6 Wandteller Delft bunt
5 Vasen Delft blau
3 Putten
Das verbleibende gehört zu gleichen Teilen meinen vier Enkelkindern …
Im Fall dass zwei Erben ausfällt gehört mein ganzes Frau H.W. …”.
Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der sie als Erben zu je 1/4-Anteil ausweist. Die Beteiligten zu 5. und 6. haben demgegenüber die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der alle Beteiligten zu je 1/6-Anteil als Erben ausweist.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erblasser alle Beteiligten zu Erben eingesetzt hat oder ob die Testamente hinsichtlich der Beteiligten zu 5. und 6. nur Vermächtnisanordnungen enthalten. Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben unter anderem zunächst geltend gemacht, den Beteiligten zu 5. und 6. seien die wertvollsten Gegenstände des Nachlasses zugewendet worden, deren Wert den der restlichen hinterlassenen Gegenstände und des hinterlassenen Barvermögens ganz wesentlich übersteige. Sie haben dies später unter Bezugnahme auf bei der Akte 4 IV 636/90 AG Gummersbach befindliche Aufstellungen des Erblassers dahingehend berichtigt, der Erblasser sei – ungeachtet der Tatsache, daß bei einem späteren Brand Nachlaßgegenstände vernichtet oder danach entwendet worden seien – jedenfalls bei Abfassung der Testamente davon ausgegangen, daß der übrige Nachlaß noch einen ganz erheblichen Wert habe. Auch der Beteiligte zu 5. hat sich darauf berufen, der restliche Nachlaß habe bei Testamentserrichtung noch einen erheblichen Wert gehabt. Die Beteiligte zu 6. hat bestritten, daß die Elfenbeinsammlung (Christliche Kunst) der wertvollste Teil des Nachlasses gewesen sei, und geltend gemacht, die in dem Testament nicht erwähnten Gegenstände des Nachlasses hätten erhebliche Werte verkörpert.
Mit Beschluß vom 11. Februar 1991 hat das Amtsgericht angekündigt, einen Erbschein zu erlassen, der alle Beteiligten zu je 1/6 als Erben ausweist, wenn nicht gegen den Beschluß binnen 2 Wochen Beschwerde eingelegt werde. Es hat sich zur Begründung auf den klaren Wortlaut der Testamente berufen.
Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. durch die angefochtene Entscheidung den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben. Es hat die Auffassung vertreten, die Beteiligten zu 5. und 6. seien nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB nicht als Erben anzusehen, weil ihnen nur die in den Testamenten aufgeführten einzelnen Gegenstände zugewendet worden seien; die Worte „Erben” und „vererben” habe der Erblasser in einer – für juristische Laien typischen – Weise benutzt, die erkennen lasse, daß er sich über die gesetzliche Differenzierung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern nicht im klaren gewesen sei.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6. Sie meint, die Testamente seien dahin auszulegen, daß der Erblasser zunächst die allgemeine Erbfolge bestimmt und sodann den Beteiligten zu 5. und 6. Vorausvermächtnisse zugewandt habe. Dazu macht sie unter anderem geltend, der Erblasser habe mehrfach gegenüber Dritten erklärt, die Beteiligte zu 6. solle nach seinem Tod...