Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Inhaltliche Übereinstimmung von Aufteilungsplan und Teilungserklärung
Verfahrensgang
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bergheim vom 05.02.1992 … in Abänderung des Beschlusses der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.06.1992 (11 T 47/92) aufgehoben. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wird angewiesen, den Antrag der Beschwerdeführer nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 05.02.1992 zu beanstanden und durch den Rechtspfleger über den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) sind als Miteigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks eingetragen. Durch Notarvertrag vom 04.10.1991 haben sie eine Aufteilung in Wohnungseigentum vorgenommen und im gleichen Vertrag das im Aufteilungsplan mit II gekennzeichnete Raumeigentum auf ihre Tochter, die Beteiligte zu 2), übertragen.
Die Teilungserklärung im Notarvertrag lautet wie folgt:
„Teilung
Das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundbesitz wird gemäß § 8 WEG in Miteigentumsanteile in der Weise aufgeteilt, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist, und zwar nach Maßgabe des bei der Beurkundung vorliegenden Aufteilungsplanes.
Die Wohnungen sind in sich ab geschlossen im Sinne von § 3 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes.
In dem Aufteilungsplan, der Anlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt B. vom 18.06.1991 – Aktenzeichen: … – ist, sind alle zur gleichen Einheit gehörenden Räume mit den entsprechenden Nummern bezeichnet.
Auf diesen Aufteilungsplan, der den Beteiligten bekannt ist und bei der Beurkundung vorliegt, wird hiermit verwiesen. Auf das Beifügen des Aufteilungsplanes verzichteten die Beteiligten.
Es sollen im einzelnen folgende Einheiten entstehen:
Miteigentumsanteil von 3/5
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß,
– Nummer I des Aufteilungsplanes –
Mit diesem Wohnungseigentum ist verbunden das Sondernutzungsrecht an der Terrasse, die sich an das Wohnzimmer der Erdgeschoßwohnung ausschließt, sowie an dem Stellplatz, der im Aufteilungsplan als solcher ausgewiesen ist.
Miteigentumsanteil von 2/5
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ersten Obergeschoß,
– Nummer II des Aufteilungsplanes –
Mit diesem Wohnungseigentum ist verbunden das Sondernutzungsrecht an dem Balkon, der sich an das Wohnzimmer der Obergeschoßwohnung anschließt.
Aufteilung, Lage und Größe der im Sondereigentum stehenden Räume sind im übrigen aus dem Aufteilungsplan ersichtlich.”
Im Aufteilungsplan sind die Räume der Erdgeschoßwohnung mit I gekennzeichnet, während die Räume der Wohnung im ersten Stock mit II gekennzeichnet sind. Ferner ist ein Kellerraum mit I und ein weiterer Kellerraum mit II gekennzeichnet, während die übrigen Kellerräume nicht gekennzeichnet sind.
Unter Vorlage seiner genannten Urkunde nebst Aufteilungsplan, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt B hat der Notar beantragt, die nach § 8 WEG erklärte Teilung des Grundstücks in zwei Raumeigentumseinheiten grundbuchmäßig zu vollziehen und aufgrund der erklärten Auflassung und Eintragungsbewilligung das Eigentum an der mit II gekennzeichneten Raumeigentumseinheit auf die Beteiligte zu 2) umzuschreiben.
Der Rechtspfleger hat im Wege der Zwischenverfügung eine Ergänzung der Teilungserklärung als erforderlich bezeichnet und zur Begründung ausgeführt, aus dem Text der Teilungserklärung ergebe sich nicht mit der im Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit, ob auch an den in der Erklärung selbst nicht genannten, im Aufteilungsplan jedoch mit den Ziffern I und II bezeichneten Räumen im Kellergeschoß Sondereigentum gebildet werden sollte.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Nur durch die inhaltlich exakte Bezugnahme in der Teilungserklärung erhalte die im Aufteilungsplan unter Verwendung von Kennziffern gegebene Darstellung der Räume ihre für die Bezeichnung des Sondereigentums entscheidende Bedeutung. Die Teilungserklärung sei jedoch unklar, soweit es um die Frage der Zugehörigkeit der Kellerräume zum Sondereigentum einer bestimmten Wohnung oder zum Gemeinschaftseigentum gehe, weil eine inhaltlich exakte Bezugnahme auf den Aufteilungsplan nicht vorliege. Einerseits sei zwar auf den Aufteilungsplan Bezug genommen, andererseits seien bei der Beschreibung der Wohnungseinheiten in der Teilungserklärung die Kellerräume aber nicht erwähnt. Daraus folge, daß der Gegenstand des Sondereigentums nicht in jeder Hinsicht klar und zweifelsfrei bezeichnet sei. Diese Unklarheit sei auch nicht im Rahmen einer Auslegung der Grundbucherklärungen zu beheben.
Gegen diese Auffassung wenden sich die Antragsteller.
II.
1.)
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ ...