Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindeswohlgesichtspunkte bei beantragter Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG im e. A. - Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Auch im Verfahren auf Überlassung einer gemeinsam genutzten (Ehe)Wohnung sind Kindeswohlgesichtspunkte vorrangig zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 6 GewSchG. Stehen Kindeswohlinteressen einer Zuweisung der Wohnung an die antragstellende Person entgegen, ist auch das zu berücksichtigen, obwohl § 2 Abs. 6 GewSchG grds. die bedrohte (antragstellende) Person schützen soll.
Daher besteht ein Zuweisungsanspruch dann nicht, wenn Gründe des Kindeswohles eher für eine Wohnungszuweisung an den Antragsgegner sprechen, weil etwa die Schwiegermutter des Antragsgegners, also die Mutter der Antragstellerin, unter keinen Gesichtspunkten wollte und will, dass ihre Tochter in dem ihr, der Mutter gehörenden Haus, in dem die beteiligten Eheleute zur Miete wohnten, wohnhaft blieb und die Antragstellerin schon bei Antragstellung eine Aufenthaltsregelung für das gemeinsame Kind mit Verbleib beim Vater ins Auge gefasst und letztendlich mit diesem auch getroffenen hat, so dass alles dafür spricht und sprach, dass der Antragsgegner mit dem gemeinsamen Kind in der dem Kind vertrauten Wohnung verbleibt.
Normenkette
BGB § 1361b; GewSchG § 2; ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Eschweiler (Beschluss vom 06.08.2010; Aktenzeichen 12 F 213/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Eschweiler vom 6.8.2010 - 12 F 213/10 -, soweit mit diesem der Antragstellerin die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes Verfahren mit Ausnahme des Vergleichsabschlusses zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend i.V.m. §§ 57 Satz 2 Nr. 4, 58, 59, 61, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin für vorliegendes einstweilige Anordnungsverfahren auf Wohnungszuweisung und zum Gewaltschutzgesetz die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung die gem. § 114 ZPO entsprechend erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht von Anfang an fehlte.
Zutreffend geht das Familiengericht davon aus, dass die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch zum Gewaltschutzgesetz noch auf Wohnungszuweisung ausreichend glaubhaft gemacht hat. Zudem fehlt es nach Überzeugung des Senates auch an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund.
Ein Anordnungsgrund kann nur dann angenommen werden, wenn das Bedürfnis für eine schnelle vorläufige Regelung im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Vorliegend kann schon nicht erkannt werden, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife, das heißt nach Vorliegen der Stellungnahme des Antragsgegners zu den Anträgen der Antragstellerin, eine besondere Eilbedürftigkeit angenommen werden konnte, die es erforderlich machte, vorab und vor Klärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. So hatte der Antragsgegner bisher unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragstellerin im Trennungszeitpunkt gewillt war, die eheliche Wohnung zu verlassen, um zu einem bis dahin geheim gehaltenen "neuen" Freund zu ziehen. Außerdem ist in dem Antragserwiderungsschriftsatz unwidersprochen vorgetragen worden, dass der gemeinsame Sohn der Parteien nicht mit der Mutter gehen sondern lieber beim Vater bleiben wolle. Diese Angaben sind durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen des Antragsgegners und der Mutter der Antragstellerin untermauert worden. Eine hieran orientierte Regelung ist dann auch im Sorgerechtsverfahren getroffen worden.
All dies zeigt, dass eine sofortige Regelung nicht erforderlich war. Dies gilt auch für die Frage hinsichtlich der behaupteten Gewaltanwendung. Auch hier war auf Grund der Tatsache, dass die Antragstellerin aus- und zu ihrem Freund zog zumindest eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben.
Aber auch die genannten Anordnungsansprüche bestehen nicht. Dies gilt zum Einen bezüglich der Wohnungszuweisung deswegen, weil Gründe des Kindeswohles eher für eine Wohnungszuweisung an den Antragsgegner sprechen, zumal die Schwiegermutter des Antragsgegners, also die Mutter der Antragstellerin, unter keinen Gesichtspunkten wollte und will, dass ihre Tochter in dem ihr, der Mutter gehörenden Haus, indem die beteiligten Eheleute zur Miete wohnten, wohnhaft blieb. Bei der wohl schon bei Antragstellung ins Auge gefassten und nunmehr getroffenen Aufenthaltsregelung bezüglich des gemeinsamen Sohnes spricht und sprach alles dafür, dass der Antragsgegner mit dem gemeinsamen Kind in der Wohnung verblieb.
Nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist - insbesondere in Ansehung der eides...