Leitsatz (amtlich)

Staatsanwaltschaft und Gericht haben gemeinsam durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die vom Gesetzgeber gemäß § 67e StGB vorgesehenen Fristen zur Überprüfung der weiteren Vollstreckung von Maßregelvollzug eingehalten werden.

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Untergebrachten verworfen.

 

Gründe

I.

Mit seit dem 08.04.2010 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts A. vom 21.09.2009 wurde die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.

Der Betroffene hatte im Jahre 2001 eine vierwöchige Beziehung zu einer Partnerin, aus der ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen ist, der in einer Pflegefamilie aufwächst. Mit dem Scheitern dieser Beziehung ist der Betroffene nicht zurecht gekommen und hat sich in der Folgezeit zunehmend gekränkt und verletzt gezeigt. Die sich anschließenden Vaterschafts- und Sorgerechtsstreitigkeiten haben diese Problematik noch weiter verschärft.

Das Denken und Handeln des Betroffenen hat sich durch diese Erfahrung zunehmend realitätsfremd und paranoid entwickelt. Er war von der Vorstellung durchdrungen, seine ehemalige Partnerin versuche ihn systematisch lächerlich zu machen und auf sein Leben einzuwirken. Behörden, Gerichte und andere Personen wurden in dieses zunehmend wahnhafte Bedrohungs- und Verfolgungserleben eingebunden.

Seine paranoiden Gedanken gipfelten in der Annahme, seine ehemalige Freundin sei unter falschem Namen in dasselbe Mietshaus eingezogen, um ihn zu verfolgen und zu belästigen. Am 30.06.2009 erstattete er deshalb bei der Polizei eine Online-Anzeige wegen Beleidigung und Körperverletzung gegen seine Nachbarin, wobei er angab, es handele sich um seine ehemalige Partnerin, mit der er im Jahr 2001 für einige Wochen zusammen gewesen sei. Nachdem er sich am Abend des 01.07.2009 im Polizeipräsidium A. über den Stand der Bearbeitung dieser Anzeige erkundigt hatte, begab er sich in das Treppenhaus seines Wohnhauses. Er hatte sich mit einem Revolver, den er im Jahre 1998 "zum Selbstschutz" beschafft hatte, bewaffnet. Im Treppenhaus begegnete er seiner Nachbarin und deren Lebensgefährten. Er zog den Revolver und gab auf seine Nachbarin aus ca. 50 cm Entfernung einen Schuss auf das Gesicht ab. Im weiteren Verlauf feuerte er ein zweites Mal und traf sein Opfer am Arm. Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils litt der Betroffene im Tatzeitpunkt unter einer chronischen wahnhaften Störung mit bestimmender Handlungsrelevanz.

Seit dem 25.11.2010 ist er in der LVR Klinik K. untergebracht. Er war zuvor in der LVR Klinik D.

Im Rahmen der erstmals nach Ablauf von einem Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 67e Abs. 2 StGB veranlassten erneuten Überprüfung der Notwendigkeit weiterer Unterbringung ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. am 18.07.2011 die weitere Unterbringung an. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen verwarf der Senat mit Beschluss vom 23.08.2011. Er begründete dies unter Bezugnahme auf die seinerzeitigen Ausführungen der Strafvollstreckungskammer, denen er in vollem Umfang zustimmte. Die Kammer hatte die Erforderlichkeit weiterer Unterbringung des Betroffenen im Wesentlichen damit begründet, dass in dessen Behandlung und Betreuung keine durchgreifenden Entwicklungen eingetreten oder neue Erkenntnisse gewonnen worden seien, die in Abweichung von den Urteilsfeststellungen in diagnostischer Hinsicht und/oder in Bezug auf die Legalprognose zu einer geänderten, dem Untergebrachten deutlich günstigeren Bewertung des Falles Anlass geben könnten. Als besondere Risikofaktoren, die einer positiven Legalprognose entgegen standen, wurden unter Bezugnahme auf die seinerzeit eingeholte fachärztliche Stellungnahme der Einrichtung die fehlende Krankheitseinsicht des Betroffenen, seine "Non-Compliance" bezüglich Behandlungsmotivation und Medikamenteneinnahme sowie ein "jumping to conclusion" (das Ziehen voreiliger Schlussfolgerungen mit paranoider Ausprägung bei verzerrter Wahrnehmung und Informationsverarbeitung sowie in diesem Zusammenhang erschwertem Perspektivenwechsel) benannt, was unter entsprechender Reizexposition außerhalb eines forensischen Rahmens bei zusätzlich reduzierter Frustrationstoleranz und bestehender Impulsivität mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Exazerbation des subjektiven Bedrohungs- und Kränkungserlebens mit delinquentem Verhalten ähnlich dem Anlassdelikt bzw. der Vorstrafen führen würde.

Im Rahmen der nach Ablauf eines weiteren Jahres gemäß § 67e Abs. 2 StGB veranlassten erneuten Überprüfung der Notwendigkeit weiterer Unterbringung hat die Strafvollstreckungskammer eine aktuelle Stellungnahme der Einrichtung vom 14.06.2012 eingeholt und nach mündlicher Anhörung des Betroffenen am 20.08.2012 mit Beschluss vom selben Tage erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.

Zur Begründung hat die Kammer angeführt, bei dem weiterhin krankheitsuneinsichtigen Betroffenen sei kein Behandlungsfortschritt zu erkennen; da...

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