Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 141/17)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag vom 04.04.2017 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in B gewährt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe zu Unrecht verweigert, denn seine beabsichtigte Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO.

1. Das Landgericht verneint einen Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung der vereinbarten Versicherungsleistung für den nach seiner Behauptung erlittenen Schlaganfall unter Hinweis auf § 3 A. 1 der Versicherungsbedingungen für die vereinbarte "Schwere Krankeiten Vorsorge" in Verbindung mit der Anlage 1 zu diesen Versicherungsbedingungen. In Ziff. 2 der Anlage 1 heißt es u.a.:

"Schlaganfall

Dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen nach einer Gehirnblutung, Thrombose oder Embolie erlittenen Hirninfarkt, der aufgrund entsprechender bildgebender Diagnostik (Computertomographie, Kernspintomographie) durch die Diagnose eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie nachgewiesen wird. Ein dauerhafter Verlust neurologischer Fähigkeiten ist ebenfalls ärztlich nachzuweisen..."

Nach Auffassung des Landgerichts sind die dort genannten Leistungsvoraussetzungen nicht gegeben, weil nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers sämtliche bildgebenden Verfahren ohne Befund gewesen, die Diagnose eines Schlaganfalls unklarer Ursache aufgrund von Schilderungen des Antragstellers sowie seiner motorischen Ausfälle getroffen worden sei und es sich ausweislich des ärztlichen Befundberichts vom 16.04.2013 (Anlage K 4, GA 23 ff.) auch nur um eine "Verdachtsdiagnose" gehandelt habe. Wirksamkeitsbedenken gegen die Klausel hat das Landgericht nicht. Sie sei als Leistungsbeschreibung weder überraschend noch unklar (§ 305 c BGB) und benachteilige den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen (§ 307 BGB).

2. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Anders als das Landgericht meint, kann die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage insbesondere nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass der Befundbericht vom 16.04.2013 lediglich eine Verdachtsdiagnose enthalte und nach Ziff. 2 der Anlage 1 zu den Versicherungsbedingungen für den Nachweis eines Hirninfarkts eine (fach)ärztliche Diagnose "aufgrund entsprechender bildgebender Diagnostik" erforderlich sei, während die beim Antragsteller durchgeführten bildgebenden Diagnoseverfahren insoweit ohne Befund geblieben sind.

a) Es ist zwar zutreffend, dass in dem Befundbericht des C-Krankenhauses - Abt. Neurologie - vom 16.04.2013 in Bezug auf einen Hirninfarkt auch von einer Verdachtsdiagnose die Rede ist ("V.a. Mediainfarkt..."). Abgesehen davon, dass auf S. 3 unten dieses Befundberichts (GA 26) die "Diagnose eines Hirninfarkts" jedenfalls klinisch gestellt wird, würde eine damals vom C-Krankenhaus gestellte - bloße - Verdachtsdiagnose auch im Hinblick auf die in Ziff. 2 der Anlage 1 zu den Versicherungsbedingungen bestimmten Leistungsvoraussetzungen nicht ausreichen, um dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu verweigern. Das Landgericht hat insoweit nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller in seinem Klageentwurf u.a. durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, dass er in der Nacht zum 04.04.2013 einen Hirninfarkt rechts als häufigste Form eines ischämischen Schlaganfalls erlitten habe, es sich bei der im C-Krankenhaus festgestellten akuten sensomotorischen rechtsseitigen Hemisymptomatik um das Auftreten neurologischer Defizite handele, die ihre Ursache im Auftreten von Schlaganfällen hätten und bei ihm dauerhafte und langanhaltende Verluste der neurologischen Fähigkeiten - permanent fortbestehende Taubheitsgefühle in der linken Körperhälfte - vorlägen (S. 3 ff. des Klageentwurfs - GA 4 ff.). Es bedarf keiner Erörterung, dass der Antragsteller den in Ziff. 2 der Anlage 1 vorgesehenen Nachweis einer dauerhaften Schädigung des Gehirns infolge eines Hirninfarkts "durch die Diagnose eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie" auch im Rahmen des Klageverfahrens durch entsprechende Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen führen kann und nicht - um mit hinreichender Erfolgsaussicht einen Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung geltend machen zu können - bereits mit seinem PKH-Antrag eine vorgerichtlich gestellte fachärztliche Diagnose vorlegen muss. Auch die Antragsgegnerin müsste sich - umgekehrt - nicht an einer etwa vom Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Diagnose eines Schlaganfalls festhalten lassen, sondern könnte das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Erkrankung bestreiten.

Dass der Antragsteller den ihm obliegenden Nachweis einer dauerhaften Hirnschädigung aufgrund eines Hirninfarkts durch den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht oder mit überwiegend...

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