Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats wie folgt begründet worden ist:
"I.
Das Bundesamt für Güterverkehr hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 05.06.2007 ein Bußgeld in Höhe von 100,00 Euro wegen eines am 18.12.2006 begangenen Verstoßes gegen das Autobahnmautgesetz nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 2 ABMG verhängt (Bl. 9 ff. VV).
Gegen diesen dem Betroffenen am 06.06.2007 zugestellten (Bl. 13 VV) Bescheid hat der Betroffene am 10.06.2007, bei der Verwaltungsbehörde eingegangen am 13.06.2007, Einspruch eingelegt (Bl. 14 VV).
Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln 901d OWi 948/07 hat durch Urteil vom 02.10.2007 gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Autobahnmautgesetz nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 1 Nr. 3 ABMG die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion verhängt (Bl. 22 R, 23, 25 ff. d. A.).
Hiergegen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.10.2007, der am selben Tag durch Fernkopie bei Gericht eingegangen ist (Bl. 24 d. A.), die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 16.10.2007 (Bl. 35 d. A.) hat dieser den Zulassungsantrag durch Schriftsatz vom 06.11.2007, der am 07.11.2007 bei Gericht eingegangen ist, begründet (Bl. 36 ff. d. A.).
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt wie im vorliegenden Fall die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
Für die Versagung rechtlichen Gehörs ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]).
Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf, da die zur Entscheidung des vorliegenden Falles heranzuziehende Rechtslage keine Zweifelsfragen erkennen lässt.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, haftet nach § 2 ABMG der Fahrer gesamtschuldnerisch neben dem Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs und dem über den Gebrauch des Fahrzeugs Bestimmenden für die Mautentrichtung. Schon von daher liegt auf der Hand, dass seine durch § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG bußgeldbewehrte Verpflichtung gleichrangig neben derjenigen der übrigen Mautschuldner steht.
Dem würde es ersichtlich widersprechen, wenn er sich unter Hinweis auf einen (vermeintlichen) Vorrang der anderen Verpflichteten oder wie hier geschehen auf einen Dritten von seiner Verantwortung befreien könnte (vgl. SenE vom 20.09.2007 82 Ss-OWi 61/07).
In diesem Zusammenhang kommt es entgegen des Vortrags des Beschwerdeführers auch nicht darauf an, dass die Mitteilungen des Disponenten sich in der Vergangenheit als zutreffend erwiesen hätten, denn die dem Beschwerdeführer obliegende Sorgfaltspflicht setzt an einem anderen Punkt an, zu welchem das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass es zur Erfüllung der Verpflichtung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG zumindest eines objektiven Kriteriums, nämlich der Entgegennahme und des anschließenden Mitführens der Einbuchungsnummer bedürfe.
Dass der Fahrer sich auch nicht ohne weiteres darauf verlassen kann, die Entrichtung der Maut sei durch einen der übrigen Mautschuldner veranlasst worden, ergibt sich zudem aus seiner - durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 ABMG ebenfalls bußgeldbewehrten - Nachweispflicht. Er hat gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 ABMG im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 5 ABMG einen erteilten Beleg über die Mautentrichtung bei der Autobahnbenutzung mitzuführen. Bei Verwendung des manuellen ...