Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgang mit Kind. Verfahrenskostenhilfe. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ohne Vorschaltung des Jugendamts
Leitsatz (amtlich)
Im Hinblick auf die Subsidiarität und den Sozialhilfecharakter der Verfahrenskostenhilfe ist von dem Antragsteller im Umgangsverfahren grundsätzlich zu verlangen, dass er das für ihn kostenfreie Angebot der Einschaltung des Jugendamts zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrgenommen hat, bevor er das Gericht zwecks Regelung des Umgangs angeht.
Normenkette
FamFG § 76 Abs. 1-2; ZPO § 114 S. 1, § 114 Alt. 2, § 127 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 25.10.2012; Aktenzeichen 405 F 185/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den ihm die Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 25.10.2012 - 405 F 185/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und im Übrigen gem. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 16.11.2012 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht und mit im Kern auch richtiger Begründung hat das AG den Antrag des Kindesvaters vom 13.9.2012, ihm für die Rechtsverfolgung mit einem Antrag auf Regelung des Umgangs mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, mit dem im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichneten Erkenntnis zurückgewiesen. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers ist mutwillig i.S.v. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO, da er eine gerichtliche Regelung zum Umgangsrecht beantragt hat, obwohl er zuvor nicht das zuständige Jugendamt zur Erreichung seines Ziels eingeschaltet hat.
Im Hinblick auf die Subsidiarität und den Sozialhilfecharakter der Verfahrenskostenhilfe ist von dem Hilfsbedürftigen immer zunächst zu verlangen, dass er die ihm kostenfreien Angebote zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrgenommen hat, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt (so der erkennende OLG Köln zuletzt mit Beschl. v. 6.6.2012 - 4 WF 58/12 -, so auch die h.M., vgl. etwa: Johannsen/Henrich-Markwardt, Familienrecht, 5. Aufl., § 114 Rz. 28; Streicher, FamRZ 2012, 729 ff., 751; jew. m.w.N. aus Rspr. u. Lit.).
Das Beschwerdevorbringen des Kindesvaters rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Nachdem die Kindesmutter ihm den Umgang mit seinen Kindern im Juni 2012 mit der Begründung verweigert hatte, er zahle keinen Kindesunterhalt, hätte es an ihm gelegen, den Kontakt zum Jugendamt zu suchen. Dieser Obliegenheit kann sich der Kindesvater nicht dadurch entziehen, dass er - wie er behauptet - die Kindesmutter zahllose Male gebeten habe, das Jugendamt einzuschalten und mit ihm dort eine Regelung zu treffen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass das zuständige Jugendamt, wenn sich der Kindesvater an dieses zwecks Herbeiführung einer Regelung des Umgangs im Anschluss an die Verweigerung durch die Kindesmutter gewendet hätte, auch zeitnah zielführende Bemühungen entwickelt haben würde. Der Hinweis des Kindesvaters, in der Praxis sei bei der Einschaltung von Jugendämtern leider mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen, entbindet nicht von dieser Obliegenheit und ist in seiner Allgemeinheit auch nicht verifizierbar. Ohnehin kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob denn eine hinreichend zuverlässige Prognose getroffen werden kann, dass eine Einigung bereits vor dem Jugendamt gefunden worden wäre, wenn sich der Kindesvater an dieses gewendet hätte. Entsprechendes gilt, soweit er vorbringt, es habe an der Mitwirkungsbereitschaft der Kindesmutter gefehlt. Der Vergleichsabschluss in der Sitzung vom 25.10.2012 spricht für das Gegenteil.
Eine Kostenentscheidung ist gem. § 3 Abs. 2 FamGKG i.V.m. KV-Nr. 1912 und gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst, dementsprechend auch eine Festsetzung des Verfahrenswertes nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 3597416 |
FamRZ 2013, 1241 |
FuR 2013, 341 |
FamFR 2013, 87 |