Leitsatz (amtlich)
Keine Erstattungsansprüche von für die gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten unter den Geschwistern.
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.05.2018 - 227 F 2/15 - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos; zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller, der für die Pflegekosten der inzwischen verstorbenen Mutter der Beteiligten eine Bürgschaft übernommen hatte und hieraus auch in Anspruch genommen worden ist, kann von dem Antragsgegner, seinem Bruder, nicht anteilige Zahlung verlangen, weil - ungeachtet des weiteren und im Einzelnen streitigen Vortrages der Beteiligten - ein Zahlungsanspruch des Antragstellers auch unter Zugrundelegung seines Vorbringens aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht.
Im Einzelnen:
1. Ansprüche aus - nach Erbgang - übergegangenen Ansprüchen der verstorbenen Frau H. I. kommen - ungeachtet des weiteren Umstandes, dass rückständiger Unterhalt nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB verlangt werden könnte, zu denen aber nichts vorgetragen ist (im Gegenteil weist das angeführte Gerichtsverfahren der Erblasserin ein Aktenzeichen aus 2012 (227 F 251/12, Bl. 20 d.A.) aus, obwohl Zeiträume von 2010-2012 in Rede stehen) - schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht Erbe geworden ist, sondern das Erbe ausgeschlagen hat.
2. Auch sonstige übergegangene Ansprüche scheiden aus; hierzu hat bereits das Amtsgericht ausgeführt, dass nach Erfüllung der mit der Bürgschaft gesicherten Forderung zwar ein Anspruchsübergang nach § 774 BGB möglich wäre, sich dieser aber gegen die Erblasserin als damalige Hauptschuldnerin gerichtet hätte und der Antragsgegner - der ebenfalls nicht Erbe geworden ist - hierfür nicht nach §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB einstandspflichtig ist.
3. Zuletzt sind auch eigene Ansprüche des Antragstellers nicht ersichtlich.
a. Ansprüche auf Gesamtschuldnerinnenausgleich nach § 426 BGB kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beteiligten als Geschwister nicht gesamtschuldnerisch, sondern anteilig als Teilschuldner für den Elternunterhalt einzustehen haben, § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Müko-Born, 7. Aufl. (2017), § 1606, Rn. 7).
b. Ein Fall der Nachranghaftung nach §1607 BGB liegt nicht vor; auch ein Übergang nach § 1607 Abs. 3 BGB kommt nicht in Frage, weil bei gleichrangiger Haftung der Gläubiger lediglich für den - hier nicht einschlägigen - Fall des Kindesunterhalts ein Forderungsübergang auf den vorleistenden Teilgläubiger angeordnet ist.
c. Auch einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das Amtsgericht zu Recht verneint, da dieser aus mehreren Gründen nicht in Betracht kommt: zum einen ist auch der familienrechtliche Ausgleichsanspruch lediglich für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil dem Kind unterhaltspflichtig war. Dieser Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind (so bereits BGH, Urt. v. 25.05.1994 - XII ZR 78/93, FamRZ 1994, 1314) und dem Umstand, dass anderenfalls der betreuende Elternteil auch den Barunterhalt bestreiten müsste. Vorliegend indes ist Naturalunterhalt gerade nicht mehr geschuldet und Kindesunterhalt nicht betroffen.
Zum anderen könnte auch ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für Zeiträume der Vergangenheit nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1613 BGB verlangt werden (so bereits BGH, Urt. v. 11.05.1988 - IVb ZR 89/97, FamRZ 1988, 834; ebenso BGH, Beschl. v. 17.04.2013 - XII ZB 329/12, FamRZ 2013, 1027). An diesen fehlt es aber. Dass der Antragsteller den Antragsgegner vor seiner Bürgschafts-leistung in Verzug gesetzt oder auf Auskunft in Anspruch genommen hätte, trägt dieser selbst nicht vor. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist erst am 24.04.2015 eingetreten.
d. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 670, 677, 683 BGB, scheitern bereits am fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen des Antragstellers, der bei Erteilung der Bürgschaft ein Eigengeschäft führte.
Auch Ansprüche aus Bereicherungsrecht scheitern am Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen der Erblasserin und dem Antragsteller, die (auch) Motivation für die Haftungserklärung gewesen ist.
II. Der Senat beabsichtigt nach gegenwärtigem Sachstand, nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, weil von einer mündlichen Verhandlung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Er rät indes aus Kostengründen zur Rücknahme der Beschwerde.
Fundstellen
Haufe-Index 12902602 |
FamRZ 2019, 1143 |
FuR 2019, 3 |
FuR 2019, 360 |
NJW-Spezial 2019, 198 |
NZFam 2019, 222 |