Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 03.08.2005; Aktenzeichen 64 Kls 103 Js 633/04) |
Tenor
Der Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 03.08.2005 (64 Kls 103 Js 633/04 - 23/05 -) wird aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstanden notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 31.03.2005 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 17.03.2005 (41 Gs 1114/05 a)) verhaftet und befindet sich seit dem in Untersuchungshaft, derzeit auf der Grundlage des Haftbefehls des Landgerichts Aachen vom 03.08.2005, verkündet am 08.08.2005. Darin wird ihm - entsprechend der Anklage vom 28.06.2005 - vorgeworfen, in der Zeit vom August 2004 bis zum 31.03.2005 in 14 Fällen gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten M. unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben (§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB). Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe wird auf die Anklageschrift und den Haftbefehl Bezug genommen.
Der Mitangeklagte M. wurde noch im Ermittlungsverfahren durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 25.05.2005 (61 Qs 188/05) gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die weiteren drei Mitangeklagten, denen lediglich Täterschaft in einem Fall bzw. Beihilfe zur Last gelegt wird, befanden sich zu keinem Zeitpunkt in Untersuchungshaft. Der Senat hat durch Beschlüsse vom 01.09. (2 Ws 421/05) und 13.10.2005 (41 HEs 18/05 - 188 -) eine Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl verworfen bzw. die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
Das Landgericht hat die Anklage durch Beschluss vom 20.09.2005 zur Hauptverhandlung zugelassen und diese zugleich auf den 17. und 29.11. sowie 06. und 16.12.2005 terminiert. Am dritten Hauptverhandlungstag hat die Kammer den Antrag des Angeklagten zurückgewiesen, den Haftbefehl aufzuheben. Zuvor waren als weitere Hauptverhandlungstermine der 05. und 19.01, 02. und 20.02, 03. und 22.03. sowie der 04. und 25.04.2006 bestimmt worden. Diese Terminierung erfolgte im Hinblick darauf, dass der Verteidiger des Mitangeklagten M. - noch nicht näher konkretisierte - Beweisanträge angekündigt hatte und mit Rücksicht auf die Verhinderung des Verteidigers des Angeklagten M.. Im Hinblick hierauf sind auch die Hauptverhandlungstermine vom 19.01. und 02.02.2006 als reine "Sprungtermine" vorgesehen.
Mit seiner Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 06.12.2005 wendet sich der Angeklagte - wie bereits in früheren Verfahren vor dem Senat - gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts sowie der Fluchtgefahr. Außerdem beanstandet er nunmehr, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben werde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 112 StPO sind weiterhin gegeben.
a)
Die Haftbeschwerde wurde während laufender Hauptverhandlung erhoben, so dass die hierfür in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19.12.2003 - 2 StE 5/03-5 - = StV 2004, 143) entwickelten besonderen Grundsätze zu beachten sind, denen der Senat folgt (Beschluss vom 09.01.2004 - 2 Ws 6/04 -). Danach unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht, den der Senat in seinen früheren Entscheidungen bereits bejaht hat, nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Hiervon ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Dort heißt es:
"Die bisherige Beweisaufnahme hat den dringenden Tatverdacht für alle angeklagten Taten nicht entfallen lassen, sondern vielmehr, soweit sie zu den einzelnen Fällen erfolgt ist, erhärtet."
Das Landgericht war dabei nicht zu einer umfassenden Darstellung der Würdigung der bisher erhobenen Beweise verpflichtet.
Das Beschwerdegericht hat keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Es kann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen verneint oder bejaht, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
b)
Zum Haftgrund der Fluchtgefahr hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 01.09.2005 Stellung genommen. An der Beurteilung hat sich seitdem nichts wesentliches geändert. Insbesondere ist die vom Angeklagten angebotene Sicherheitsleistung ...