Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 09.07.2010; Aktenzeichen 7 O 298/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Juli 2010 - 7 O 298/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 71.217,98 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Gründe für die Zurückweisung der Berufung des Klägers durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO ergeben sich im Wesentlichen aus dem Hinweisbeschluss vom 22. Dezember 2010. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers an seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung fest: Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen hier vor. Insbesondere hat das Rechtsmittel des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 3., 4., 7. und 11. Februar 2011 ändern hieran nichts. Sie geben lediglich Anlass zu den folgenden Ergänzungen:

1. a)

Der Senat hat weder die Bedeutung der Tatbestandsmerkmale des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO allgemein noch diejenige der in § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzung "keine Aussicht auf Erfolg" im Besonderen verkannt. Vielmehr geht der Senat im Anschluss an die zu § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ergangenen obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Koblenz, NJW 2003, S. 2100; OLG Rostock, NJW 2003, S. 1676 ≪1677≫) und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2003, S. 281) sowie die einschlägige Literatur (vgl. etwa Ball, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 522 Rn. 21 f. m.w.N.; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 522 Rn. 63 ff.) davon aus, dass eine Beschlusszurückweisung der Berufung nur dann in Betracht kommt, wenn dem Begehren des Berufungsklägers nach dem im zweiten Rechtszug gemäß § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand auch aufgrund einer mündlichen Verhandlung kein Erfolg beschieden sein kann, also etwa eine Klage des Berufungsklägers nicht zulässig oder begründet sein kann. Dieses Verständnis entspricht den Vorstellungen des Reform-Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. 14/4722, S. 97).

b)

Der Senat hat dabei auch nicht verkannt, dass in Anwendung dieses Maßstabes eine Berufung nicht nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen werden dürfte, wenn nach dem maßgebenden Sach- und Streitstand eine Beweisaufnahme erforderlich wäre. Vielmehr kommt nach den Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 22. Dezember 2010 sowie mit Rücksicht auf den Inhalt dieser Entscheidung eine solche nicht in Betracht, weil die Klage schon nach dem Vorbringen des Klägers zu den haftungsbegründenden Tatbeständen und insbesondere zu den Aufklärungspflichtverletzungen nicht begründet sein kann.

Soweit der Kläger allgemein behauptet, er sei nur mündlich und lediglich unzureichend aufgeklärt worden, steht den geltend gemachten Ansprüchen sein eigener Vortrag insofern entgegen, als der Kläger weiter vorträgt, dass der Prospekt bei der angeblich fehlerhaften Aufklärung auszugsweise vorgelegen habe. Inwiefern das hinsichtlich der einzelnen gerügten Aufklärungsmängel der Fall gewesen ist oder nicht und welche vom Prospekt abweichenden Erklärungen vom Vermittler abgegeben wurden, legt der Kläger hingegen nicht dar. Auf diese Unzulänglichkeit des Vorbringens des Klägers hat der Senat ausdrücklich hingewiesen. Weiter hat der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers eingehend erläutert, dass die Klage nicht zu Recht auf die gerügten Prospektfehler als Grundlage einer gleichlautenden und dann ebenfalls fehlerhaften Aufklärung gestützt werden kann.

Schließlich ist der Senat zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beschlusszurückweisung der Berufung nicht zulässig ist, wenn der Rechtsache Grundsatzbedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) oder eine Abweichung beabsichtigt ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO: Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung). Sowohl das Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung als auch das der Abweichung betreffen aber nicht unterschiedliche Ergebnisse verschiedener Prozesse, sondern die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage durch das Berufungsgericht. So kommt Grundsatzbedeutung einer Sache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (vgl. dazu etwa BGHZ 151, 221 ≪223≫; 152, 182 ≪191≫; BGH, NJW 2003, S. 437). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es einer Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil dann, wenn in der Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt werden soll, der von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts oder anderen Spruchkörpers desselben Gerichts abweicht (vgl. dazu etwa BGHZ 151, 42 ≪45≫; 152, 182 ≪186≫; BGH, NJW 2003, S. 437; 2004, S. 367 ≪368≫; NJW-RR 2003, S. 1366 ≪1367≫). Im vorliegenden Fall hat der Senat in jeder Hinsicht auf seitens des Bundesgerichtshofs bereits ...

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