Leitsatz (amtlich)
1. Ansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung verjähren analog § 46 BörsG kenntnisunabhängig spätestens binnen drei Jahren nach Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrags (Hinweis auf BGH, Urt. v. 3.12.2007 - II ZR 21/06, zit. nach juris Rz. 29 m.w.N.).
2. Wer als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, haftet für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospekts aus §§ 311 Abs. 2, Abs. 3 und 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss des Beitrittsvertrages ("uneigentliche Prospekthaftung"). Eine Haftung kommt auch in Betracht, wenn dem Verhandlungsgehilfen über die Berufung auf Angaben in dem Prospekt hinaus ein Schuldvorwurf zu machen ist und dies dem in Anspruch Genommenen nach § 278 BGB zuzurechnen ist.
3. Zu Art und Umfang der Aufklärung in einem Prospekt über eine Finanzanlage.
4. Zur Verjährung von Ansprüchen wegen Beratungsfehlern oder unrichtiger Auskunft eines Anlagevermittlers nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auf Grund grob fahrlässiger Unkenntnis der über den Prospekt hinausgehenden Aufklärungspflichtverletzungen auf Grund Zugangs des Prospekts und der Aufklärung widersprechender Informationen in der Beitrittserklärung.
Normenkette
BGB § 199 Abs. 1; BörsG § 46; BGB § 311 Abs. 2-3, § 241 Abs. 2, §§ 278, 195, 199 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 05.08.2010; Aktenzeichen 3 O 56/10 I) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heilbronn vom 5.8.2010 - 3 O 56/10 I, ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis Freitag, 21.1.2011.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach übereinstimmender Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG Heilbronn die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus Prospekthaftung noch aus sonstigen vertraglichen oder deliktischen Anspruchsgrundlagen zu.
Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bestehen schon deshalb nicht, weil diese Ansprüche kenntnisunabhängig verjährt sind (hierzu unter 1.). Ansprüche aus c. i. c. wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Verhandlungen über den Beitritt bestehen ebenfalls nicht. Die Aufklärung auf Grundlage des Prospektes war nicht fehlerhaft, da dieser umfassend und zutreffend über die Risiken aufklärt. Etwaige Aufklärungsfehler oder Täuschungshandlungen durch Aussagen abweichend von dem Prospekt wären bereits verjährt (hierzu unter 2). Anderweitige vertragliche Ansprüche, etwa aus einem Anlageberatungsvertrag, sowie deliktische Ansprüche scheiden aus denselben Gründen aus (hierzu unter 3).
1. Ansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung bestehen schon deshalb nicht, weil diese Ansprüche analog § 46 BörsG kenntnisunabhängig spätestens binnen drei Jahren nach Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrags verjähren (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2007 - II ZR 21/06, zit. nach juris Rz. 29 m.w.N.). Der Beitritt des Klägers erfolgte durch Annahme der Beitrittserklärung des Klägers seitens der Beklagten Ziff. 1 am 17.3.2000. Etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne waren mithin am 17.3.2003 verjährt.
2. Ansprüche aus §§ 311 Abs. 2, Abs. 3 und 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss des Beitrittsvertrages (c.i.c.) - auch uneigentliche Prospekthaftung genannt - bestehen ebenfalls nicht. Die uneigentliche Prospekthaftung gründet in der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens bei der Vertragsanbahnung. Die Haftung ist nicht auf den künftigen Vertragspartner begrenzt, vielmehr kann ein Schuldverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Dritten entstehen, wenn der Dritte in besonderem Maße für sich Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 BGB). Wer somit als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, haftet für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospekts (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 311 Rz. 71 m.w.N.). Eine Haftung kommt auch in Betracht, wenn dem Verhandlungsgehilfen über die Berufung auf Angaben in dem Prospekt hinaus ein Schuldvorwurf zu machen ist und dies dem in Anspruch Genommenen nach § 278 BGB zuzurechnen ist.
Vorliegend fehlt es bereits an einer Aufklärungspflichtverletzung, soweit der Kläger die Aufklärungspflichtverletzung aus fehlerhaften Angaben in dem Prospekt herleiten will, da de...