Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 10.10.2001; Aktenzeichen 28 O 282/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 10.10.2001 verkündete Beschluss der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 282/01 - wie folgt abgeändert:
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend zur Erledigung gebrachten Verfahrens der einstweiligen Verfügung werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
Die gem. §§ 91a Abs. 2, 567 ff ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung, da es nach der von den Parteien übereinstimmend herbeigeführten Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens unter Berücksichtigung des bis dahin gegebenen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht, die Antragstellerin mit den Kosten zu belasten. Die Antragstellerin wäre ohne die im Anschluss an die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegnerin erfolgte einvernehmliche Erledigung der Hauptsache aller Voraussicht nach unterlegen. Denn der von ihr ursprünglich geltend gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war unbegründet.
Der Antragstellerin stand ein auf die Unterlassung gerichteter Anspruch nicht zu, ggü. Dritten - wie in der konkreten Form des in der Ausgabe des H. 2.5.2001 unter dem Titel "Plagiat statt Marke" veröffentlichten Beitrags geschehen - wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, es handele sich bei dem auf der Fotografie links abgebildeten Exemplar einer Taschenlampe um das Plagiat einer "M."-Taschenlampe. Die materiellen Voraussetzungen eines solchen Verbots, das die Antragstellerin mangels eines auf Seiten der Antragsgegnerin bestehenden Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs zu Recht nur aus den allgemeinen deliktsrechtlichen Bestimmungen der §§ 823, 824, 1004 BGB herleiten wollte, liegen nicht vor.
Allerdings trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die in Frage stehende Aussage geeignet ist, u.a. Nachteile für den Erwerb oder das Fortkommen der Antragstellerin herbeizuführen sowie allgemein ihre wirtschaftliche Betätigung und ihr geschäftliches Ansehen als Wirtschaftsunternehmen zu beschädigen: Die in dem Artikel als "Plagiat" bezeichnete Taschenlampe - konkret das auf der Fotografie links abgebildete Modell A. 2000 G. I - war nicht nur als solche zumindest für einen mehr als nur unbeachtlichen Teil der Adressaten der Publikation als ein Produkt aus dem Hause der Antragstellerin identifizierbar, sondern der Vorwurf, ein Plagiat herzustellen und in den Verkehr zu bringen, ist in der Sache ferner auch geeignet, das wirtschaftliche Fortkommen eines Unternehmens und dessen geschäftliche Wertgeltung nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Anlagenkonvoluts 14 sowie der eidesstattlichen Versicherung des D. W. Ha. vom 17.9.2001 glaubhaft gemacht, dass sie u.a. ihr Modell G. I im Rahmen von Werbeprospekten ggü. dem von ihr belieferten Einzelhandel beworben und bekannt gemacht hat. Die aus den Prospektabbildungen ersichtliche Gestaltung der A. 2000-Taschenlampenmodelle, darunter die Ausführung G. I, ist dabei u.a. durch drei um den oberen Bereich des tulpenförmigen Lampenkopfes gezogene, parallel zueinander angeordnete Ringe gekennzeichnet. Eben dieses besondere Gestaltungsmerkmal der A. 2000-Taschenlampen ist auch aus der in dem streitbefangenen Artikel der Antragsgegnerin verwendeten Fotografie des als Plagiat der "M." bezeichneten Taschenlampenmodells deutlich erkennbar. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil des von dem Zeitungsartikel angesprochenen Publikums wird daher die auf der Fotografie abgebildete Lampe - wenn nicht als das Modell G. I - so doch jedenfalls als ein der A. 2000-Serie zugehöriges Modell erkennen und daher - was maßgeblich ist - als Produkt der Antragstellerin zuordnen. Der damit konkret auf das Unternehmen der Antragstellerin bezogene Plagiatsvorwurf entfaltet unbestreitbar aber eine diskriminierende Wirkung, da ihm als Wirtschaftunternehmen die Fähigkeit, aus eigener Kraft ein attraktives Produkt zu gestalten, abgesprochen und überdies ein in wettbewerblicher Hinsicht zumindest beanstandungswürdiges Verhalten unterstellt wird. Zugleich begründet dies die Gefahr, dass sich etwaige unter den Lesern des Artikels befindliche Einzelhändler von dem Produkt der Antragstellerin abwenden oder dieses erst überhaupt nicht in ihr Sortiment aufnehmen, da sie eben wegen des Plagiatsvorwurfs möglicherweise damit rechnen, unmittelbar auf Unterlassung des Inverkehrbringens des angeblichen Plagiats sowie ferner auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Denn selbst wenn der Plagiatsvorwurf im Sinne der Interpretation der Antragsgegnerin lediglich pauschal als "Annäherung" an eine fremde Gestaltungsform oder auch nur an eine fremde Idee verstanden ...