Verfahrensgang

LG Bonn

 

Tenor

Zuständig für die beabsichtigte Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens der Antragstellerin gegen alle Antragsgegner ist das LG Bonn.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin (mit Sitz in Berlin) beabsichtigt die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel, von ihr behauptete Mängel an dem Neubauvorhaben der Deutschen Botschaft in Kiew, die Verantwortlichkeit für das Auftreten der Mängel sowie den Mängelbeseitigungsaufwand feststellen zu lassen. Antragsgegner sollen der in E ansässige Generalbauunternehmer (Antragsgegnerin zu 1.), die beauftragten Architekten (Antragsgegner zu 3. bis 7. mit Sitz in N und S) und die nach Kündigung der Objektüberwachungsleistungen insoweit neu beauftragte Ingenieurgesellschaft (Antragsgegnerin zu 2. mit Sitz in C) sein. Nach den vertraglichen Vereinbarungen der Antragstellerin mit den Antragsgegnern zu 1. und 2. ist der Gerichtsstand Bonn; in dem Vertrag zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 3. bis 7. ist Berlin als Gerichtsstand bestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1. hat gegen die Antragstellerin vor dem LG Bonn bereits Klage auf Zahlung von Werklohn erhoben; diesem Anspruch setzt die Antragstellerin Einwendungen wegen behaupteter Mängel entgegen.

II. Das OLG Köln ist zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 ZPO zuständig. Haben die Antragsgegner ihren allgemeinen Geschäftssitz in verschiedenen OLGbezirken, ist dasjenige OLG zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört; § 36 Abs. 2 ZPO. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, hat der Antragsteller die Wahl zwischen den in Betracht kommenden OLG; zuständig ist in diesem Fall das Gericht, an das sich der Antragsteller mit dem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zuerst wendet (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 36 Rz. 4, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend das OLG Köln zur Entscheidung berufen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das LG Bonn schon aufgrund des Umstandes als i.S.v. § 36 Abs. 2 ZPO mit der Sache befasst angesehen werden kann, dass jedenfalls ein Teil der Mängel, die Gegenstand des noch einzuleitenden selbständigen Beweisverfahrens sein sollen, von der Antragstellerin im Wege von Einwendungen in dem dort gegen sie geführten Werklohnrechtsstreit der Antragsgegnerin zu 1. geltend gemacht worden sind. Selbst wenn man darauf abhebt, dass das selbständige Beweisverfahren als solches noch nicht anhängig ist, kann sich die Antragstellerin mit dem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts an das OLG Köln wenden. Zwar hat keiner der beteiligten Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des OLG Köln, und es ist zumindest fraglich, ob dessen Zuständigkeit aus der - als fakultativ und nicht als ausschließlich zu wertenden - Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 1. und 2., wonach der Gerichtsstand Bonn ist, hergeleitet werden kann, denn bei einer fakultativen Gerichtsstandsvereinbarung besteht nur die Wahl zwischen den Gerichten, bei denen die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (BGH, Beschl. v. 16.8.1995 - X ARZ 699/95; v. 19.3.1987 - I ARZ 903/86, MDR 1987, 735 = NJW 1988, 646). Die (ausschließliche) Zuständigkeit des LG Bonn für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1. und damit auch die Zuständigkeit des OLG Köln zur Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO folgt indes aus der Bestimmung des § 486 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beim Prozessgericht zu stellen, wenn ein Rechtsstreit dort bereits anhängig ist. Der Hauptprozess muss nicht vom Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens geführt werden; ausreichend ist, dass dieser sich in dem anhängigen Rechtsstreit mit Einwendungen verteidigt, deren tatsächliche Grundlagen Gegenstand der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren sein soll (KG OLG Rspr. Bd. 15 [1907], 145 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 486 Rz. 6). Zweck der Zuständigkeitsregelung in § 486 Abs. 1 ZPO ist es, die vorgezogene Beweiserhebung durch ein selbständiges Beweisverfahren bei dem Gericht stattfinden zu lassen, dass sich voraussichtlich auch in dem Hauptsacheprozess mit den insoweit streitigen tatsächlichen Behauptungen der Parteien zu befassen hat (BGHZ 17, 117). Deswegen ist es für die Frage der Zuständigkeit nach § 486 Abs. 1 ZPO unerheblich, ob der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens den Hauptsacheprozess aktiv führt oder sich lediglich gegen eine Klage verteidigt (anders im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 494a ZPO: OLG Köln v. 16.9.1996 - 11 W 52/96, OLGReport Köln 1997, 67 = NJW-RR 1997, 1295). Es ist darüber hinaus für die Zuständigkeit nach § 486 Abs. 1 ZPO auch ohne Bedeutung, ob sämtliche vom Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens...

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