Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 9 O 241/18) |
Tenor
Die Verfügungskläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 28.12.2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 241/18 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Verfügungskläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Berufung der Verfügungskläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Da es im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO in Berufungsverfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz auf die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO nicht ankommen kann (vgl. MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 23 sowie Senat v. 08.10.2018 - 15 U 110/18, BeckRS 2018, 26059 Rn. 7) und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO), beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 28.12.2018 (Bl. 125 ff. d.A.) die einstweilige Verfügung vom 04.09.2018 zu Recht aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Verfügungskläger vom 10.03.2019 (Bl. 165 ff. d.A.) rechtfertigt keine den Verfügungsklägern günstigere Sichtweise.
1. Es kann und soll dahinstehen, ob die Berufung nicht schon deswegen ohne Erfolg bleiben muss, weil jedenfalls zuletzt ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit) fehlt. Selbst wenn man - insofern entgegen dem Landgericht - die beantragte Verlängerung der Stellungnahmefrist auf den Widerspruch und die späte Einreichung der Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren angesichts der ohnehin erfolgten Terminierung noch als unschädlich ansehen würde, weil im Verfügungsverfahren § 296 ZPO jedenfalls im Grundsatz nicht gilt und man daher theoretisch den weiteren Vortrag ggf. ohnehin auch erst im Termin hätte bringen können (vgl. nur MüKo-ZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, § 922 Rn. 22 m.w.N.), ist zumindest die am 04.03.2019 beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kritisch zu würdigen. Denn es ist anerkannt, dass dann, wenn sich ein erstinstanzlich unterlegener Antragsteller die Berufungsbegründung zumindest nicht ganz unerheblich verlängern lässt und er diese Verlängerung im Folgenden auch tatsächlich ausnutzt, er u.U. zu erkennen gibt, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringend ist (vgl. etwa nur OLG Celle v. 17.09.2015 - 13 U 72/15, juris; KG v. 16.04.2009 - 8 U 249/08, MDR 2009, 888; v. 07.05.1999 - 5 U 720/99, KGReport Berlin 1999, 327; OLG Düsseldorf v. 15.07.2002 - 20 U 74/02, GRUR-RR 2003, 31; OLG Köln v. 05.07.1999 - 16 U 3/99, OLGReport Köln 1999, 416; zum Problem auch Dötsch, MDR 2010, 1429, 1433). Ob dies schon bei einer Verlängerung um eine Woche und Ausnutzung derselben anzunehmen wäre, mag jedoch - wie gesagt - dahinstehen, auch wenn ein Rosenmontag mit seinen im Rheinland üblichen Begleitentscheidungen (wie etwa geschlossene Gerichts- und Universitätsbibliotheken) selten ganz überraschend kommt und jedenfalls am Folgetag des Fristablaufs die gebotenen Recherchen hätten durchgeführt und die Begründung danach gefertigt werden können.
2. Auch soweit die Berufungsbegründung auf S. 10 (Bl. 174 d.A.) rügt, dass das Ablehnungsverfahren beim Landgericht Bonn wegen § 47 ZPO vor der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils hätte zunächst zugestellt und abgeschlossen werden müssen (vgl. zum streitigen Umfang der Wartefrist etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 47 Rn. 1 m.w.N.), kann dahinstehen, ob dies zutrifft - zumal wegen der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung ohnehin auch im Berufungsverfahren durch den Senat inzident zu prüfen ist (vgl. nur BGH v. 18.10.2006 - XII ZB 244/04, MDR 2007, 288 f.). Denn - wie der Senat im Beschluss vom heutigen Tag zu Az. 15 W 7/19 ausgeführt hat - das Ablehnungsgesuch war zumindest wegen §§ 43, 44 Abs. 4 ZPO angesichts der rügelosen Stellung der Sachanträge im Termin in der Sache unbegründet. Zudem würde sich selbst ein etwaiger Verstoß bei einer gebotenen Endentscheidung durch den Senat angesichts der Endentscheidungsreife berufungsrechtlich ohnehin nicht auswirken.
3. Auf all dies kommt es aber letztlich nicht entscheidend an, denn das Landgericht hat jedenfalls zutreffend erkannt, dass ein - wie hier - vorbeugend geltend gemachter Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung bei einer Recherche angefertigter Bildaufnahmen im Rahmen einer beabsichtigten Presseveröffentlichung schon wegen Art. 5 Abs. 1 GG nur in engen Ausnahmefällen - etwa bei Gefährdung von Leib, Leben und Gesundheit (dazu Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 37 m.w.N.) - denkbar ist und ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Die Ausführunge...