Leitsatz (amtlich)
Eine negative Feststellungsklage der Antragsgegnerseite sperrt nicht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO.
Normenkette
ZPO § 485 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 10 OH 2/21) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.06.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.05.2021 (10 OH 2/21) in seiner ergänzten Fassung vom 06.07.2021 dahingehend abgeändert, dass sich die Beweiserhebung vollumfänglich auf die Beweisfrage zu Ziffer IV. 3. der Antragsschrift vom 10.12.2020 erstreckt, mithin auch in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Die Antragstellerin beauftragte im Zuge der geplanten Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern und acht Einfamilienhäusern die Antragsgegnerin zu 2) mit der Planung und Überwachung der technischen Gebäudeausrüstung und die Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung der Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär. Nach Fertigstellung und Abnahme der Leistungen rügte die Antragstellerin unter anderem Mängel an dem Gewerk Heizung und führte diese auf Planungs- und Überwachungsfehler der Antragsgegnerin zu 2) sowie auf Ausführungsfehler der Antragsgegnerin zu 1) zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2019 (Anlage AS 25) verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu 1) Schadenersatz in Höhe von insgesamt 32.136,- EUR und stützte diesen unter anderem auf die Behauptung, infolge der gerügten Mängel an der Heizungsanlage sei es in den Kalenderjahren 2017 und 2018 zu einem erheblichen Strommehrverbrauch gekommen.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2020 - bei Gericht am selben Tag eingegangen und der hiesigen Antragstellerin am 10.12.2020 zugestellt - erhob die Antragsgegnerin zu 1) gegen die Antragstellerin im Hinblick auf das vorgenannte anwaltliche Schreiben vom 26.04.2019 vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 10 O 199/20 negative Feststellungsklage mit dem Antrag "festzustellen, dass der Beklagten kein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin wegen mangelhafter Leistung beim Bauvorhaben A-Straße in B in Höhe von 32.136,- EUR zusteht."
Mit Schriftsatz vom 10.12.2020 - bei Gericht am 11.12.2020 eingegangen und den Antragsgegnern am 18.12.2020 zugestellt - hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegner einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellt, mit dem sie unter anderem Beweiserhebung darüber begehrt, ob die Heizungsanlage von der Antragsgegnerin zu 1) sach- und fachgerecht errichtet, eingeregelt und gewartet worden ist (Ziffer I.), die Ingenieurleistungen der Antragsgegnerin zu 2) sach- und fachgerecht erbracht sind (Ziffer II.), welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine sach- und fachgerechte Ausführung herbeizuführen (Ziffer IV. 1.), welche Kosten hierfür anfallen (Ziffer IV. 2.) und wie hoch die Betriebskosten der Heizungs- und Lüftungsanlage in den Kalenderjahren 2017, 2018 und 2019 gewesen wären, wenn die Antragsgegnerin zu 1) diese sach- und fachgerecht erstellt und die Antragsgegnerin zu 2) sie sach- und fachgerecht geplant und ihre Errichtung ordnungsgemäß überwacht hätte (Ziffer IV. 3.).
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26.05.2021 (Bl. 167 ff. LGA) den Anträgen auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens weit überwiegend entsprochen und lediglich hinsichtlich der Beweisfrage zu Ziffer IV. 3. den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung der teilweisen Zurückweisung hat es angeführt, dieser Antrag sei unzulässig, da er entgegen § 485 Abs. 2 ZPO nach Anhängigkeit der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 10 O 199/20 LG Köln gestellt worden sei; die mit dem Antrag zu Ziffer IV. 3. gestellte Beweisfrage nach den bei mangelfreier Erstellung notwendigen Betriebskosten (Strommehrkosten) sei auch Gegenstand des Verfahrens unter dem Aktenzeichen 10 O 199/20 LG Köln. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 10 O 199/20 LG Köln nach § 148 ZPO bis zum Abschluss der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren zu den Beweisfragen I. und III. ausgesetzt.
Gegen die teilweise Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.06.2021 (Bl. 183 LGA) sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.07.2021 (Bl. 196 LGA) teilweise - in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2) - abgeholfen, da diese am Rechtsstreit 10 O 199/20 nicht beteiligt ist. Im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich der Beweisfrage zu Ziffer IV. 3. in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1) zu Unrecht zurückgewiesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein während eines Streitverfahrens nach § 485 Abs...