Leitsatz (amtlich)
Zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren nach den im Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09) aufgestellten Kriterien.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts A. vom 21.03.1996 wegen Körperverletzung und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist, soweit in ihm zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, auf die Revision des damaligen Angeklagten zwar aufgehoben worden. Durch Urteil des Landgerichts A. vom 17.04.1997 ist jedoch die Sicherungsverwahrung rechtskräftig angeordnet worden.
Der Verurteilte hat die gegen ihn verhängte Strafe seit dem 23.12. 2002 vollständig verbüßt. Nach der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen befindet er sich seit dem 04.03. 2003 in Sicherungsverwahrung, die vom 08.01. bis 08.03.2010 zur Vollstreckung einer weiteren Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen war.
Mit dem angefochten Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Verurteilten.
II. Die gemäß § 463 Abs.3 Satz 1, § 454 Abs.3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§ 311 Abs.2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zurecht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. Näherer Erörterung bedarf nur Folgendes:
Durch Urteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09) hat das Bundesverfassungsgericht § 67d Abs. 2 S. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 160), soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt, für mit Art. 2 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt (Ziff. II. 1. b) des Urteilstenors) und zugleich gem. § 35 BVerfGG angeordnet, dass die Vorschrift bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis 31.05.2013 nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar bleibt (Ziff. III. 1. des Urteilstenors).
Der Beschwerdeführer unterfällt der genannten Regelung: Zehn Jahre der Sicherungsverwahrung sind noch nicht vollstreckt, so dass die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage des § 67d Abs. 2 S. 1 StGB entschieden hat, der durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2300) keine Änderung erfahren hat.
§ 67d Abs. 2 StGB darf nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 - 2 BvR 2356/09 - Rz. 172).
Beide Voraussetzungen sind in der Person des Beschwerdeführers erfüllt: Hinsichtlich der Schwere der von ihm drohenden Gewalttaten muss er sich an seiner deliktischen Vergangenheit messen lassen, in der er immer wieder - häufig nach Alkoholkonsum - mit erheblichen Körperverletzungen aufgefallen ist. Bereits im Alter von 14 Jahren hatte der Verurteilte zwei Männern Faustschläge ins Gesicht versetzt und einen von ihnen mit einer Eisenstange auf die Hüfte geschlagen und ihn ins Gesicht getreten. 1978 - im Alter von 16 Jahren - schlug er eine ihm unbekannte Person zusammen. Im Jahre 1980 verletzte er wiederum zwei Personen durch Faustschläge im Gesicht. Ebenso traktierte er 1982 während der Haft einen Bediensteten mit Faustschlägen gegen den Kopf. 1992 musste er wegen einer in der Haft an einem Mitgefangenen begangenen Körperverletzung verurteilt werden. Die Anlassverurteilung schließlich betrifft ein Tatgeschehen vom 07.07.1995, bei welchem der Verurteilte grundlos zwei Studenten - wiederum mit Faustschlägen ins Gesicht - so heftig attackierte, dass einer der beiden Geschädigten diverse Brüche im Gesicht erlitt, die operativ versorgt werden mussten. Zudem hat sich der Verurteilte auch immer wieder gefährlicher Gegenstände zu Drohzwecken oder zur Überwindung von Widerstand bedient (1980: Dekorationsschwerter, 1982: Gaspistole). Insbesondere die stets mit gezielt gegen das Gesicht der Geschädigten geführten Fausthieben begangenen und daher in erheblichem Maße gefährlichen Körperverletzungen sind nach Auffassung des Senats zwanglos als schwere Gewalttaten im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzusprechen.
Dass vergleichbare Straftaten von dem Verurteilten weiterhin dro...