Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens nach § 238 FamFG
Leitsatz (amtlich)
Auch nach dem neuen FamFG kann im Unterhaltsabänderungsverfahren nach § 238 FamFG - wie bereits im alten Recht nach § 323 ZPO - ein Abänderungsantrag nur gestellt werden, wenn ein Abänderungsgrund gem. § 238 Abs. 1 FamFG vorliegt. Danach kann eine Abänderung von Unterhaltstiteln verlangt werden, wenn eine in der Hauptsache ergangene gerichtliche Endentscheidung eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsleistungen enthält, sofern der Antragsteller des Abänderungsverfahrens Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Dabei ist der Antragsteller mit solchem Vorbringen gem. § 238 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen, das bereits vor Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens hätte vorgebracht werden können oder deren Geltendmachung durch Einspruch möglich war.
Liegt ein dynamischer Unterhaltstitel auf Zahlung von Kindesunterhalt vor, so reicht eine Anhebung der Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle für die Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens nicht aus, wenn die weiteren Umstände der Eingruppierung sich zum Einkommen seit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. seit Ablauf einer evt. Einspruchsfrist nicht wesentlichen geändert haben. Denn bezüglich der Anhebung der Tabellenwerte ist das Interesse des Unterhaltsberechtigten ausreichend durch den "dynamischen Titel" geschützt. Dagegen bleibt dem Unterhaltsberechtigten der Einwand verwehrt, der Unterhaltspflichtige sei schon im Vorverfahren "falsch eingruppiert" worden.
Normenkette
FamFG § 238
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 09.03.2010; Aktenzeichen 401 F 175/09 (PKH)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 9.3.2010 - 401 F 175/09 - wird mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Abänderungsklage zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil das beabsichtigte Abänderungsverfahren nicht die gem. § 114 ZPO analog i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass ein Abänderungsgrund gem. § 238 Abs. 1 FamFG vorliegt. Danach kann eine Abänderung von Unterhaltstiteln verlangt werden, wenn eine in der Hauptsache ergangene gerichtliche Endentscheidung eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsleistungen enthält, sofern der Antragsteller des Abänderungsverfahrens Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
Schon dies kann nicht festgestellt werden, jedenfalls wäre der Antragsteller mit solchem Vorbringen gem. § 238 Abs. 2 ausgeschlossen, weil der Abänderungsantrag nur auf Gründe gestützt werden kann, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
Der Antragsgegner wurde durch Anerkenntnisurteil des AG - Familiengericht - Siegburg vom 13.1.2009 - 31 F 190/08 - (Blatt 35, 35 R GA) verurteilt, an den Antragsteller (dortiger Kläger), zu Händen der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin, ab dem 1.12.2008 den Mindestunterhalt gem. § 1612a BGB abzgl. des anteiligen Kindergeldes für ein erstes Kind, entsprechend der jeweiligen Altersstufe zu zahlen, konkret im Jahr 2008 202 EUR pro Monat und ab 1.1.2009 199 EUR pro Monat.
Damit liegt ein dynamischer Unterhaltstitel auf Zahlung des Mindestunterhaltes (I. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in der jeweiligen Altersstufe) vor. Laut Sitzungsprotokoll vom 13.1.2009 in der Familiensache 316 F 190/08 (Blatt 35 GA) ist das Familiengericht von einem Nettoerwerbseinkommen des Beklagten von ca. 1.080 EUR ausgegangen. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sich die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners seit dem 13.1.2009 verändert hätten, die eine "Höherstufung des Antragsgegners" rechtfertigen könnten. Soweit sich der Antragsteller auf Umstände beruft, die bereits zum 13.1.2009 bekannt waren bzw. vorgelegen hatten, ist er mit solchen Tatsachen präkludiert. Die Abänderungsklage kann hierauf nicht gestützt werden. Im Übrigen ergibt sich auch nichts aus dem Vortrag des Antragstellers dazu, dass der Beklagte tatsächlich über ein höheres Einkommen als 1.500 EUR netto verfügt. Nur dann aber käme eine "Höherstufung des Antragsgegners" in Betracht. Eine...