Leitsatz
Ein minderjähriges Kind begehrte die Abänderung eines Anerkenntnisurteils vom 13.1.2009, mit dem der barunterhaltspflichtige Vater zur Zahlung des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB abzüglich des anteiligen Kindergeldes für ein erstes Kind, entsprechend der jeweiligen Altersstufe ab 1.12.2008 verurteilt worden war.
Der Kläger berief sich auf die Notwendigkeit einer Höherstufung des Antragsgegners u.a. deswegen, weil er nur ihm gegenüber unterhaltspflichtig sei. Zur Höhe der Einkünfte des Antragsgegners erfolgte kein substantiierter Vortrag.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage wurde mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, das Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert habe, weil das beabsichtigte Abänderungsverfahren nicht die erforderliche Erfolgsaussicht biete.
Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ein Abänderungsgrund gemäß § 238 Abs. 1 FamFG vorliege. Danach könne eine Abänderung von Unterhaltstiteln verlangt werden, wenn eine in der Hauptsache ergangene gerichtliche Endentscheidung eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsleistungen enthalte, sofern der Antragsteller des Abänderungsverfahrens Tatsachen vortrage, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergebe.
Schon dies könne nicht festgestellt werden. Jedenfalls wäre der Antragsteller mit solchem Vorbringen gemäß § 238 Abs. 2 ausgeschlossen, weil der Abänderungsantrag nur auf Gründe gestützt werden könne, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden seien und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich gewesen wäre.
Bei dem Unterhaltstitel, dessen Abänderung der Antragsteller begehre, handele es sich um einen dynamischen Unterhaltstitel auf Zahlung des Mindestunterhalts. Laut Sitzungsprotokoll vom 13.1.2009 sei das Familiengericht seinerzeit von einem Nettoerwerbseinkommen des Beklagten von ca. 1.080,00 EUR ausgegangen. Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass sich die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners sei dem 13.1.2009 verändert hätten, so dass eine "Höherstufung des Antragsgegners" gerechtfertigt sei.
Soweit der Antragsteller sich auf Umstände berufe, die bereits zum 13.1.2009 bekannt gewesen seien bzw. vorgelegen hätten, sei er mit solchen Tatsachen präkludiert. Hierauf könne die Abänderungsklage nicht gestützt werden.
Eine Höherstufung könne auch nicht deswegen angenommen werden, weil der Antragsgegner möglicherweise nur dem Antragsteller gegenüber unterhaltspflichtig sei. Hierbei handele es sich um eine Tatsache, die im Vorverfahren bereits hätte berücksichtigt werden können. Ein Abänderungsbegehren könne hierauf nicht gestützt werden.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2010, 4 WF 88/10