Tenor
I.
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil mit den jeweils zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,
1.
hinsichtlich der Verurteilung wegen "vorsätzlichen Duldens des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne den erforderlichen Versicherungsschutz"; insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen;
2.
im Schuldspruchs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Nötigung (zweite Tat vom 2. Mai 2012),
3.
im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlicha) der dazu verhängten Einzelstrafe,b) der Gesamtstrafe undc) der Maßregel.
II.
Im Umfang der Aufhebung zu I. 2. und 3. wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 12.10.2012 wegen vorsätzlichen Duldens des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne den erforderlichen Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden; zudem ist er mit einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 24 Monaten belegt worden.
Auf seine Berufung hat ihn das Landgericht mit Urteil vom 14.02.2013 - unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels - wegen vorsätzlichen Duldens des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne den erforderlichen Versicherungsschutz sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt und die Dauer der Maßregel auf 20 Monate herabgesetzt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht eine Verletzung der §§ 261 und 244 Abs. 2 StPO geltend. Insbesondere wird beanstandet, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 21.02.2012 nicht einbezogen und die Frage der Bewährung auf der Grundlage einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe geprüft worden ist.
II.
Das in formeller Hinsicht unbedenkliche Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg
1.
Soweit es die Verurteilung wegen der Taten vom 11.02.2012 (vors. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz) und vom 23.04.2012 (vors. Fahren ohne Fahrerlaubnis) sowie der ersten Tat vom 02.05.2012 (vors. Fahrens ohne Fahrerlaubnis) betrifft, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsbegründung allerdings weder in Bezug auf den Schuldspruch noch hinsichtlich der erkannten Einzelstrafen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das darauf bezogene Rechtsmittel war daher dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft folgend als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2.
Im Übrigen hält der Schuldspruch indessen der durch die Sachrüge gebotenen Überprüfung nicht stand.
a)
Soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen "Duldens des Fahrens ohne Versicherungsschutz" verurteilt worden ist, tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht.
Es heißt insoweit in den Gründen des angefochtenen Urteils:
"Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 11. Februar 2012 wurde der Angeklagte von einer männlichen Person, deren Identität in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, angesprochen und gebeten, er solle ein Fahrzeug der Marke T auf seinen - des Angeklagten - Namen anmelden, weil der Pass der unbekannt gebliebenen Person abgelaufen war. Der Angeklagte sollte dafür etwas Geld bekommen. Da er zu diesem Zeitpunkt über keine finanziellen Mittel verfügte, willigte der Angeklagte ein. Die unbekannt gebliebene Person versprach dem Angeklagten, ihm das Geld für den Haftpflichtversicherungsvertrag zu geben, tat dies in der Folgezeit aber nicht. Im Oktober 2011 meldete der Angeklagte das Fahrzeug an. Er beglich in der Folgezeit mangels finanzieller Möglichkeiten die Rechnungen der Versicherung nicht, so dass der Versicherungsschutz - wie der Angeklagte wusste - infolge einer Seitens der Versicherung ausgesprochenen Kündigung des Haftpflichtversicherungsvertrages am 07. Oktober 2011 erloschen war. Der Angeklagte nahm daher im Folgenden in Kauf, dass das auf seinen Namen angemeldete Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wird, obwohl der dafür erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr bestand.
Am 11. Februar 2012 gegen 20.50 Uhr befuhr eine unbekannt gebliebene Person mit dem auf den Namen des Angeklagten zugelassenen und - wie diesem bekannt war - ni...