Entscheidungsstichwort (Thema)

Ferienwohnpark

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 01.04.1999; Aktenzeichen 2 T 175/98)

AG Schleiden (Beschluss vom 04.08.1998; Aktenzeichen 6 II 135/97)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. werden die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 01.04.1999 – 2 T 175/98 – und des Amtsgerichts Schieiden vom 04.08.1998 – 6 II 135/97 –, soweit der Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufgehoben und wird insoweit die Sache an das Amtsgericht Schleiden zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten in beiden Rechtsmittelinstanzen, zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 254.118,20 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer in der Ferienwohnanlage S. in Sc.-G. Die Ferienwohnanlage S. setzt sich zusammen aus sieben selbständigen Eigentumswohnanlagen H. weg …, H.weg …, H. weg …, H. weg …, H. weg …, T. weg … und B. weg … mit insgesamt 113 Eigentumswohnungen, Restaurant, Sauna, Außenanlagen, Parkplätzen usw. (Bl. 134 GA). Der Ferienwohnpark S. wird als Time-Sharing-Wohnanlage betrieben und ist dem RC.-Ta.verbund angeschlossen. Die Benutzung zu Urlaubszwecken erfolgt durch die Time-Sharing-Inhaber. Zwischenzeitlich hat der Kreis E. die Nutzung der Wohnanlagen T.weg … B.weg … und H.weg … für touristische Zwecke untersagt. Die Anlage H.weg … stand zeitweilig unter Zwangsverwaltung.

Die Beteiligung der Antragsteller an den einzelnen Wohnungseigentumsgemeinschaften steht nicht fest.

Am 24.03.1995 fand laut Protokoll die Versammlung einer „Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) G. er Ferienwohnpark S.” statt, wozu alle sieben Wohnungseigentümergemeinschaften gleichzeitig zwecks Abhaltung ihrer jeweiligen Wohnungseigentümerversammlung eingeladen worden waren (Bl. 125 GA). Diese Versammlung stimmte, auch jeweils mehrheitlich innerhalb jeder einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft der Abhaltung einer gemeinsamen Versammlung aller sieben Gemeinschaften des Ferienwohnparks zu. Diese gemeinsame Versammlung genehmigte sodann die Jahresabrechnung per 31.12.1994 und „bestätigte” dabei die zwischen den Wohnungseigentümergemeinschaften bereits bestehende „Wirtschaftsgemeinschaft” (Top 2). Auch innerhalb der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften erfolgte diese Beschlussfassung wiederum mehrheitlich. Ferner bestellte die Versammlung, gleichfalls wieder mehrheitlich auch die einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften, rückwirkend zum 01.01.1995 die Beteiligte zu 3. zum neuen Verwalter (TOP 4). Desweiteren beschloss die Versammlung zu TOP 5 mehrheitlich mit Feststellung der Stimmenmehrheit auch innerhalb jeder einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft eine „gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der Objekte”.

In der Folgezeit wurden die Jahresabrechnungen – wie schon seit Anbeginn – nicht je Wohnanlage, sondern unter Berücksichtigung auch des unangefochten gebliebenen vorgenannten Beschlusses vom 24.03.1995 im Wege einer einheitlichen Abrechnung für alle Wohnanlagen des Ferienparks erstellt, selbst wenn nur einzelne Anlagen/„Objekte” von den konkreten Abrechnungspositionen betroffen waren.

In der übernächsten „ordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnanlagen Ferienwohnpark S.” vom 28.09.1997 wurden jeweils mit Mehrheit Beschlüsse unter anderem zur Jahresabrechnung 1996 (TOP 2.2), zum örtlichen Management (TOP 2.3), zur Entlastung des Verwalters (TOP 2.4) und des Verwaltungsbeirates (TOP 3), zum Wirtschaftsplan (TOP 4) sowie zur beantragten Neuordnung der Gemeinschaften (TOP 5) gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist zu Beginn des Versammlungsprotokolls zu Ziffer 1 festgestellt

Anwesende Eigentümer bzw. durch Vollmacht vertretene Eigentümer

182 Stimmen

I. Ho. Ferienclub (ehemals TS.-Leasing)

738 Stimmen

Hoc. und P.-Gruppe (1.755 Wochen) davon in Vollmacht durch Herr Th.

20 Stimmen

Stimmvollmachten J., R. und Partner

4.936 Stimmen

gesamt

5.876 Stimmen

Die vorgenannte Gesamtstimmenzahl von 5.876 Stimmen ergibt sich aufgrund der 113 Wohnungen in dem Ferienwohnpark. Ihr liegt eine Vereinbarung in § 10 Ziffer 2 der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, die hier allerdings lediglich für die Wohnungseigentümergemeinschaft H.weg … vorliegt, zugrunde, wonach je 1/52 Miteigentumsanteil an einer Wohnung eine Stimme gewährt. Die Vertretung von Stimmen durch den Verwalter, die Beteiligte zu 3. beruht auf einer Vereinbarung in § 10 Ziffer 1. der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, wonach Eigentümer, die nicht selbst an der Versammlung teilnehmen, und sich auch nicht durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen, durch den Verwalter vertreten werden, der hierzu bevollmächtigt wird.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse der Versammlung vom 28.09.1997 für ungültig zu erklären. Im wesentlichen haben sie geltend gemacht, die Abstimmung sei in der Versammlung durch die Gesamtheit der Eigentümergemeinschaften erfolgt, und zwar unabhängig davon, ob der Abstimmungsvorgang ...

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