Leitsatz (amtlich)
1. Im Regelfall ist die Provisionsabrechnung eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO, soweit sie von einem geeigneten Beauftragten des Gläubigers anhand der Bücher und Geschäftsunterlagen vorgenommen werden kann.
2. Der Gläubiger kann die Aushändigung vorzulegender Urkunden auf angemessene, für die Anfertigung von Kopien ausreichende Zeit verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher kann sich aus dem Umfang der vorzulegenden Unterlagen sowie aus dem mit der Vorlage verfolgten Zweck ergeben. Die Vollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO, wenn die Vorlegung der Unterlagen Teil einer umfassenden, auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung lautenden Verpflichtung ist.
Normenkette
ZPO §§ 887-888; BGB § 811 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 28.12.2007; Aktenzeichen 30 O 46/06) |
Tenor
I. Das Verfahren wird gem. § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO auf den Senat zur Entscheidung übertragen.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des LG Köln vom 28.12.2007 - 30 O 46/06 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, die der Schuldnerin nach dem Teil-Anerkenntnisurteil des LG Köln vom 24.7.2007 - 30 O 46/06 - obliegende Verpflichtung, der Gläubigerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte im Bereich Naturstein mit dem Unternehmen C. AG sowie mit dem Unternehmen U./S. im Zeitraum vom 1.8.2005 bis 31.10.2005 geschlossen wurden, bezüglich der die Filiale der C. AG in E. betreffenden Auskunft auf Kosten der Schuldnerin im Wege der Ersatzvornahme durch die Gläubigerin selbst oder durch einen von ihr beauftragten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten vornehmen zu lassen.
Es wird angeordnet, dass die Schuldnerin die im Wege der Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen zu dulden, der Gläubigerin oder dem von ihr beauftragten Dritten Zutritt zu ihren Geschäftsräumen in der T.-Straße XX in ... F. zu gewähren und die erforderlichen Unterlagen, wozu auch elektronische Datenträger gehören können, zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen hat.
Die Schuldnerin wird verurteilt, einen Kostenvorschuss i.H.v. 800 EUR an die Gläubigerin vorauszuzahlen.
2. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der in dem vorbezeichneten Teil-Anerkenntnisurteil niedergelegten Verpflichtung, die schriftlichen Bestellungen zu den im Bereich Naturstein mit dem Unternehmen C. AG sowie mit dem Unternehmen U./S. im Zeitraum 1.8.2005 bis 31.10.2005 geschlossenen Geschäften vorzulegen, die in der Weise zu erfüllen ist, dass die Unterlagen der Gläubigerin für angemessene Zeit ausgehändigt werden, ein Zwangsgeld von 3.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 100 EUR ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Schuldnerin, festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin zu 2/3 und der Gläubigerin zu 1/3 auferlegt.
Gründe
I. Durch Teilanerkenntnisurteil des LG Köln vom 24.7.2007 - 30 O 46/06 - ist die Schuldnerin verurteilt worden, der Gläubigerin, die u.a. Provisionsansprüche im Wege der Stufenklage verfolgt, Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte im Bereich Naturstein mit dem Unternehmen C. AG sowie mit dem Unternehmen U./S. im Zeitraum vom 1.8. bis 31.10.2005 geschlossen wurden und die schriftlichen Bestellungen hierüber vorzulegen. Die Schuldnerin hat in der Folge Auskünfte erteilt, nicht jedoch über die mit der Filiale der C. AG in E. geschlossenen Geschäfte. Hinsichtlich der Bestellungen hat sie der Gläubigerin angeboten, diese im Original bei ihr - der Beklagten - einzusehen, und eine Übersendung der Bestellungen abgelehnt.
Die Schuldnerin hat beantragt, gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der in dem o.g. Teil-Anerkenntnisurteil niedergelegten Verpflichtung ein Zwangsgeld festzusetzen. Das LG hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluss den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach Auslegung des Urteilstenors unter Hinzuziehung des Parteivortrags ergebe sich, dass eine Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über die C.-Filiale E. nicht bestehe. Auch bestehe keine titulierte Verpflichtung der Schuldnerin des Inhaltes, der Klägerin die Bestellungen zu übersenden.
Gegen den der Gläubigerin am 22.1.2008 zugestellten Beschluss hat sie mit Schriftsatz vom 31.1.2008, bei Gericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat der Beschwerde mit Beschl. v. 5.6.2008 - bis auf eine Korrektur des Rubrums - nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 29.7.2008 hat die Gläubigerin beantragt, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes für unzulässig hält, 1. die Gläubigerin zu ermächtigen, die der Schuldnerin nach dem o.g. Teil-Anerkenntnisurteil obliegende vertretbare Handlung, nämlich der Gläubigerin Auskunft über die mit der C.-Filiale in E. im Zeitraum 1.8. bis 31.10.2005 geschlossenen Geschäfte zu erteile...