Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 2 O 379/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.06.2019 - 2 O 379/18- wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I. Die Klägerin macht aus angeblich von ihrem Ehemann abgetretenem Recht kaufvertragliche Rückabwicklungsansprüche nach einer Rücktrittserklärung vom 22.08.2018 sowie zudem deliktische Ersatzansprüche gegen die Beklagte als Verkäuferin und Herstellerin eines am 23.04.2018 mit einem Kilometerstand von 3.817 km von ihrem Ehemann erworbenen Pkw Mercedes Benz Typ A 250d 4Matic geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 13.06.2019 (Bl. 369 ff. d.A.) Bezug genommen. Ergänzt sei, dass die Klägerin als Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs, in dem der Motor OM 651 (Euro 6) verbaut ist, im Zuge einer sog. "Freiwilligen Kundendienstmaßnahme" im Dezember 2018 von der Beklagten zu einem Software-Update aufgefordert wurde, wobei wegen der Details auf das Schreiben in Anlage 1, Bl. 257 f. d.A. verwiesen wird. Die Hintergründe dieser Maßnahme sind streitig. Behördliche Maßnahmen seitens des KBA wurden für das streitgegenständliche Fahrzeug bzw. sein konkretes Modell/seine konkrete Reihe bisher - wie zuletzt unstreitig ist - bisher nicht eingeleitet.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.06.2019 die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB nicht schlüssig dargelegt sei. Abweichungen zwischen dem Schadstoffausstoß des Fahrzeugs auf dem Prüfstand und im realen Straßenverkehr würden als solches noch nicht zur Nichteinhaltung einer Schadstoffklasse führen. Der Einsatz einer sog. Manipulationssoftware als Mangel sei nicht ausreichend dargelegt. Dass - wie bei anderen Herstellern - eine Software einen eigens für den Prüfstand geltenden Betriebsmodus vorhalte, ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Dies könne insbesondere nicht aus den Behauptungen zur Verwendung eines sog. thermischen Fensters geschlossen werden, welches gerade nicht ausschließlich für den Prüfstand gedacht sei, zumal in Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der VO (EG) 715/2007 grundsätzlich als Möglichkeit eröffnet sei, dass eine Abgasrückführung zum Schutz des Motors abgestellt werde. Wie die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug funktioniere und ob dabei die Grenzen zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung überschritten würden, lasse sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen. Die Klägerin habe weder vorgetragen, dass das Fahrzeug von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt betroffen sei, noch, dass Ermittlungen aufgenommen worden seien. Anhaltspunkte, aus denen sich ein Rückruf ergeben würde, habe die Klägerin auch im Übrigen nicht vorgetragen. Der Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz zu Ermittlungen in Bezug auf andere Fahrzeuge mit dem Motor OM 651 und der Schadstoffklasse 5 genüge nicht. Zum einen könnte nur aufgrund eines bestandskräftigen Rückrufs überhaupt auf einen Mangel geschlossen werden. Zum anderen könne von Ermittlungen zu einem Fahrzeugtyp nicht auf andere Fahrzeugtypen geschlossen werden, auch wenn sie mit demselben Motortyp ausgestattet seien, aber einer anderen Schadstoffklasse unterfallen würden. Die Behauptungen der Klägerin stellten bloße Mutmaßungen dar und seien deshalb als Vortrag ins Blaue hinein unbeachtlich. Daher stünden der Klägerin auch keine deliktischen Ansprüche zu. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung (Bl. 369 ff. d.A.) Bezug genommen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Schlussanträge - so wörtlich - "über den bereits zugesprochenen Umfang hinaus" weiterverfolgt und sich gegen den - so wörtlich - "klageabweisenden Teil des am 20.08.2019 verkündeten Urteils" wendet (S. 2 = Bl. 401 d.A.). Entsprechend §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründeten konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen und würden deswegen eine erneute Feststellung gebieten. Die Klagepartei begehre "Schadensersatz" wegen des Erwerbs des von der Beklagten manipulierten und deswegen vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, obwohl es der Klagepartei ausweislich des Verkaufsgesprächs um den Erwerb eines umweltfreundlichen, kraftstoffsparenden Fahrzeugs der angegebenen Schadstoffklasse gegangen sei, welche so auch in - im Prozess von der Beklagten vorzulegenden - Broschüren beworben worden sei. Im Rahmen der Berufungsbegründung erfolgt sodann eine umfangreiche Darstellung der "Historie" des Abgasskandals, angeblicher Mängel und Manipulationen der Beklagten, eines "Rückrufs" und der angeblich fehlenden Nachbesserungsmöglichkeiten. Dem schließen sich Rechtsausführungen zu einzelnen Anspruchsgrundlagen an. Im Kern sei durch die...